Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 19.10.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 502).
Historisch:
Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 22.5.1996 - IV C 4 – 6210
Verkehrssicherheitsarbeit
der Polizei Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v.
22.5.1996 - IV C 4 – 6210
1
Ziel der Verkehrssicherheitsarbeit
Die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei stellt wie die Bekämpfung der Kriminalität
einen unverzichtbaren Beitrag zur Inneren Sicherheit dar. Verkehrsunfälle zu
reduzieren und Unfallfolgen zu mindern, ist vorrangiges Ziel. Dabei steht die
Verhütung schwerer Verkehrsunfälle und damit der Schutz für Leben und
Gesundheit sowie für bedeutende Sachwerte im Vordergrund.
Die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei konzentriert sich
auf folgende Bereiche:
- Verkehrssicherheitsberatung (Verkehrserziehung und
-aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit),
- Verkehrsüberwachung,
- Mitwirkung bei der sicheren und umweltfreundlichen Gestaltung des
Verkehrsraums.
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Verkehrssicherheitsberatung
2.1
Allgemeines
Verkehrssicherheitsberatung ist vorbeugende Unfallbekämpfung. Sie soll das
Bewusstsein der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer für ihre
Verantwortung im Straßenverkehr schärfen, ihnen positive Verhaltensmuster geben
und partnerschaftliches Verhalten als vorbildlich herausstellen.
Obwohl Verkehrserziehung und -aufklärung vorwiegend zu den Aufgaben von Eltern,
Kindergärten, Schulen, Verkehrsbehörden und Vereinen zählen, ist eine
Mitwirkung der Polizei unerlässlich.
Unter Auswertung der Erkenntnisse aus der Unfallentwicklung und der
Verkehrsüberwachung hat die Polizei gemeinsam mit anderen Trägern der
Verkehrssicherheitsarbeit Programme für die spezifische Ansprache bestimmter
Zielgruppen zu erstellen. In Arbeitskreisen für Verkehrssicherheitsfragen, die
in der Regel von der Straßenverkehrsbehörde geleitet werden, wirkt die Polizei
mit, indem sie ihre Erfahrung einbringt. Des Weiteren beteiligt sich die
Polizei an Verkehrssicherheitstagen/-wochen, indem sie insbesondere praktische
Übungen durchführt.
2.2
Zielgruppen
Die Polizei hat bei der Verkehrssicherheitsberatung (unter Berücksichtigung der
Grundsätze des „Handbuches für Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung")
folgende Zielgruppen besonders zu berücksichtigen:
3- bis 14jährige
Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Kindergärten und Schulen durch
-Vermittlung von Grundinformationen und Übungen als
„Erst"-Teilnehmer des Straßenverkehrs im Elementarbereich (Kindergärten),
-aufbauende, systematische Weiterführung in Schulen mit entsprechenden
Lerninhalten und Übungen als Fußgänger, als Radfahrer sowie als
Schulbusbenutzer;
15- bis 17jährige
Zusammenarbeit mit Schulen durch
-Beteiligung bei der Heranführung an den motorisierten
Straßenverkehr,
-Mitwirkung an praktischen Übungen in Mofakursen;
18- bis 24jährige
Zusammenarbeit mit Schulen, Betrieben, Behörden, Vereinen usw. durch
verhaltensorientierte Fahranfängerinformationen;
Senioren
Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen usw. durch Darstellung von Unfallgefahren
einschließlich der Problembehandlung von Gefahrenstellen im unmittelbaren
örtlichen Lebensumfeld. Aufgrund örtlicher Besonderheiten sind ggf. weitere
Zielgruppen bei der Verkehrssicherheitsberatung zu berücksichtigen.
2.3
Verkehrssicherheitsberaterinnen und –berater
Für die Ansprache unterschiedlicher Zielgruppen sind in erster Linie besonders
beschulte Beamtinnen und Beamte (Verkehrssicherheitsberaterinnen und -berater)
einzusetzen.
2.4
Verkehrssicherheitsberatung durch den Bezirksdienst
Der Bezirksdienst wirkt bei der Verkehrssicherheitsberatung in Kindergärten,
Schulen, Altenheimen und sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen
oder zu besonderen Anlässen mit.
2.5
Verkehrssicherheitsarbeit durch die Polizeifortbildungsinstitute
Die Polizeifortbildungsinstitute beobachten die Entwicklung des nationalen und
internationalen Verkehrsrechts, insbesondere im Rahmen der Europäischen Union.
Das Polizeifortbildungsinstitut Neuss unterhält eine verkehrspolizeiliche
Beratungsstelle für Verkehrserziehung, Verkehrsaufklärung und
Öffentlichkeitsarbeit.
Das Polizeifortbildungsinstitut „Carl Severing" Münster berät die
Polizeibehörden in Fragen der Verkehrsüberwachung.
2.6
Öffentlichkeitsarbeit
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit hat die Polizei durch gezielte
Öffentlichkeitsarbeit auf aktuelle Straßenverkehrsprobleme und auf besondere
Entwicklungen hinzuweisen. Von einer Bekanntgabe der Messstellen und
Einsatzzeiten ist abzusehen, um die allgemeine Präventivwirkung nicht zu
beeinträchtigen.
3
Verkehrsüberwachung
3.1
Allgemeines
Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verhinderung von
Verkehrsunfällen und die Minderung der Unfallfolgen. Die Verkehrsüberwachung
umfasst alle Maßnahmen der Polizei, die durch
- Kontrolle der Befolgung von Verkehrsverhaltensregeln,
- Überprüfung des Zustandes von Verkehrsmitteln und
- Beobachtung des Verkehrsraumes
zur Verkehrssicherheit beitragen.
Verkehrsüberwachung hat sich an der Unfallentwicklung
auszurichten; ihre Wirksamkeit ist regelmäßig zu überprüfen. Die Überwachung
ist in erster Linie örtlich und zeitlich auf Unfallhäufungsstellen (-strecken)
sowie auf Hauptunfallursachen zu konzentrieren. Zu letzteren zählen:
- Nichtbeachten der Vorfahrt, des Vorranges sowie Fehler
beim Abbiegen an Knoten,
- nicht angepasste Geschwindigkeit,
- Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen
berauschenden Mitteln,
- ungenügender Sicherheitsabstand, insbesondere auf Autobahnen und
autobahnähnlich ausgebauten Straßen,
- falsches Verhalten von und gegenüber Fußgängern sowie Radfahrern,
- Fehler beim Überholen.
3.2
Polizeiliche Präsenz im Verkehrsraum
Erkennbare polizeiliche Präsenz fördert normgerechtes Verkehrsverhalten und
steigert die Verkehrssicherheit. Daher sind bei der Verkehrsüberwachung
uniformierte Polizeibeamtinnen und -beamte einzusetzen, sofern dies mit der
Einsatzkonzeption vereinbar ist.
3.3
Einschreiten nach Verkehrsverstößen
Unabhängig von der Verfolgung und der im Einzelfall in Betracht kommenden
Ahndung ist jede Verkehrsteilnehmerin und jeder Verkehrsteilnehmer nach einem
Verstoß anzusprechen und über die mit dem Fehlverhalten verbundene Gefahr
aufzuklären. Hierdurch soll das Verständnis für die Beachtung von
Verkehrsregeln gefördert werden. Gegen grob verkehrswidriges Verhalten, z.B.
Geschwindigkeitsüberschreitungen (Raser) oder zu dichtes Auffahren (Drängler),
ist stets konsequent einzuschreiten.
3.4
Fußgängerinnen und Fußgänger
Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere Kinder und Senioren, zählen zu den
im Straßenverkehr am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmern. Daher ist ihrem Schutz hohe Bedeutung beizumessen; dies
gilt verstärkt auf Wegen zu Kindergärten und Schulen sowie im Bereich von
Seniorenheimen.
3.5
Radfahrerinnen und Radfahrer
Radfahrverkehr führt häufig zu Konflikten mit motorisierten
Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern und mit Fußgängerinnen/Fußgängern.
Unfallträchtigem Risikoverhalten von und gegenüber Radfahrerinnen und
Radfahrern ist daher entgegenzuwirken.
3.6
Gewerblicher Personen- und Güterverkehr
Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit dem gewerblichen Personen- und Güterverkehr
können besonders folgenschwer sein, so dass hier eine intensive Überwachung geboten
ist. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der geltenden
Höchstgeschwindigkeiten und der Vorschriften nach dem Fahrpersonalrecht sowie
der Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter.
3.7
Ruhender Verkehr
Die Polizei hat den ruhenden Verkehr insbesondere dort zu überwachen, wo durch
unzulässiges Abstellen von Fahrzeugen auf Fuß- oder Radwegen, an
Fußgängerüberwegen sowie auf innerörtlichen Hauptdurchgangsstraßen Gefährdungen
oder Behinderungen verursacht werden. Ersuchen von Bürgerinnen und Bürgern,
zugestellte Grundstücksein- und -ausfahrten freizumachen, ist im Rahmen der
Einsatzbewältigung angemessen nachzukommen.
Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde bleibt unberührt.
3.8
Beweissicherung
Zur beweissicheren Feststellung von Verkehrsverstößen ist dem Einsatz leicht
bedienbarer und flexibel einzusetzender Geräte der Vorzug vor aufwendiger
Messtechnik zu geben. Protokollierungen (z.B. von Geschwindigkeitsmessungen)
sind auf das Notwendige zu beschränken.
3.9
Verwendung technischer Einsatzmittel zur Verkehrsüberwachung
Bei der Verkehrsüberwachung mit technischen Messgeräten (z.B. Radar, Laser,
Videomessanlagen) ist nur besonders geschultes Personal einzusetzen.
Für die Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen mit technischen
Einsatzmitteln gelten die Anlagen l bis 4:
- Anlage l:
Geschwindigkeitsüberwachung,
- Anlage 2: Überwachung des Sicherheitsabstandes und Geschwindigkeitsüberwachung
mit der Videoabstandsmessanlage (VAMA),
- Anlage 3: Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen,
- Anlage 4: Überprüfung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen.
4
Mitwirkung bei der sicheren und umweltfreundlichen Gestaltung des Verkehrsraums
Die Polizei hat Verkehrsunfälle nach den dafür geltenden Richtlinien
auszuwerten und die Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörden über Zustände zu
unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Der Umfang der polizeilichen
Unterrichtung beschränkt sich im Wesentlichen auf Mitteilungen und
Stellungnahmen. Darüber hinaus informiert die Polizei die zuständigen Behörden
über festgestellte Mängel im Verkehrsraum.
An der Gestaltung des Verkehrsraums wird die Polizei als „Träger öffentlicher
Belange" beteiligt. Zur Gefahrenabwehr trifft die Polizei die
unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die
Straßenbaubehörde durch entsprechende Vorsorge Umfang und Dauer von
polizeilichen Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduzieren kann. Hinweise von
Bürgerinnen/Bürgern auf Mängel im Straßenraum sind entgegenzunehmen und an die
zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die Mitwirkung der Polizei bei der Erkennung und Beseitigung von
Unfallhäufungsstellen/-strecken richtet sich nach den dafür geltenden
Richtlinien.
5
Meldedienst
Der Meldedienst wird im Zusammenhang mit der Umsetzung des „Neuen
Steuerungsmodells" der Polizei (Controlling/Berichtswesen) geregelt. Bis
dahin gelten die Vorschriften der Anlage 7 des RdErl. d. Innenministers v. 12.
2. 1981 (SMB1. NW. 20530) „Bekämpfung von Verkehrsunfällen durch die
Polizei" weiter.
6
Zentrale Beschaffung von Vordrucken
Kontrollbescheinigungen, Kontrollberichte sowie die Vordrucke „TAET"
werden zentral beschafft. Der Jahresbedarf ist den Zentralen Polizeitechnischen
Diensten zum 1. 1. eines jeden Jahres unmittelbar mitzuteilen. Fehlanzeige ist
erforderlich.
7
Einvernehmen mit anderen Ressorts
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung.
8
Änderung und Aufhebung von Runderlassen
Mein RdErl. v. 12.2.1981 (SMBl. NW. 20530) „Bekämpfung von Verkehrsunfällen
durch die Polizei“ wird wie folgt geändert: Die Nummern 1,2,3,5,6 und 7 mit den
dazugehörigen anlagen werden gestrichen.
Nachstehende Runderlasse werden hiermit aufgehoben oder sind durch Fristablauf
außer kraft getreten:
RdErl. v. 11.12.1987 – IV C 5 – 6210 – (n.v.) „Toleranzen bei der
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit justiertem Tachometer“,
RdErl. v. 25.12.1988 – IV C 5 – 621/6231/6242 – (n.v.) „Überprüfung zulässiger
Gewichte und Lasten bei Kraftfahrzeugen und Anhängern“,
RdErl. v. 28.11.1988 – IV C 5 – 621 – (n.v.) „Meldung örtlicher Schwerpunkteinsätze
zur Bekämpfung der Teilnahme am Straßenverkehr und Alkoholeinfluss“,
RdErl. v. 11.12.1989 – IV C 5 – 621/6231/6242 – (n.v.) „Überwachung des
ungenügenden Sicherheitsabstandes durch Fotoanlagen“,
RdErl. v. 7.10.1991 – IV C 4 – 621/6231/6242 – (n.v.) „Einsatz der
Video-Abstandsmessanlage (VAMA)“
RdErl. v. 24.10.1994 (nur an BR und ZPD) – IV C 4/D3 6210/8238/1 –
„Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte“,
FS-Erl. Nr. 90 v. 3.4.1995 – IV C 4 – 621/6231/6242 „Abzug von Toleranzen bei
Geschwindigkeitsmessungen in verkehrsberuhigten Bereichen“.
Anlagen: