MB.NRW 2026 Nr. 313
5. Änderung der Grundsätze zur Einzelförderung
nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 29. Oktober 2026
1
Die Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023 vom 24. November 2023 (MBI. NRW. S. 1372), die zuletzt durch Runderlass vom 14. August 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 230) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
Nummer 8.4 wird durch die folgende Nummer 8.4 ersetzt:
„8.4
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben nicht übersteigen. Der ergänzende Einsatz von Mitteln aus der Pauschalförderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW, die dem Träger zur Verfügung stehen, ist möglich. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen erhält.“
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.