GV. NRW. 2026 S. 638
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrkräfteausbildung
Vom 3. August 2026
Artikel 1
Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt
Das Ministerium für Schule und Bildung verordnet aufgrund des § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Lehramtsausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S.389) geändert worden ist:
Die AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen. Sonstige Unterlagen können auch in englischer Sprache oder mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Satz 2 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen.
(3) Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Dokumente verlangt werden.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden. Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die unter den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 fallen, kann die Fristverlängerung nach Satz 2 höchstens einen Monat betragen.“
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Für ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet § 18a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb
des Lehramts für sonderpädagogische Förderung
Das Ministerium für Schule und Bildung verordnet aufgrund des § 20 Absatz 5 Satz 4 des Lehramtsausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S.389) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Die Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung vom 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 4), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2025 (GV. NRW. S. 684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Perspektivgespräch“.
2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „(OVP) vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218)“ durch die Angabe „vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. S. 93), im Folgenden OVP“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Lehrerausbildungsgesetzes“ durch die Angabe „Lehramtsausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 389) geändert worden ist,“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 10 des Lehrerausbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 5 des Lehramtsausbildungsgesetzes“ ersetzt.
5. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Verantwortung für die Ausbildung
(1) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen.
(2) Für die Ausbildung gelten die Regelungen der OVP, insbesondere die der §§ 11 bis 13 und des § 28 OVP entsprechend, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
6. § 11 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
7. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Perspektivgespräch
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer führen im ersten und im vierten Quartal der Ausbildung Perspektivgespräche gemäß § 17 OVP.“
8. In § 14 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „28“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „mit einer Schriftlichen Arbeit“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31“ durch die Angabe „35 “ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird gestrichen.
e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „33“ durch die Angabe „37“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und in Satz 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „34“ durch die Angabe „38“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 38 Absatz 1 OVP treten
1. an die Stelle der Notenwerte nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 und 4 OVP der vierfach gewichtete Notenwert der Unterrichtspraktischen Prüfung (20 Prozent) und
2. an die Stelle des Notenwerts nach § 38 Absatz 1 Nummer 5 OVP der vierfach gewichtete Notenwert des Kolloquiums (20 Prozent).“
e) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und in Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „39“ durch die Angabe „43“ ersetzt.
10. Nach § 17 wird der folgende § 18 eingefügt.
„§ 18
Übergangsvorschrift
(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich vor dem Schuljahr 2026/2027 bereits in der Ausbildung befinden, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. August 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Ausbildung ab dem Schuljahr 2026/2027 aufnehmen, ist diese Verordnung in der ab dem 1. September 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
11. Der bisherige § 18 wird zu § 19.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. August 2026
Die Ministerin für Schule
und Bildung
Dorothee F e l l e r