MB.NRW 2026 Nr. 300
Abschlagszahlungen auf die zu erwartende rückwirkende Anhebung der Beträge der Mietenstufe I des kinderbezogenen Familienzuschlags für das Jahr 2026 sowie auf die zu erwartenden Einmalzahlungen an Beamtinnen und Beamte für die Jahre 2021 und 2026
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
P 1500 – 47/2026 – 24080 – IV A 6
Vom 19. Oktober 2026
1
Allgemeines
Die Landesregierung hat am 13. Oktober 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Neuausrichtung des Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungs- und Versorgungsrechtsneuausrichtungsgesetz) gebilligt und beschlossen, den Gesetzentwurf beim Landtag einzubringen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17 u.a.) zur Amtsangemessenheit der Alimentation umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll das Besoldungsrecht ab dem 1. Januar 2027 strukturell neu ausgerichtet werden.
Für das laufende Jahr 2026 ist eine rückwirkende Systemumstellung bereits aus verwaltungsökonomischen Gründen und aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht angezeigt. Daher sollen für das Kalenderjahr 2026 mit dem Gesetzentwurf die punktuell notwendigen Anpassungen vorgenommen werden, damit auch für diesen Zeitraum sichergestellt ist, dass die Besoldung durchgängig den jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.
Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf für das Jahr 2026 folgende Maßnahmen vor:
1.1
Um die anhand der Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens definierte Mindestbesoldung im Jahr 2026 durchgängig zu gewährleisten, werden die in der Anlage 13 zum Landesbesoldungsgesetz für die einzelnen Stufen des kinderbezogenen Familienzuschlags ausgewiesenen Beträge der Mietenstufe I rückwirkend zum 1. Januar 2026 auf die entsprechenden Beträge der Mietenstufe II angehoben. Rückwirkend zum 1. April 2026 werden die erhöhten Beträge des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Mietenstufe I sodann um 2,8 Prozent weiter angehoben; mit der weiteren rückwirkenden Anhebung zum 1. April 2026 wird die zu diesem Zeitpunkt erfolgte regelmäßige Besoldungsanpassung um 2,8 Prozent für die betragsmäßig korrigierten Familienzuschläge nachgezeichnet.
1.2
Zudem werden Einmalzahlungen geregelt, um die Amtsangemessenheit der Alimentation im Jahr 2026 im Weiteren sicherzustellen (Gesetz über Einmalzahlungen an Beamtinnen und Beamte für die Jahre 2021 und 2026):
1.2.1
Eine Einmalzahlung für das Jahr 2021 erhalten zum einen Beamtinnen und Beamte, die im Jahr 2021 nach der Besoldungsgruppe A 5 ohne Amtszulage besoldet wurden. Die Einmalzahlung dient der Harmonisierung der Abstände innerhalb der Landesbesoldungsordnung A und trägt damit der Wahrung des im Rahmen der Fortschreibungsprüfung zu beachtenden Abstandsgebots im Jahr 2026 Rechnung.
1.2.2
Eine Einmalzahlung erhalten zum anderen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 1 für das Jahr 2026. Mit der ihnen gewährten Einmalzahlung wird den Ergebnissen der Fortschreibungsprüfung im Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Nominallohnindex für die Besoldungsgruppe W 1 bezogen auf das Jahr 2026 Rechnung getragen.
2
Nachzahlungen und Einmalzahlungen im Jahr 2026
Im Jahr 2026 sind damit im Einzelnen die nachfolgenden Zahlungen vorgesehen:
2.1
Die sich aus den Erhöhungen des kinderbezogenen Familienzuschlags der Mietenstufe I ergebenden Beträge sind an Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nachzuzahlen, die im entsprechenden Zeitraum die jeweils für die Mietenstufe I des kinderbezogenen Familienzuschlags vorgesehenen Beträge erhalten haben. Der jeweilige monatliche Nachzahlungsbetrag ist für die Monate Januar bis einschließlich März 2026 der Anlage 1 und für die Monate April bis einschließlich Dezember 2026 der Anlage 2 zu entnehmen.
Ein Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag besteht nur für Monate, in denen mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus dem Dienstverhältnis besteht oder bestanden hat.
Der Anspruch auf Nachzahlung besteht – abweichend von § 3 Absatz 7 des Landesbesoldungsgesetzes – auch, wenn die Betroffenen im Jahr 2026 weder einen Antrag auf Gewährung einer höheren als der gesetzlich zustehenden Besoldung gestellt, noch einen entsprechenden Widerspruch eingelegt haben. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 474) wurde der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung für das Jahr 2026 ausgesetzt, um etwaige Nachteile für die Beamtinnen und Beamten bis zur Umsetzung der unter Nummer 1 aufgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden.
2.2
Folgende Einmalzahlungen sind vorgesehen:
2.2.1
Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 5 ohne Amtszulage hatten, erhalten für das Jahr 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 430 Euro.
Ein Anspruch auf die Einmalzahlung besteht nicht, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung nicht im Jahr 2021 schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist. Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist ferner ausgeschlossen, wenn über den geltend gemachten Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist.
2.2.2
Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 1 hatten, erhalten für das Jahr 2026 eine Einmalzahlung in Höhe von 330 Euro.
Der Anspruch auf Nachzahlung besteht – abweichend von § 3 Absatz 7 des Landesbesoldungsgesetzes – auch, wenn die Betroffenen im Jahr 2026 weder einen Antrag auf Gewährung einer höheren als der gesetzlich zustehenden Besoldung gestellt, noch einen entsprechenden Widerspruch eingelegt haben. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 474) wurde der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung für das Jahr 2026 ausgesetzt, um etwaige Nachteile für die Beamtinnen und Beamten bis zur Umsetzung der unter Nummer 1 aufgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden.
2.2.3
Die Einmalzahlungen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 verringern sich jeweils um ein Zwölftel für Monate, in denen im maßgeblichen Zeitraum nicht mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus dem Dienstverhältnis nach der Besoldungsgruppe A 5 ohne Amtszulage oder nach der Besoldungsgruppe W 1 bestanden hat oder besteht.
2.3
Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes richtet sich die Höhe der Nachzahlung oder Einmalzahlung nach § 9 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes.
§ 3 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Die Einmalzahlungen nach Nummer 2.2 werden den Berechtigten nur einmal gewährt; dies gilt auch bei Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes.
3
Abschlag und Auszahlung
Auf Grund der Ermächtigungen in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 und in dem Vermerk Nummer 3 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2026 werden Abschlagszahlungen mit den Dezember-Bezügen angeordnet.
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes zu beachten:
3.1
Die sich aus den Nummern 2.1 und 2.2 ergebenden Beträge sind möglichst Ende November mit den Dezember-Bezügen zur Auszahlung zu bringen.
3.2
Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung im Besoldungs- und Versorgungsrechtsneuausrichtungsgesetz. Der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.
4
Hinweis auf der Bezügemitteilung
Die Bezügemitteilungen sind in dem Monat, in dem erhöhte Bezüge auf Grundlage dieses Runderlasses ausgezahlt werden, mit folgender Bestimmung zu versehen
a) für die Beamtinnen und Beamten sowie Anwärterinnen und Anwärter, die einen kinderbezogenen Familienzuschlag der Mietenstufe I erhalten:
„Nachzahlung infolge der Erhöhung des Familienzuschlags in der Mietenstufe I. Die Nachzahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung in dem Gesetz zur strukturellen Neuausrichtung des Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungs- und Versorgungsrechtsneuausrichtungsgesetz).“
b) für die Beamtinnen und Beamten, die im Jahr 2021 nach der Besoldungsgruppe A 5 ohne Amtszulage besoldet wurden und für das Jahr 2021 eine Einmalzahlung erhalten:
„Einmalzahlung für das Jahr 2021. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung in dem Gesetz über Einmalzahlungen an Beamtinnen und Beamte für die Jahre 2021 und 2026.“
c) für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1, die für das Jahr 2026 eine Einmalzahlung erhalten:
„Einmalzahlung für das Jahr 2026. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung in dem Gesetz über Einmalzahlungen an Beamtinnen und Beamte für die Jahre 2021 und 2026.“
5
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehen den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt Abschlagszahlungen auf die erhöhten Beträge und Einmalzahlungen vorzunehmen.
6
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. November 2026 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft.
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.