MB.NRW 2026 Nr. 40
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Klimaschutztechnik (Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 30.01.2026
1
Zuwendungszweck
1.1
Beschreibung des Zuwendungszwecks
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energie- und Klimaschutzpolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Klimaschutztechnik. Zweck dieses Programmbereichs ist die Einführung und Verbreitung von anwendbaren Techniken zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie sowie zur Erschließung und Nutzbarmachung erneuerbarer Wärmequellen, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. In Umsetzung von Maßnahmen der Energie- und Wärmestrategie für Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht am 9. September 2024, zielt die Richtlinie weiterhin darauf ab, die Energie- und Wärmewende in Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen.
1.2
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind,
b) Richtlinie 2006/111/EG vom 16. November 2006 (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17), die durch die Richtlinie (EU) 2025/1442 vom 18. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1442, 21.7.2025) geändert worden ist,
c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65; L, 2025/90265, 24.3.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden, im Folgenden AGVO,
d) Verordnung (EU) 2023/2831 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung,
e) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1989 vom 2. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/1989), im Folgenden De-minimis-Verordnung des Agrarsektors.
1.3
Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist
1.4.1
„Bestandsgebäude“: ein Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
1.4.2
„Ersatzmaßnahme“: Ersatz beziehungsweise Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungs- oder Betriebsdauer, die in der Regel 20 Jahre beträgt. Als Ersatzmaßnahme gilt auch der Ersatz für eine Anlage, die einem gesetzlichen Betriebsverbot oder einer Außerbetriebnahmepflicht unterliegt.
1.4.3
„fabrikneue Anlage“: eine Anlage in einem unbenutzten, unbeschädigten und mangelfreien Zustand. Die Anlage ist nach dem Inverkehrbringen noch nicht in Betrieb genommen worden.
1.4.4
„Fachunternehmer oder Fachunternehmen“: eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist.
1.4.5
„Gebäude und Standort“: ein Gebäude oder ein Grundstück, das in der Regel durch seine selbständige Nutzbarkeit gekennzeichnet ist. Eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden und Standorten ergibt sich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände: ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang, Eigentumsgrenzen, die Trennung durch Brandwände oder die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Einliegerwohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses sind nicht als eigener Standort anzusehen.
1.4.6
„Gewerbeeinheit“: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit für den Gewerbe-, Geschäfts- und sonstigen Dienstbetrieb.
1.4.7
„Neubau“: ein aktuell neu errichtetes oder, zum Beispiel nach Abriss, wiederaufgebautes Gebäude oder die vollständige Umnutzung, zum Beispiel durch Umwandlung und Umbau eines Betriebsgebäudes in ein Wohnhaus, oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, zum Beispiel durch Anbau oder Aufstockung, wenn dadurch selbstständig nutzbare Wohn- oder Gewerbeeinheiten neu entstehen. Sofern die geförderte Anlage der Versorgung von neuen und bestehenden Gebäudeteilen dient, ist der Gebäudeteil mit der größeren Nutzfläche maßgeblich.
1.4.8
„Wohneinheit“: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohnung, in der ein Haushalt ohne Mitbenutzung anderer Räume im Haus geführt werden kann.
1.4.9
„Wohngebäude“: ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie vergleichbare Einrichtungen. Ein Wohngebäude kann auch in Teilen gewerblich genutzt werden, beispielsweise durch einzelne Büros, Praxen oder Geschäfte, sofern die Wohnnutzung im Vordergrund steht.
1.4.10
„zuständiges Ministerium“: diejenige oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeit der Fördergegenstand nach der Bekanntmachung der Neufassung Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 29. März 2018 (GV. NRW. S. 194) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
1.4.11
„KMU“, das heißt Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen: Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.
Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet.
1.4.12
„Unternehmen und Handwerksbetrieb des produzierenden Gewerbes“:
ein Unternehmen, dessen wirtschaftliche Tätigkeit unter den Abteilungen 1 und 2 sowie 10 bis 33 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, abrufbar auf dessen Internetseite, geführt wird. Dies ist ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und des verarbeitenden Gewerbes bis zu einer Größe von 2 500 Mitarbeitenden.
1.4.13
„De-minimis-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht alle Merkmale des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden AEUV, erfüllt und daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen ist, die die in der jeweiligen De-minimis-Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die einen Höchstbetrag von 300 000 Euro je Unternehmen innerhalb von drei Jahren beziehungsweise 20 000 Euro je Unternehmen, das in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, innerhalb von drei Steuerjahren nicht übersteigt.
1.4.14
„qualifizierte Beraterin beziehungsweise qualifizierter Berater“: Qualifiziert ist eine Beratungsperson, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich industrieller oder energiewirtschaftlicher Anlagen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen kann und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig war.
1.4.15
„Oberflächennahe Geothermie“: Die Nutzung von Erdwärme bis 400 Meter Tiefe.
1.4.16
„Erneuerbare Energien“ oder „Energie aus erneuerbaren Quellen“: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energiequellen einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von nach dem Zähler angeschlossenen Speichersystemen, die mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zusätzlich dazu installiert wurden, genutzt wird, aber nicht den Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird.
1.4.17
„Biomasse“: Der biologisch abbaubare Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs.
1.4.18
„Finanzschwache Kommune“: Als finanzschwache Kommune gelten ausschließlich Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei einem ausgeglichenen Haushalt einer Haushaltssicherungspflicht aufgrund vorliegender Überschuldung unterliegen.
1.4.19
„Projektanbahnung“: Phase zwischen positiver Beratungsempfehlung und Projektbeginn, in der die Umsetzung einer Abwärmekooperation vorbereitet wird. Eine Projektanbahnung liegt vor, wenn der Beratungsbericht die technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Abwärmekooperation bestätigt und die Fortsetzung durch weiterführende Beratungsleistungen empfiehlt.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zur klimafreundlichen Energieerzeugung als Beitrag zur Transformation hin zu einem klimaneutralen Energiesystem im Fördermodul „Erneuerbare Energien zur Stromerzeugung“,
b) Weiterbildungen in zur Transformation relevanten Berufsfeldern im Fördermodul „Fachkräftesicherung“,
c) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zur Erschließung erneuerbarer Wärme, für den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden sowie Konzepte für die treibhausgasneutrale Produktion im Fördermodul „Erneuerbare Wärme und Transformation“,
d) Konzepte zur Wärmeversorgung in Quartieren, vom Land Nordrhein-Westfalen initiierte Vorhaben für klimagerechte und nachhaltige Gebäude und Quartiere im Fördermodul „Gebäude und Quartiere“ und
e) Maßnahmen von besonderem Landesinteresse, die zum Erreichen der Klimaschutzziele des Landes beitragen im Fördermodul „Maßnahmen von besonderem Landesinteresse“.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
a) Privatpersonen,
b) Wohnungseigentümergemeinschaften, rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Sozietäten,
c) freiberuflich Tätige,
d) Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
e) kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
f) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
g) gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen sowie
h) juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften.
Abweichende Regelungen zur Antragsberechtigung können sich aus Nummer 6 ergeben.
3.2
Nicht Antragsberechtigte
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) der Bund, die Länder sowie deren Einrichtungen,
b) Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen:
aa) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 AGVO, sofern eine Förderung auf Grundlage der AGVO erfolgt,
bb) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
cc) Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO befinden,
c) Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen, zum Beispiel käuflicher Erwerb,
aa) zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
bb) im Rahmen der Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund,
cc) zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern,
dd) im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen,
ee) zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder den Erwerb eigener Anteile und
ff) die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände, zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Fördervoraussetzung
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2
Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Zudem ist ein eigener Förderantrag für jede geplante Maßnahme einzeln gemäß Nummer 7.1 zu stellen. Als Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag). Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen.
4.3
Zuwendungsfähige Vorhaben
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben für:
a) den Erwerb und die anschließende Errichtung fabrikneuer Anlagen beziehungsweise Anlagenteile,
b) die Beratung, die Planung und das Monitoring des Ausbaus von erneuerbaren Energien, der Verbesserung der Energieeffizienz und der Errichtung von klimagerechten Gebäuden sowie
c) die Maßnahmen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.
Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein. Konkretisierungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben finden sich in Nummer 6.
4.4
Nicht zuwendungsfähige Vorhaben
Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen sowie Anlagen für Gebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, wie beispielweise Ferien- oder Wochenendhäuser. Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln. Die geförderten Anlagen dürfen insbesondere nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung dienen. Im Hinblick auf das Verhältnis der geförderten Maßnahmen zu den Anforderungen an ein Gebäude gelten die Bestimmungen gemäß § 91 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes.
4.5
Genehmigungen für Vorhaben
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und Zuweisungen.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach den unter Nummer 1.2 genannten haushalts- und beihilferechtlichen Grundlagen sowie den Vorgaben der Nummern 5.3 und 6. Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt (Bagatellgrenze).
5.3
Kumulierung, Kumulierungsverbote
Für die Kumulierung einer Zuwendung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gelten die Regelungen der Nummern 5.3.1 bis 5.3.5.
5.3.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
5.3.2
Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
5.3.3
Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT vom 29.12.2023 B1), der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT vom 30.12.2022 B2) und der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT vom 30.12.2022) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
5.3.4
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind bei einer Kumulierung Artikel 8 der AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sowie Artikel 5 der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden,
a) mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
b) mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors, im Folgenden De-minimis-Beihilfen, für dieselben beihilfefähigen Kosten.
De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wurden.
5.3.5
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4
Europäisches Beihilferecht
Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt in dem von der AGVO und der De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors vorgegebenen Rahmen. Darüber hinaus erfolgt die Förderung, sofern keine Beihilfe festzustellen ist, beihilfefrei.
Förderungen auf Grundlage der AGVO müssen die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in Kapitel III festgelegten und jeweils einschlägigen Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art erfüllen.
Im Rahmen von Förderungen auf Grundlage der AGVO sind die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Im Falle einer Zuwendung auf der Grundlage der AGVO sind die in der Anlage 1 und in Artikel 4 AGVO aufgeführten Förderhöchstgrenzen maßgeblich.
Im Falle einer Zuwendung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors sind die dort genannten Förderhöchstgrenzen maßgeblich.
Bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist dem zuwendungsempfangenden Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu bescheinigen und es ist unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Fördermodul „Erneuerbare Energien zur Stromerzeugung“
6.1.1
Photovoltaikanlagen, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen nach Artikel 41 AGVO, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. Förderfähig sind Anlagen ab jeweils 100 Kilowatt-Peak installierte Leistung, die während ihrer Nutzungsdauer keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Ausgaben für die Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und Montage sowie Kabel und Netzanschluss. Sobald für die Anlage während ihrer Nutzungsdauer die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird, ist der Antragsstellende dazu verpflichtet, diese Inanspruchnahme der Bewilligungsbehörde zu melden und die Fördersumme zurückzuzahlen.
6.1.1.1
Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die Zuwendung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, deren erzeugter Strom nicht zur Eigenversorgung genutzt wird, beträgt maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 500 000 Euro. In diesem Fall dürfen die Betreiber der Anlagen während der Nutzungsdauer der Anlage den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Eigenversorgung liegt vor, wenn der erzeugte Strom von der natürlichen oder juristischen Person, die die Stromerzeugungsanlage betreibt, selbst verbraucht wird, dies im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgt und der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird. Die Zuwendung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, deren erzeugter Strom auch zur Eigenversorgung genutzt wird, beträgt maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 500 000 Euro. In zu begründenden Einzelfällen können bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenzen überschritten werden.
6.1.1.2
Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen
Die Förderung für Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, unabhängig davon, ob der in der Anlage erzeugte Strom zur Eigenversorgung genutzt wird oder nicht, bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 000 000 Euro. In zu begründenden Einzelfällen kann bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenze überschritten werden.
6.1.2
Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher
Gefördert werden Systeme aus Photovoltaik-Dachanlagen und Batteriespeichern, die auf kommunalen Gebäuden elektrische Energie für den Eigenverbrauch erzeugen (Eigenbedarf). Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden. Eigenbedarf ist die Strommenge, die eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Stromverbrauch des kommunalen Gebäudes. Als Grundlage der Ermittlung des prognostizierten Stromverbrauchs ist der gemittelte Jahresverbrauch der letzten drei Jahre heranzuziehen. Eine über 25 Prozent über dem gemittelten Jahresverbrauch liegende Stromverbrauchsprognose ist bei der Antragsstellung besonders zu begründen. Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen. In den ersten drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage ist nachzuweisen, dass nicht mehr als 20 Prozent des jährlich erzeugten Stroms der Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend vergütet wurde. Anschließend ist eine selbstverpflichtende Erklärung zu hinterlegen, dass sich die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Bewilligungsbehörde meldet, sobald mehr als 20 Prozent des jährlich erzeugten Stroms der Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend vergütet wurde. Die Gewinne aus dem in das öffentliche Netz eingespeisten Strom sind in die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kommune zu reinvestieren. Diese Gewinne werden nicht zuwendungsmindernd berücksichtigt. Die Photovoltaikanlage ist alleine und zusammen mit einem elektrischen Batteriespeicher als System förderfähig, der elektrische Batteriespeicher alleine ist nicht förderfähig. Der in Kombination mit einer Photovoltaikanlage geförderte Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Antragsberechtigt sind nordrhein-westfälische Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Die Förderhöhe beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich aus den Investitionskosten für die Photovoltaikanlage und gegebenenfalls zusätzlich den Batteriespeicher zusammensetzen. Die Förderhöchstgrenze beträgt 350 000 Euro.
6.1.3
Planungs- und Beratungsleistungen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung
Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Potenzial- und Wirtschaftlichkeitsanalysen, Konzepterstellungen, Vorplanungsstudien, Erstellung von Umwelt- und Blendgutachten, Voruntersuchungen der Statik und Sicherheit, Prüfungen des Netzanschlusses sowie Dienstleistungen zur Begleitung von Bauleitverfahren zur Vorbereitung und Umsetzung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen nach Artikel 49 AGVO. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Studien, Konzepte, Analysen und Gutachten durch qualifizierte externe Berater. Die Studien, Beratung und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Studien und Beratungen haben durch einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Untersuchungen der Statik und Standsicherheit sind durch einen geprüften Tragwerksplaner zu erstellen. Die Zuwendung wird je Maßnahme nur einmal gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Für Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände, wenn diese wirtschaftlich tätig im Sinne des europäischen Beihilfenrechts sind, beträgt die Förderhöhe maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um bis zu 20 Prozentpunkte, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Diese Erhöhungen können auch von privaten Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie wirtschaftlich tätigen Städten, Gemeinden und Kreisen sowie deren Zusammenschlüssen und Zweckverbänden in Anspruch genommen werden, sofern es sich um KMU handelt. Die Förderhöchstgrenze beträgt maximal 35 000 Euro. Sofern die Förderung für Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt, beträgt die Förderhöhe maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 50 000 Euro. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten, sofern die Förderung für sie keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gestaffelt: Zunächst werden 30 Prozent der Fördersumme nach Vorlage und Prüfung eines qualifizierten Gutachtens ausgezahlt. Die restlichen 70 Prozent der Fördersumme werden erst nach nachweislicher Umsetzung einer Erneuerbare-Energien-Maßnahme ausgezahlt. Es liegt damit ein Investitionsvorbehalt vor. In Ausnahmefällen wird die volle Fördersumme direkt nach Vorlage und Prüfung des qualifizierten Gutachtens ausgezahlt, wenn das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Umsetzung einer Erneuerbaren-Energien-Maßnahme nicht möglich ist.
6.1.4
Wasserkraftanlagen
Gefördert wird die Errichtung von Wasserkraftanlagen bis maximal 1 000 Kilowatt elektrische Leistung nach Artikel 41 AGVO. Die Anlage muss grundsätzlich netzgekoppelt betrieben werden. Die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Voraussetzung einer Förderung. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Kumulierung gemäß § 80a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.1.5
Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neuen Photovoltaik-Anlage
Gefördert wird die Erneuerung der Hauselektrik und von Energiemesssystemen in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neu zu errichtenden Photovoltaik-Anlage, um die Nutzung des erzeugten Stroms der Photovoltaik-Anlage vor Ort in den Wohnungen (insbesondere als Mieterstrom und über das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung) zu ermöglichen nach Artikel 41 AGVO. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Ausgaben für Messsysteme (insbesondere auch digitale und intelligente Ansätze) und Messplätze (wie Zählerschränke), für die mit der Erneuerung der Messplätze einhergehenden Planungsleistungen, für die Kommunikationseinheiten, für die Erneuerung beziehungsweise Verstärkung der bestehenden Haus- und Wohnungsanschlüsse sowie Materialkosten für unter anderem stärkere Kabel. Auch zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der mit der Erneuerung einhergehende Arbeitsaufwand sowie die Planungskosten. Voraussetzung für die Förderung der Erneuerung der Hauselektrik ist die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt-Peak. Die Förderhöhe beträgt maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 20 000 Euro. Die Zuwendung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.
6.1.6
Förderung von Fassaden-Photovoltaik
Gefördert wird die Installation von Fassaden-Photovoltaik nach Artikel 41 AGVO. Unter Fassaden-Photovoltaik im Sinne dieser Richtlinie wird eine Photovoltaik-Anlage verstanden, die als Teil der Gebäudehülle in die Fassade des Gebäudes funktionell integriert ist. Mit der Zuwendung sollen die Mehrkosten der Fassaden-Photovoltaik gegenüber Photovoltaik-Dachanlagen gemindert werden. Die Fassaden-Photovoltaik wird mit maximal 350 Euro je Kilowatt-Peak gefördert. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 50 000 Euro. Die Zuwendung wird je Netzanschluss und Gebäude nur einmal gewährt. Es werden ausschließlich Fassaden-Photovoltaik-Anlagen gefördert, für die alle baurechtlichen und gegebenenfalls auch denkmalrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
6.1.7
Förderung von Carports mit Photovoltaik-Dach
Gefördert wird die Errichtung von Carports mit Photovoltaik-Dach über offenen Parkplätzen mit mehr als zehn Stellplätzen, welche einem Nicht-Wohngebäude dienen und die vor 2022 errichtet wurden nach Artikel 41 AGVO. Mit der Zuwendung sollen die Mehrkosten der Solarüberdachung von Parkplätzen gegenüber Photovoltaik-Dachanlagen gemindert werden. Die Carports mit Photovoltaik-Dach werden mit maximal 500 Euro je Kilowatt-Peak gefördert. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 50 000 Euro. Die Zuwendung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.
6.2
Fördermodul „Fachkräftesicherung“
6.2.1
Bildungsprämie Kommunale Wärmeplanung
Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen im Bereich Kommunale Wärmeplanung nach der De-minimis-Verordnung für Kommunen, kommunale Unternehmen sowie KMU, in deren Tätigkeitsfeld die Koordination oder Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung liegt. Je Kommune, kommunalem Unternehmen und KMU werden jährlich maximal drei Weiterbildungen gefördert. Je Beschäftigter oder Beschäftigtem ist maximal eine Fortbildung pro Jahr möglich. Die Zuwendung beträgt maximal 500 Euro pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigtem. Die maximale Förderquote beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze von 2 500 Euro je Beschäftigter und Beschäftigtem. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze von 2 750 Euro erhalten, sofern die Förderung für sie keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts darstellt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Bei Antragstellung muss ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes der oder des Beschäftigten sowie eine Beschreibung des Lehrgangs inklusive Informationen zum Anbieter vorliegen. Förderfähige Lehrgänge müssen einen Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten umfassen. Das Curriculum des Fortbildungskurses muss die Eignungsprüfung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse und das Zielszenario gemäß den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des Landeswärmeplanungsgesetzes NRW vom 10. Dezember 2024 sowie Methoden und Kommunikationsstrategien für Beteiligungsverfahren im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung beinhalten. Darüber hinaus sollte der Fortbildungslehrgang Praxisübungen zur Nutzung der kostenlos zur Verfügung stehenden Datenbasis zu Wärmesenken und Wärmepotenzialen in Nordrhein-Westfalen enthalten. Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung und ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen.
6.2.2
Bildungsprämie Wärmepumpe
Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nach der De-minimis-Verordnung. Förderfähig sind Lehrgänge nach Richtlinie VDI 4645-1:2023-04 „Heizungsanlagen mit elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern - Planung, Errichtung, Betrieb - Schulungen, Prüfungen, Qualifizierungsnachweise“, Ausgabe April 2023, die bei der Beuth Verlag GmbH zu beziehen ist (www.vdi.de/richtlinien) oder vergleichbarer Fortbildungen für technische Führungskräfte oder planungsverantwortliche Beschäftige in Sanitär- Heizungs- und Klimabetrieben, im Folgenden SHK-Betriebe sowie in Kälte- und Klimaanlagenbetrieben. Die Teilnahme an Fortbildungen für operativ vor Ort tätige Monteurinnen und Monteure wird nicht gefördert. Im Sinne dieses Fördergegenstandes sind technische Führungskräfte beziehungsweise planungsverantwortliche Beschäftigte diejenigen Mitarbeitenden, welche mit Aufgaben der Planung und Projektierung von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen betraut sind. Die Förderung beträgt maximal 450 Euro pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigten. Die maximale Fördersumme ist auf 900 Euro je Beschäftigten begrenzt. Antragsberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen Handwerksbetriebe, die Mitglied einer örtlichen Handwerkskammer sind und folgende Berufsgruppen beschäftigen:
a) Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung,
b) Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung,
c) Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung,
d) Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung,
e) Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung oder
f) Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
Zu den Mindestinhalten der Fortbildung gehören die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Voruntersuchung und Konzepterstellung, Detailplanung inklusive Dimensionierung der Anlagenkomponenten, Kostenbetrachtungen, Inbetriebnahme, Unterweisung der Betreiberin oder des Betreibers und Dokumentation. Dem Verwendungsnachweis ist die Rechnung und Teilnahmebescheinigung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung beizulegen. Bei Antragstellung muss ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes der oder des Beschäftigten im Betrieb vorliegen.
6.2.3
Bildungsprämie Abwärmeberatung
Gefördert wird die Teilnahme an zertifizierten Fortbildungslehrgängen im Bereich Abwärmeberatung nach der De-minimis-Verordnung. Die Förderung beträgt maximal 500 Euro pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag. Ein Fortbildungstag besteht aus mindestens 8 Unterrichtseinheiten. Die maximale Förderquote beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze von 2 500 Euro. Bei Antragstellung muss ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes der oder des Beschäftigten sowie eine Beschreibung des Lehrgangs inklusive Informationen zum Anbieter vorliegen. Förderfähige Lehrgänge müssen einen Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten in Präsenz umfassen. Die Weiterbildung muss zur selbständigen Durchführung von Abwärmeberatungen befähigen.
6.3
Fördermodul „Erneuerbare Wärme und Transformation“
6.3.1
Anlagen zur Auskopplung von Wärme zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung
Gefördert werden Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte nach Artikel 46 AGVO, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, wie zum Beispiel der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, stammt und die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste. Die Wärme oder Kälte muss durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder –kälte verteilt werden. Die Zuwendung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.3.2
Wärmeübergabestationen
Gefördert werden Wärmeübergabestationen mit oder ohne Warmwasserbereitung, die geeignet sind, die Wärme oder Kälte eines Versorgers in das kundenseitige Wärmeverteilsystem zu übertragen und zu regulieren nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.
Die bereitgestellte Wärme oder Kälte muss:
a) zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien,
b) zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Ab- oder Umgebungswärme,
c) zu mindestens 65 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder
d) zu mindestens 65 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Quellen stammen.
Der Netzbetreiber hat die Zusammensetzung der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, die Netzvorlauftemperatur im Jahresmittel sowie den Primärenergiefaktor und die Kohlendioxid-Emissionen der Wärme- und Kälteerzeugung auf seiner Website oder einer anderen leicht zugänglichen Weise in transparenter Form zu veröffentlichen. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.
Die Zuwendung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 000 Euro je Anlage und Anschlusspunkt.
6.3.3
Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe
Gefördert werden Erdwärmesonden zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe in Bestandsgebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten nach Artikel 41 AGVO. Gefördert werden Bohrungen bis maximal 400 Meter Bohrtiefe je Bohrung. Die Förderung für Bohrungen für Erdwärmesonden beträgt maximal 30 Euro pro Meter. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert; dabei sind abhängig vom Wärmebedarf des Gebäudes auch mehrere Einzelbohrungen zuwendungsfähig.
Die Förderhöchstgrenze beträgt 15 000 Euro. Die Auslegung und Ausführung der Erdwärmeanlage muss gemäß der Richtlinie VDI 4640 „Thermische Nutzung des Untergrundes“ (www.vdi.de/richtlinien) durchgeführt werden. Sofern nicht anders bestimmt, muss die beantragte Maßnahme den Anforderungen des LANUK-Arbeitsblatts 39 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“ (www.lanuk.nrw.de/publikationen) des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Jahresarbeitszahl der anzuschließenden Wärmepumpenanlage muss den Technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Wohngebäude des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung genügen. Die fachgerechte Montage ist auf Nachfrage durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.
6.3.4
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
Gefördert werden stationäre zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Bestandsgebäuden nach Artikel 38 a AGVO, die die nachfolgenden energetischen Anforderungen der Ziffern a) bis d) erfüllen:
a) Der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust darf nach der jeweils aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.
b) Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 2,0 pro Stunde beträgt. Bei Gebäuden mit einem Innenvolumen größer 1 500 Kubikmeter muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Luftdurchlässigkeit bei 50 Pascal Druckdifferenz (qE50-Wert) höchstens 3,0 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter beträgt.
c) Die Lüftungsanlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6:2019-12 ausgelegt und einreguliert werden.
d) Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.
Die fachgerechte Montage und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 18599-6:2018-09 und DIN 1946-6:2019-12 nachzuweisen. Die Einhaltung der energetischen Anforderungen und der Luftdichtheit des Gebäudes sind durch eine fachkundige Person, die die Voraussetzungen gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt, nachzuweisen.
Die Voraussetzung nach Artikel 38a Absatz 6 der AGVO sind einzuhalten.
6.3.4.1
Zentrale Lüftungsanlagen
Gefördert werden zentrale Lüftungsanlagen in Bestandsgebäuden. Die Zuwendung beträgt maximal 2 000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die spezifischen Ventilatorleistungen der Anlagen müssen mindestens den Vorgaben der SFP- Klasse 3 nach DIN 16798-3 entsprechen. Die Wärmerückgewinnung muss mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN EN 13053:2020-05 entsprechen.
6.3.4.2
Dezentrale Lüftungsanlagen
Gefördert werden dezentrale Lüftungsanlagen in Bestandsgebäuden. Die Zuwendung beträgt maximal 200 Euro pro Gerät beziehungsweise Gerätepaar und Raum. Die maximale Fördersumme beträgt 1 000 Euro je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung muss mindestens 75 Prozent betragen. Bei Schulen, Krankenhäusern, Heimen beziehungsweise Gebäuden mit vergleichbaren Nutzungen erfolgt die Festlegung des Umfangs der Zuwendung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.
6.3.5
Thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von thermischen Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von solarer Prozesswärme für die gewerbliche oder industrielle Nutzung nach Artikel 41 AGVO. Die thermische Solaranlage muss mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen. Das „Solar Keymark“-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Für
Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975:2022-06, DIN EN 12976:2022-03 und DIN EN 12977:2018-07. Die von der Anlage erzeugte Wärmemenge muss mittels Wärmemengenzähler messtechnisch erfasst werden. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente
Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Dezember 2023 (www.energiewechsel.de) gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Gefördert werden Anlagen im Größenbereich von mindestens 20 Quadratmeter bis maximal 1 000 Quadratmeter. Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche. Die Zuwendung beträgt maximal 90 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
6.3.6
Beratung und Konzepte zur klimaneutralen Transformation für Unternehmen und Handwerksbetriebe
Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Erstberatungen und Konzepte zur Transformation von Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045.
Die Förderung umfasst drei Konzeptarten, die je nach Ausgangslage des Unternehmens gewählt werden können. Die Erstberatung richtet sich an Kleinst‑ und Kleinunternehmen gemäß Nummer 1.4.11, während für Prozesswärme‑ und Transformationskonzepte eine Obergrenze von bis zu 2 500 Mitarbeitenden gemäß Nr. 1.4.12 gilt.
6.3.6.1
Erstberatung zur klimaneutralen Transformation für Kleinst- und Kleinunternehmen
Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Erstberatungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen zur klimaneutralen Transformation nach der De-minimis-Verordnung. Die Beratungen dienen als niederschwelliger Einstieg in die Transformation der Produktions- und Geschäftsprozesse und müssen auf das Ziel der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 ausgerichtet sein. Die maximale Förderhöhe beträgt 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze von 10 000 Euro. Der förderfähige Tagessatz der Beratungspersonen ist auf maximal 1 500 Euro pro Beratungsperson und Tag beschränkt. Inhaltlich umfassen die Beratungen mit schriftlichen Handlungsempfehlungen die Identifikation grundlegender Potenziale sowie die Prüfung und Bewertung geeigneter Maßnahmen in den folgenden Bereichen:
a) Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung von Abwärme und zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel innerhalb des Betriebs,
b) Aufzeigen zentraler technologischer und betriebswirtschaftlicher Herausforderungen, geeigneter Technologiepfade sowie übergeordneter Maßnahmen im Zeitverlauf,
c) Berücksichtigung naheliegender Potenziale zum Einsatzstoffwechsel hin zu nachhaltigeren Rohstoffen oder Hilfsstoffen, mit Schwerpunkt auf energetische Maßnahmen,
d) Abschätzung der direkten betrieblichen Treibhausgasemissionen (Scope-11-Emissionen) sowie des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der vorgeschlagenen Maßnahmen und
e) Darstellung relevanter Fördermöglichkeiten auf Landes- und Bundesebene.
6.3.6.2
Konzepte zur Nutzung von Prozesswärme
Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Nutzung effizienter, treibhausgasarmer und treibhausgasneutraler Prozesswärme nach Artikel 49 AGVO, die auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 hinführen. Die Förderhöhe beträgt abhängig von der Unternehmensgröße bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für große Unternehmen, bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen sowie bis zu 70 Prozent für kleine Unternehmen und ist auf eine Förderhöchstgrenze von 20 000 Euro je Unternehmen begrenzt. Umfassen die Konzepte auch die optionale Möglichkeit nach Nummer 6.3.6.2 Buchstabe e, erhöht sich die Förderhöchstgrenze auf bis zu 30 000 Euro je Unternehmen.
In den Konzepten sind die nachstehenden Aspekte in der genannten Reihenfolge zu prüfen:
a) Steigerung der Energieeffizienz in der Wärme- und Kältebereitstellung und -nutzung,
b) Einsatz lokaler erneuerbarer Wärmequellen für die betriebliche Produktion,
c) Effiziente elektrische Wärmeerzeugung unter Berücksichtigung von Speichertechnologien,
d) Effizienter Einsatz alternativer Energieträger, inklusive nachhaltiger Biomasse sowie
e) Optional: effiziente und treibhausgasmindernde externe Bereitstellung von Abwärme oder Einbindung externer Wärme in der Produktion.
Als sinnvoll erkannte Maßnahmen sind technisch und betriebswirtschaftlich zu konkretisieren. Investitionskosten, Nutzungsdauern, wirtschaftliche Einsparungen sowie Brennstoff- und Treibhausgaseinsparungen sind maßnahmenbezogen darzustellen.
6.3.6.3
Transformationskonzepte zur treibhausgasneutralen Produktion 2045
Gefördert wird die Erstellung von technisch-betriebswirtschaftlichen Transformationskonzepten einschließlich einer Roadmap zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 nach Artikel 49 AGVO. Die Förderhöhe beträgt abhängig von der Unternehmensgröße bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für große Unternehmen, bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen sowie bis zu 70 Prozent für kleine Unternehmen und ist auf eine Förderhöchstgrenze von 45 000 Euro je Unternehmen begrenzt.
Das Konzept muss folgende Punkte prüfen und darstellen:
a) Untersuchung und Definition von Maßnahmen zur Ausschöpfung prozessspezifischer Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel sowie zum Carbon-Management einschließlich Einsatzstoffwechsel, Kreislaufführung und CO₂-Management,
b) Einbeziehung von Potenzialen zur langfristigen Nutzung von Abwärme innerhalb und außerhalb des Betriebs,
c) Bewertung der definierten Maßnahmen auf Basis einer differenzierten Wirtschaftlichkeitsanalyse,
d) Darstellung der Treibhausgasminderungswirkung der Maßnahmen, mindestens für Scope-11- und Scope-22-Emissionen,
e) Erfassung möglicher Verlagerungseffekte von Treibhausgasemissionen sowie weiterer relevanter Umweltaspekte und deren Einbeziehung in die Bewertung,
f) Zeitliche Einordnung der Potenziale und Maßnahmen bis zum Jahr 2045,
g) Erstellung eines zusammenfassenden Transformationsplans im Sinne einer Roadmap mit Zielen und Zwischenzielen auf Grundlage der vorangehenden Analysepunkte sowie
h) Darstellung relevanter Fördermöglichkeiten auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene.
6.3.6.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen sowie für gegebenenfalls notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Erstellung der Beratungen und Konzepte. Die Leistungen müssen anbieterneutral und unabhängig durch eine qualifizierte Beratungsperson nach Nummer 1.4.14 erbracht werden. Die Förderung kann pro Unternehmen je Konzeptart einmal in Anspruch genommen werden. Die Beratungen und Konzepte müssen sich auf eine oder mehrere Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen beziehen. Die Handlungsempfehlungen bzw. Konzepte sind der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Nachfrage vorzulegen.
6.3.7
Beratungstage für wärmeabgebende Unternehmen
Gefördert werden Beratungsleistungen zu Erschließungsmöglichkeiten aktueller und zukünftiger unvermeidbarer Abwärmepotenziale in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes sowie aus Rechenzentren zur Einspeisung in ein neues oder vorhandenes Wärmenetz zur Gebäudeversorgung nach der De-minimis-Verordnung. Die Beratungsleistungen sollen auf das Ziel der wirtschaftlichen Auskopplung unvermeidbarer Abwärme in ein Wärmenetz hinführen. Die Beratungsleistung muss mindestens eine der folgenden Leistungen umfassen:
a) Erhebung und Bewertung von aktuellen und zukünftigen unvermeidbaren Abwärmepotenzialen,
b) Konzepte und wirtschaftliche Bewertung zur Nutzbarmachung oder
c) Koordinierung, Vorbereitung und Ausschreibung von Machbarkeitsstudien.
Die Erstellung eines schriftlichen Beratungsberichtes ist verpflichtend bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und bei Bedarf zu erläutern.
6.3.7.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für unabhängige und anbieterneutrale Beratungsleistungen. Die Beratungsperson darf nicht mit den Antragstellenden wirtschaftlich verflochten sein und keine wirtschaftlichen Interessen an bestimmten Technologieanbietern haben. Eine schriftliche Unabhängigkeitserklärung ist mit der Antragstellung einzureichen. Die Beratungen und Untersuchungen haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Die Förderung wird je Betriebsstätte nur einmal gewährt und muss sich auf eine oder mehrere Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen beziehen.
6.3.7.2
Förderhöhe
Die Förderhöhe für die Erstberatung von maximal 30 Beratungstagen beträgt maximal 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 27 000 Euro. Im Falle einer Projektanbahnung können weitere 70 Beratungstage bis zu einer Förderhöchstgrenze von 63 000 Euro gefördert werden.
6.4
Fördermodul „Gebäude und Quartiere“
6.4.1
KlimaGebäude.NRW innerhalb von KlimaQuartier.NRW
Gefördert wird der Neubau oder die Sanierung von klimagerechten Wohn- und Nichtwohngebäuden mit geringen wärmebezogenen Treibhausgasemissionen und einem hohen baulichen Wärmeschutz nach Artikel 38a AGVO. Die Förderung ist nur für Gebäude möglich, die sich innerhalb eines ausgezeichneten „KlimaQuartier.NRW“ befinden.
An den Standard „KlimaGebäude.NRW“ werden folgende energetische Mindestanforderungen gestellt:
a) bei Neubauten dürfen die wärmebezogenen Kohlendioxid-Emissionen maximal 5 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust maximal 0,30 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen oder
b) bei Bestandsgebäuden dürfen die wärmebezogenen Kohlendioxid-Emissionen maximal 10 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust maximal 0,38 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen.
Die Erfüllung der Anforderungen ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis der DIN V 18599:2018-09 sowie einer gesonderten Kohlendioxid-Berechnung nachzuweisen. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 1,0 pro Stunde beträgt.
Darüber hinaus sind weitere Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude zu erfüllen, wie beispielsweise Verbrauchsdatenerfassung und Monitoring. Die Voraussetzung nach Artikel 38 a Absatz 6 AGVO sind einzuhalten.
Die Zuwendung für den verbesserten baulichen Wärmeschutz beträgt maximal 3 500 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 2 500 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Für die Mehrausgaben, um eine über die Mindestanforderungen von 5 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Neubauten und 10 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Sanierungen von Bestandsgebäuden hinausgehende Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu erreichen, wird eine zusätzliche Zuwendung gewährt. Die zusätzliche Zuwendung beträgt pro Wohneinheit maximal 300 Euro je ganzem Kilogramm zusätzlicher Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr bis maximal 1 500 Euro je Wohneinheit. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.
6.4.2
KlimaGebäude.NRWplus innerhalb von KlimaQuartier.NRW
Zusätzlich zu der unter Nummer 6.4.1 genannten Förderung erhalten Wohngebäude innerhalb eines KlimaQuartier.NRW, das mit einer Zusatzauszeichnung Energieplus, Städtebauplus, Ökologieplus oder Umsetzungplus versehen wurde eine zusätzliche Förderung in Höhe von maximal 500 Euro pro Wohneinheit bei Neubauten und maximal 700 Euro pro Wohneinheit bei Sanierung von Bestandsgebäuden nach der De-minimis-Verordnung.
6.4.3
Energie-Monitoring von Nichtwohngebäuden
Gefördert wird das Energie-Monitoring von Nichtwohngebäuden, die im Rahmen des Landesprojektes „Energieeffiziente Nichtwohngebäude in Nordrhein-Westfalen“ ausgezeichnet wurden nach Artikel 49 AGVO.
Gefördert werden:
a) Umsetzungskonzepte,
b) Projektsteuerung und -betreuung,
c) Messstellenbetrieb und Messdienstleistung sowie
d) Monitoring und Dokumentation.
Die Zuwendung einschließlich erforderlicher Hardware und Software beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 100 000 Euro, die sich für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren ergeben. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Unternehmen, für die eine Verpflichtung zum Monitoring gemäß dem Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309) in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind nicht antragsberechtigt.
Die Ergebnisse des Monitorings sind der Bewilligungsbehörde auf Nachfrage im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zugänglich zu machen.
6.5
Fördermodul „Maßnahmen von besonderem Landesinteresse“
Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Zuwendung muss die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in den Artikeln 36, 38, 38a, 40, 41, 46 oder 49 AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art oder die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors einhalten. Von den geförderten Maßnahmen sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien in Nordrhein-Westfalen ausgehen. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Einzelfallprüfung einschließlich der Einhaltung etwaiger Formalien, wie zum Beispiel Anzeige über SANI2.
7
Antrags- und Zuwendungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem § 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt grundsätzlich über das von der Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO sowie § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind hierbei zu beachten. Mit der Antragstellung ist eine Erklärung zur Frage eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben und vor Gewährung der Zuwendung von dieser prüfen. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.
Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis Verordnung beziehungsweise der De-minimis Verordnung des Agrarsektors zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 der De-minimis-Verordnung und der De-minimis Verordnung des Agrarsektors.
Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in der es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.
7.2
Zeitraum der Antragstellung
Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.progres.nrw bekanntgegeben. Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
7.3
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie für NRW, Postfach 10 25 45, 44025 Dortmund.
7.4
Bewilligungsverfahren
Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Zuwendung erfolgen grundsätzlich anhand des Förderantrags. Insbesondere bei den Fördergegenständen nach den Nummern 6.1.2, 6.1.5, 6.3.1, 6.3.7, 6.4 und 6.5 erfolgt die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Zuwendung nach Vorlage einer detaillierten Anlagen- und Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde mit Unterstützung des zuständigen Ministeriums.
7.5
Verwendungsnachweis, Prüfrechte
Der Verwendungsnachweis wird als Vorlage mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt und kann gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor, wie zum Beispiel Prüfung der Originalbelege und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.
7.6
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich für:
a) anteilsfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO und
b) festbetragsfinanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.7
Veröffentlichungspflicht
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro, die auf Grundlage der AGVO gewährt wird, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency) zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur gewährten De-minimis-Beihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrer Gewährung im Zentralregister der Europäischen Kommission (https://internal.aid-register.ec.europa.eu/welcome) zu erfassen sind. Für De-minimis-Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors gilt diese Veröffentlichungspflicht ab dem 1. Januar 2027.
7.8
Informationen
Auskünfte zum Förderprogramm sind erhältlich
a) im Internet unter www.progres.nrw,
b) unter der Telefonnummer 0211 837-1927 sowie
c) unter der E-Mail-Adresse info@progres.nrw.de
8
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
9
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik vom 20. Mai 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 711) außer Kraft.