GV. NRW. 2026 S. 222
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Vom 25. März 2026
Das Ministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) erbracht wird und die Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder 5a beihilfefähig sind.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch auf Pflegegeld gilt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist, bei einer stundenweisen Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden Dauer pro Tag, für die ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach § 6 fort; Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Ist eine Pflegeperson nach Absatz 3 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend den §§ 39 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Anstelle der Antragsfrist des § 39 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt § 13 Absatz 3.“
2. § 5b Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege sind neben den Aufwendungen nach § 5a Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 6 beihilfefähig.“
3. § 5f wird durch den folgenden § 5f ersetzt:
„§ 5f
Ambulant betreute Wohngruppen, gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung und Einrichtungen der Behindertenhilfe
(1) Entstehen Aufwendungen nach § 5a Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 in ambulant betreuten Wohngruppen, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 45f Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gezahlt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45g des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. § 5a Absatz 3 Satz 2 gilt nicht.
(2) Entstehen Aufwendungen für Leistungen zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wird eine Beihilfe entsprechend § 45h Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gezahlt. Daneben sind weitere Aufwendungen beihilfefähig für
1. pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 entsprechend § 45h Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
2. pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 entsprechend § 45h Absatz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
In Fällen des Satzes 2 gelten § 5 Absatz 4 und § 5a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 5a Absatz 3 Satz 2 nicht gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sowie in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegebedürftige, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten.“
4. § 5g Absatz 1 Nummer 9 und 10 wird durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt:
„9. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 5c,
10. deren Versorgung nach § 5a Absatz 9 bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson und
11. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 5f Absatz 2.“
5. § 12 Absatz 6 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei sind die beihilfefähigen Pauschalen nach § 5e Satz 1 Nummer 2, § 5f Absatz 1 und 2 Satz 1 und der beihilfefähige Betrag nach § 5a Absatz 3 als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen.“
6. § 13 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird; die Antragsfrist beginnt für den Fall
1. der Zuschussgewährung nach § 6 Absatz 3, § 6a Absatz 2 Satz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 mit dem Tag der Beendigung der Maßnahme,
2. der Beihilfe für die häusliche Pflege nach § 5a Absatz 3, in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 5f Absatz 1 Satz 1 sowie für Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 5f Absatz 2 Satz 1 mit dem ersten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde,
3. der Zuschussgewährung für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung mit dem Tage der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt.“
7. Nach § 17a Absatz 21 wird der folgende Absatz 22 eingefügt:
„(22) Die Regelungen der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 25. März 2026 (GV. NRW. S. 222) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. März 2026
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k