MB.NRW 2026 Nr. 39
Runderlass zur Durchführung der Laufbahnverordnung in Bezug auf die Kürzung der Probezeit bei über dem Durchschnitt liegenden Prüfungsleistungen und besonderer Bewährung in der Probezeit
Runderlass des Ministeriums des Innern
24-21.42.05.02
Vom 9. Februar 2026
1
Hinweise zur Kürzung der Probezeit bei über dem Durchschnitt liegenden Prüfungsleistungen und besonderer Bewährung in der Probezeit
Die Landesregierung hat sich bezogen auf den öffentlichen Dienst im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW - Laufbahnrecht“, das am 7. Juni 2025 in Kraft getreten ist (GV. NRW. 2025 S. 464), erfolgreich für zahlreiche Verbesserungen wie unter anderem der Stärkung des Leistungsprinzips eingesetzt.
Das Landesbeamtengesetz (LBG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist und die Laufbahnverordnung (LVO) vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, wurden und werden umfassend modernisiert.
Gemäß § 5 Absatz 5 LVO kann die Probezeit für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer Prüfungsnote abgeschlossen haben, die für eine über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung vergeben wird, und die sich in der bisher zurückgelegten Probezeit besonders bewährt haben, um bis zu einem Jahr gekürzt werden. Dies gilt nicht für die Mindestprobezeit.
Bis zu einer gegebenenfalls zukünftigen Konkretisierung in der LVO bitte ich folgende Hinweise bei Ihren Überlegungen bezüglich der Auslegung des § 5 Absatz 5 LVO zur Kenntnis zu nehmen:
1.1
Geltungsbereich des § 5 Absatz 5 LVO
Die zulässige Probezeitverkürzung bezieht sich ausschließlich auf Laufbahnen mit „Laufbahnprüfung“. Der Begriff wurde bewusst eng gewählt.
Es sind somit nur Laufbahnen, die mit einem Vorbereitungsdienst abschließen und die von der Beamtin oder dem Beamten mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen wurden, umfasst.
Andere Wege des Erwerbs der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst berechtigen somit nicht zur Inanspruchnahme der Norm.
Auch Laufbahnen besonderer Fachrichtungen berechtigen folglich ebenfalls nicht zur Inanspruchnahme der Norm.
1.2
Begriff der über dem Durchschnitt liegenden Prüfungsleistung
Eine über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung liegt nach hiesiger Auffassung vor, wenn die Laufbahnprüfung mindestens eine Stufe über dem Median der jeweiligen Notenskala liegt. So wird zum Beispiel nach der Notenskala der Justiz die Note „vollbefriedigend“ ausdrücklich umschrieben als „eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung“. In einem Notensystem mit sechsstufiger Notenskala kann eine überdurchschnittliche Leistung ab der Note „gut“ angenommen werden. Nach hiesigem Verständnis der Norm ist es nicht erforderlich, anhand der tatsächlichen Noten eines konkreten Jahrgangs die jeweilige überdurchschnittliche Prüfungsnote zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm und aus dem Blick auf zumindest teilweise vergleichbare Kürzungstatbestände, die bis zum 17. Juli 2009 galten.
1.3
Tatbestandsmerkmal der besonderen Bewährung
Das kumulativ zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der „besonderen Bewährung in der zurückgelegten Probezeit“ nach § 5 Absatz 5 LVO und das Tatbestandsmerkmal „besondere Leistungen“ als Ausnahme vom Beförderungsverbot nach § 7 Absatz 2a Nummer 1 LVO meinen nach hiesiger Auffassung ihrem Sinngehalt nach denselben zu bewertenden Sachverhalt.
Ob eine besondere Bewährung in der zurückgelegten Probezeit beziehungsweise besondere Leistungen während der Probezeit gezeigt wurde bzw. wurden, wird nach hiesiger Auffassung unverändert nach dem jeweiligen bisher in den Behörden praktizierten Beurteilungsregime festgestellt.
2
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.