GV. NRW. 2026 S. 12
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure (APOHygKontr)
Vom 11. Dezember 2025
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Ausbildung
§ 1 Ausbildungsziel
§ 2 Ausbildungsbehörde
§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 5 Praktische Ausbildung
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Praxisbegleitung
§ 8 Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung
§ 9 Theoretische Ausbildung
§ 10 Bewertung von Leistungen während der theoretischen Ausbildung
Teil 2
Ausbildungsverhältnis
§ 11 Ausbildungsvertrag
§ 12 Pflichten der Auszubildenden
§ 13 Pflichten der Ausbildungsbehörde
§ 14 Probezeit
§ 15 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 17 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 18 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Teil 3
Prüfungsbestimmungen
§ 19 Staatliche Prüfung
§ 20 Prüfungsausschuss
§ 21 Zulassung zur Prüfung
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 24 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 25 Niederschrift
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 27 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 28 Zeugnisse und Mitteilungen
§ 29 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
§ 30 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 31 Prüfungsunterlagen
§ 32 Gleichwertige Ausbildungen
§ 33 Prüfungs- und Teilnahmegebühren
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
§ 35 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur
§ 36 Inkrafttreten
Anlage 1 Praxisberichte der Auszubildenden nach § 5 Absatz 4
Anlage 2 Bescheinigung über die praktische Ausbildung nach § 5 Absatz 2
Anlage 3 Bescheinigung über die theoretische Ausbildung nach § 10 Absatz 4
Anlage 4 Inhalte der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 1
Anlage 5 Unterrichtsplan für die theoretische Ausbildung nach § 9
Anlage 6 Niederschrift der schriftlichen Prüfung nach § 23 Absatz 3
Anlage 7 Prüfungsniederschrift nach § 25
Anlage 8 Zeugnis über die staatliche Prüfung nach § 28 Absatz 2
Teil 1
Ausbildung
§ 1
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist es, die Auszubildenden fachlich zu befähigen die Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken, was neben der Überwachung auch Beratungstätigkeiten einschließt:
1. Infektionsschutz und -prävention sowie Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie Seuchenbekämpfung,
2. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,
3. Wasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene,
5. Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,
6. Abwasserhygiene, Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter,
7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung,
8. Überwachung der hygienischen Verhältnisse, der Durchführung angeordneter Maßnahmen und der Qualifikation des eingesetzten Reinigungspersonals in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
a) Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
b) Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge und sonstigen Massenunterkünften,
c) Justizvollzugsanstalten,
d) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
e) anderen Gemeinschafts- und Freizeiteinrichtungen wie Kinderspielplätze sowie Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios und Fitnesscenter oder Einrichtungen des Erholungswesens wie Körper- und Schönheitspflege, Wellness oder in Piercing- und Tattoostudios, Kosmetikstudios, Friseur- und Barberbetrieben und Fußpflegeinstituten,
9. Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umwelthygiene: Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
10. Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens,
11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken und
12. Gesundheitlicher Bevölkerungsschutz: Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens.
§ 2
Ausbildungsbehörde
(1) Die Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde stellt die sich bewerbende Person ein und teilt sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu.
(2) Die Ausbildungsleitung für den praktischen Teil der Ausbildung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person oder einer mit der Leitung beauftragten Person mit fachlicher Eignung und Erfahrungen im Bereich des Berufsbildes von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren. Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung und gewährleistet die Zusammenarbeit und den Austausch mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie veranlasst die Erstellung des Ausbildungsplans und informiert sich über den Ausbildungsfortschritt.
(3) Im Rahmen der Ausbildung sollen die Auszubildenden den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(4) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf ausschließlich ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
§ 3
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert in Vollzeitform drei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in:
1. eine praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 3 700 Stunden in den unteren Gesundheitsbehörden und bei den externen Praxiseinsätzen nach § 5 Absatz 2 und
2. eine theoretische Ausbildung im Umfang von mindestens 900 Unterrichtsstunden bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen nach § 9.
Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln. Dabei erfolgen die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen sowie die Praxiseinsätze inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
(2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen. Dann soll sie insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 und die Mindeststundenzahlen nach Absatz 1 Satz 2 erreicht werden. Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen oder der Ausbildungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder eines Studiums im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu sechs Monate der Dauer der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde anrechnen. Bei einer Ausbildung in Teilzeit nach Absatz 2 ist der Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen und anhand dessen die äquivalente Anrechnungsdauer zu berechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
(5) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Zeiten von Erholungs- und Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Betriebsferien bei der praktischen Ausbildung und
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründe
a) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
b) bis zu 10 Prozent der Unterrichtsstunden bei der theoretischen Ausbildung sowie
3. Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(6) Auf Antrag können im Einzelfall über Absatz 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(7) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Die auszubildende Person kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen. Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen. Gleiches gilt, wenn eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht möglich ist. Über die Anträge und die Dauer einer eventuellen Verlängerung der Ausbildung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine weitere Teilnahme am theoretischen Teil des Unterrichts ist durch die Ausbildungsbehörde mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen abzustimmen.
§ 4
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
1. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt und
3. einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss oder
4. einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufsausbildung oder
5. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung nachweisen kann und
6. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.
§ 5
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Aufgabengebiete einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den internen Verwaltungsabläufen einzuführen, um sie gezielt zu befähigen, Tätigkeiten selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken. Der Inhalt der praktischen Ausbildung bei den unteren Gesundheitsbehörden ergibt sich aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung. Den Auszubildenden sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutert werden. Es ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen, anzuwenden und unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei der unteren Gesundheitsbehörde und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde umfasst dabei mindestens 2 900 Stunden in den Themenbereichen und im zeitlichen Umfang nach Anlage 2 zu dieser Verordnung. Externe Praxiseinsätze umfassen mindestens 800 Stunden und erfolgen in Einrichtungen nach den verschiedenen Tätigkeitsfeldern und im zeitlichen Umfang nach Anlage 2.
(3) Eine untere Gesundheitsbehörde, bei der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, hat die Möglichkeit, diese Ausbildungsmaßnahmen durch Kooperation mit einer anderen unteren Gesundheitsbehörde durchführen zu lassen. Die Ausbildungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Kooperationsbehörde die Verpflichtungen nach § 13 für diesen Ausbildungsabschnitt übernimmt. Darüber ist ein Kooperationsvertrag zu schließen. Die von der Kooperationsbehörde durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen sind im Ausbildungsplan festzuhalten. Sofern eine Kooperation nach Erstellung des Ausbildungsplanes erforderlich wird, ist die Änderung im Ausbildungsplan mit Hinweis auf den Kooperationsvertrag zu vermerken.
(4) Die Auszubildenden haben nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung schriftlich oder elektronisch Praxisberichte über jeden Ausbildungsabschnitt der praktischen Ausbildung zu erstellen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Praxisbericht während der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde zu erstellen. Die Praxisberichte sind vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Die Unterzeichnung kann als schriftliche Unterschrift oder als qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Die Praxisberichte sind bei den externen Praxiseinsätzen und bei Ausbildungsmaßnahmen durch Kooperation nach Absatz 3 von der verantwortlichen Person in diesen Ausbildungsstellen abzuzeichnen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde können die Auszubildenden darüber hinaus einen Lehrgang zur Desinfektion absolvieren. Ein Lehrgang ist zu absolvieren, wenn die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse für die Standardisierten Sachkenntnisse der Desinfektion nach der Anlage 4 nicht durch eine entsprechend befähigte Person bei der unteren Gesundheitsbehörde vermittelt werden können.
§ 6
Ausbildungsplan
(1) Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. Dieser enthält die Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung und ist so zu gliedern, dass die Ausbildungsziele erreicht werden können. Hierbei bestimmt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsabschnitte nach den Tätigkeiten in der Ausbildungsbehörde, bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen und in den externen Praxiseinsätzen. Der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet beim Wechsel eines der in Satz 3 definierten Tätigkeitsbereiche. Die Ausbildungsbehörde legt dabei fest, in welcher Reihenfolge die einzelnen Ausbildungsabschnitte durchlaufen werden. Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen nachträgliche Anpassungen des Ausbildungsplans vornehmen, wenn sich Ausbildungsabschnitte während der Ausbildung zeitlich verschieben oder ändern. Dies ist im Ausbildungsplan nachträglich zu vermerken und die oder der Auszubildende darüber frühzeitig zu informieren. Dabei darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden. Die Ausbildungsabschnitte der theoretischen Ausbildung sind im Einvernehmen mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen festzulegen.
(2) Die Ausbildungsbehörde schließt Kooperationsvereinbarungen mit den Einrichtungen der externen Praxiseinsätze und hat sicherzustellen, dass alle externen Praxiseinsätze auf der Grundlage des Ausbildungsplans durchgeführt werden können.
§ 7
Praxisbegleitung
(1) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung in angemessenem Umfang durch geeignete Fachkräfte sicher. Die Praxisbegleitung wird aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt.
(2) Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und zur Erstellung der Praxisberichte nach § 5 Absatz 4 anzuhalten. Es soll auch für die externen Praxiseinsätze eine Praxisbegleitung stattfinden.
§ 8
Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung
(1) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zu bewerten.
(2) Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der Ausbildungsleitung mit Hilfe der Praxisberichte nach der Anlage 1 die Bewertung der oder des Auszubildenden vor. Dabei werden Teilnoten am Ende jedes Ausbildungsabschnittes laut Ausbildungsplan und am Ende jedes externen Praxiseinsatzes nach dem Muster der Anlage 2 festgelegt.
(3) Am Ende der praktischen Ausbildung legt die Ausbildungsbehörde eine Vornote über die gesamte praktische Ausbildung fest. Dafür wird aus den Teilnoten für die Ausbildungsabschnitte bei der unteren Gesundheitsbehörde sowie aus den Teilnoten für die externen Praxiseinsätze jeweils eine Durchschnittsnote gebildet. Die Vornote ergibt sich, indem die Summe der vierfach gewichteten Durchschnittsnoten für die Ausbildungsabschnitte bei der unteren Gesundheitsbehörde und der einfach gewichteten Durchschnittsnoten für die externen Praxiseinsätze durch fünf geteilt wird.
(4) Die Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Vornote mindestens "ausreichend (4)" lautet. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Ausbildungsbehörde eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.
§ 9
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung wird an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Dieser obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung.
§ 10
Bewertung von Leistungen während der theoretischen Ausbildung
(1) Die Leistungen während der theoretischen Ausbildung sind gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zu bewerten.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächern 1 bis 4 mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozierenden der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen zu stellen und zu bewerten.
(3) Am Ende der theoretischen Ausbildung legt die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Vornote über die gesamte theoretische Ausbildung fest. Dafür wird die Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten durch die Anzahl der schriftlichen Arbeiten geteilt.
(4) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Vornote mindestens „ausreichend“ lautet. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
Teil 2
Ausbildungsverhältnis
§ 11
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen der Ausbildungsbehörde und der oder dem Auszubildenden soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils geschlossen werden.
(2) Der Ausbildungsvertrag sollte mindestens Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
5. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen,
6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
7. die Dauer der Probezeit,
8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
9. die Dauer des Urlaubs,
10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 3 Absatz 6 und 8 sowie § 27 Absatz 3, sowie
11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von der Ausbildungsbehörde und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 12
Pflichten der Auszubildenden
(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen teilzunehmen,
2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung ordnungsgemäß übertragen werden, sorgfältig auszuführen und
3. schriftlich oder elektronisch Praxisberichte zu erstellen.
§ 13
Pflichten der Ausbildungsbehörde
(1) Die Ausbildungsbehörde ist verpflichtet,
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
2. zu gewährleisten, dass die nach § 5 Absatz 2 vereinbarten Themenbereiche bei der unteren Gesundheitsbehörde und die externen Praxiseinsätze durchgeführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die nach § 7 zu gewährleistende Praxisbegleitung der oder des Auszubildenden auf Grundlage des Ausbildungsplans während der praktischen Ausbildungszeit stattfindet,
4. der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind,
5. die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesens und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen, sowie
6. die bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitte gemäß § 8 Absatz 1 und 2 zu bewerten und eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.
§ 14
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
§ 15
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Das Ausbildungsverhältnis kann auf Antrag gegenüber der Ausbildungsbehörde verlängert werden nach den Maßgaben des § 3 Absatz 6 und 8 sowie § 27 Absatz 3 Satz 1.
§ 16
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder
2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 17
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 18
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Teils abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
Teil 3
Prüfungsbestimmungen
§ 19
Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung nach der Anlage 4. Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein.
§ 20
Prüfungsausschuss
(1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure abgelegt. Er wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
2. mindestens zwei Personen als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die den theoretischen Unterricht in den Unterrichtsfächern 1 bis 4 der Anlage 5 erteilt haben.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine oder mehrere vertretende Personen.
(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen für die Dauer von fünf Jahren.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausschlaggebend.
§ 21
Zulassung zur Prüfung
1. die Praxisberichte der praktischen Ausbildung,
2. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung nach der Anlage 2 sowie
3. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung nach der Anlage 3.
(2) Der Antrag auf Prüfungszulassung und das Einreichen der Unterlagen nach Absatz 1 über die Ausbildungsbehörde kann auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt der Prüfungsausschuss.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf fest.
(4) Die Zulassung zur Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die Nachweise des Absatzes 1 Satz 3 erbracht wurden und die nach § 3 Absatz 5 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind oder nach § 3 Absatz 6 ein Härtefall vorliegt. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die bewerbende Person Nachweise, die sie bei der Antragstellung zur Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht vorlegen konnte, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
(5) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens sieben Kalendertage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
§ 22
Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsmindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.
§ 23
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Dabei umfasst
1. die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer 1 und 2 und
2. die zweite und dritte Aufsichtsarbeit jeweils die Unterrichtsfächer 3 und 4
der Anlage 5.
In den Aufsichtsarbeiten sind schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten, die auch im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt werden können. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 240 Minuten zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf gestellt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind.
(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung.
(4) Je zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterinnen oder Vertreter je Fach bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3. Bei unterschiedlicher Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Note fest.
(5) Prüfungsaufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren können automatisiert ausgewertet werden, wenn die durch den Prüfungsausschuss bestimmte Mitglieder oder deren Vertretenden festgelegt haben, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
§ 24
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird nach dem schriftlichen Teil durchgeführt. Ausnahmen von der Abfolge der Prüfungsteile sind mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einzelfall wegen Krankheit oder wegen eines anderen, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretenden Grundes, möglich.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach den Anlagen 4 und 5, aus denen vier Prüfungsthemen von den Fachprüfern ausgewählt werden. Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier zu prüfenden Personen durchgeführt. Die auf eine zu prüfende Person entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
(4) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 26 Absatz 1 Satz 3 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet.
§ 25
Niederschrift
Über die Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verordnung zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.
§ 26
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen. § 23 Absatz 4 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die einzelnen Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
„1“ (sehr gut), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„2“ (gut), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„3“ (befriedigend), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„4“ (ausreichend), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„5“ (mangelhaft), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder
„6“ (ungenügend), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Aus den Einzelnoten der Prüfungsleistungen wird jeweils für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil eine Durchschnittsnote als Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsteils gebildet. Dabei lautet die Note
„sehr gut“ bei Werten kleiner als 1,5,
„gut“ bei Werten von 1,5 bis kleiner als 2,5,
„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis kleiner als 3,5,
„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis kleiner als 4,5,
„mangelhaft“ bei Werten von 4,5 bis kleiner als 5,5 oder
„ungenügend“ bei Werten ab 5,5.
(3) Nach dem letzten Prüfungsteil stellt der Prüfungsausschuss das Abschlussergebnis der Prüfung fest. Die Abschlussnote ergibt sich, indem die Summe der Noten der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 sowie der Vornote aus dem theoretischen Ausbildungsteil und der doppelt gewichteten Vornote aus dem praktischen Ausbildungsteil durch zehn geteilt wird. Aus dem Quotienten ist die Abschlussnote entsprechend Absatz 2 Satz 2 zu ermitteln.
§ 27
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Einzelnoten der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens „ausreichend“ betragen. Falls eine oder mehrere Einzelnoten schlechter als „ausreichend" betragen, gilt der jeweilige schriftliche oder mündliche Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Jeder Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Betragen eine oder mehrere Einzelnoten des nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteils mindestens „ausreichend“, so ist die jeweilige Einzelleistung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen. Die Einzelnote der nicht zu wiederholenden Einzelleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange die zu prüfende Person weiter an der theoretischen und praktischen Ausbildung teilzunehmen hat.
(3) Ist die Prüfung oder ein Teil davon zu wiederholen, so wird die zu prüfende Person zur Wiederholungsprüfung spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Den Zeitpunkt für die Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert.
§ 28
Zeugnisse und Mitteilungen
(1) Der zu prüfenden Person ist nach dem mündlichen Teil der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abwesenheit der anderen zu prüfenden Personen bekanntzugeben, ob sie die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung. Im Zeugnis sind die Abschlussnote, die Vornoten und die Einzelnoten anzugeben.
(3) Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die zu prüfende Person nach Abschluss der Ausbildung berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“, „Hygienekontrolleur“ oder „Hygienekontrollperson" gemäß § 34 zu führen.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält die zu prüfende Person einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Der zu prüfenden Person ist mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Prüfung oder Teile der Prüfung wiederholt werden können.
(5) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
§ 29
Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht abgelegt. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle von Krankheit ist dies durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die zu prüfende Person von einem Prüfungstermin fernbleibt, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Die zu prüfende Person wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 30
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht sie oder er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat die zu prüfende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 31
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. Eine digitale Archivierung ist möglich.
§ 32
Gleichwertige Ausbildungen
(1) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Personen, die eine Anerkennung nach Absatz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
§ 33
Prüfungs- und Teilnahmegebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Teilnahmegebühr für die theoretische Ausbildung wird durch die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf festgesetzt.
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34
Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
Statt der Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ kann die Berufsbezeichnung „Hygienekontrollperson“ geführt werden.
§ 35
Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen zur Hygienekontrolleurin
und zum Hygienekontrolleur
Eine Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur, die bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wurde, kann auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), die durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur zu führen.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Dezember 2025
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n