MB.NRW 2026 Nr. 49
Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 19. Februar 2026
1
Die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums ist erforderlich für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen auf Bundesstraßen in der Baulast des Bundes:
a) Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße und
b) Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße.
2
Die Zustimmung der Bezirksregierung ist erforderlich für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen:
a) Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen“:
aa) Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und
bb) Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung,
b) Zeichen 386.1 Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele, soweit es sich um Anordnungen der Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte handelt,
c) Zeichen 386.2 Kennzeichnung von Touristikstraßen,
d) Zeichen 720 Grünpfeilschild bei Lichtzeichenanlagen an Außerortsstraßen und
e) Maßnahmen nach § 45 Absatz 8 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.
3
Für Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden zuständig gemäß § 10 beziehungsweise § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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Alle weiteren in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz Nr. 21, S. 1419, ber. S. 5206), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 3. April 2025 (Banz AT 9.4.2025 B2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen genannten Zustimmungsvorbehalte in Zusammenhang mit der Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen entfallen.
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Dieser Runderlass tritt am 1. April 2026 in Kraft.