Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Neufassung v. 26.11.2005 - MBl.NRW. 2006 S. 150

 


Historisch: Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein Vom 19. April 1997

 

Historisch:

Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein Vom 19. April 1997

Berufsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
Vom 19. April 1997

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. April 1997 aufgrund des § 23 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204 / SGV. NW. 2122), die folgende Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02. Juni 1997 - V B 3 - 0810.63 - genehmigt worden ist.

Inhaltsverzeichnis:

Berufsordnung

Präambel

§ 1 Berufsausübung

§ 2 Fortbildung

§ 3 Verpflichtung zur Weiterbildung - Weiterbildungsstelle

§ 4 Schweigepflicht

§ 5 Abhalten von Sprechstunden

§ 6 Zahnärztliche Aufzeichnungen

§ 7 Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen

§ 8 Haftpflicht

§ 9 Kollegiales Verhalten

§ 10 Gegenseitige Vertretung

§ 11 Notfalldienst

§ 12 Assistenten und Vertreter

§ 13 Beschäftigung der Mitarbeiter - Aus- und Fortbildung von Zahnarzthelferinnen

§ 14 Gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit

§ 15 Übertragung einer zahnärztlichen Praxis

§ 16 Führung der Berufsbezeichnung, von Titeln und akademischen Graden

§ 17 Anzeigen und Verzeichnisse

§ 17 a Ausweisung von Qualifikationen

§ 18 Praxisschilder

§ 19 Sonstige Ankündigungen

§ 20 Werbung und Anpreisung

§ 20 a Öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen

§ 21 Praxiseigene Laboratorien

§ 22 Staatlich anerkannte Dentisten

§ 23 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 24 In-Kraft-Treten

Meldeordnung:
Anlage 1 zur Berufsordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Notfalldienstordnung

Anlage 2 zur Berufsordnung

§ 1 Teilnahmepflicht

§ 2 Notfalldienstbezirke

§ 3 Heranziehung zum Notfalldienst

§ 4 Notfalldienst

§ 5 Vergütung

§ 6 Befreiung

§ 7 geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 8 In-Kraft-Treten

Anzeige über das Ausweisen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte/s

gemäß § 17 a der Berufsordnung

Anlage 3 zur Berufsordnung

Berufsordnung

Präambel

Für jeden Zahnarzt gilt folgendes Gelöbnis:

"Ich verpflichte mich, meinen Beruf würdig und gewissenhaft nach den Gesetzen der Menschlichkeit auszuüben, meine zahnärztliche Tätigkeit in den Dienst der Gesundheitspflege zu stellen und dem mir im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dies gelobe ich feierlich."


§ 1
Berufsausübung

(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf; er kann nur in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt werden. Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,

- seinen Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst und nach den Geboten der Menschlichkeit gewissenhaft auszuüben,

- dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

- sein Wissen und Können in den Dienst der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.

(2) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für den Notfalldienst erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem Zustand befinden, der den Anforderungen ärztlicher Hygiene entspricht.

(3) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit ein kollegiales Verhalten zu zeigen und sich im Verhältnis zu ihnen aller standesunwürdigen Mittel zu enthalten.

(4) Der Zahnarzt kann aus wichtigem Grund die zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Zu den besonderen Berufspflichten des Zahnarztes gehören die Förderung der Gesundheitserziehung und der Gesundheitspflege sowie die Mitwirkung an der Verhütung und der Bekämpfung der Volkskrankheiten. Der Zahnarzt hat die ihm aus seiner Berufstätigkeit bekannt werdenden Arzneimittelnebenwirkungen der Zahnärztekammer mitzuteilen.

(6) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Meldeordnung der Zahnärztekammer zu beachten, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage 1).

(7) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Zahnarzt gegenüber dem Vorstand der Zahnärztekammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes in seiner Angelegenheit mitzuwirken oder anzuzeigen, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.

(8) Der Zahnarzt soll keine Verpflichtungen eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen können.

§ 2
Fortbildung

(1) Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dadurch seine Kenntnisse dem jeweiligen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft anzupassen.

(2) Der Zahnarzt ist auch verpflichtet, sich über die für seine Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten.

§ 3
Verpflichtung zur Weiterbildung -
Weiterbildungsstelle

(1) Der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnarzt hat den weiterzubildenden Zahnarzt unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst um seine Weiterbildung zu bemühen, in dem geplanten Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.

(2) Er hat die Weiterbildungsstelle entsprechend auszustatten.

§ 4
Schweigepflicht

(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, zu schweigen, auch gegenüber Familienangehörigen.

(2) Der Zahnarzt hat seine Mitarbeiter über die Pflicht zu Verschwiegenheit schriftlich zu belehren.

(3) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist.

§ 5
Abhalten von Sprechstunden

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat seinen Beruf grundsätzlich persönlich in eigener Praxis auszuüben. Dies ist durch ein Praxisschild entsprechend § 18 kenntlich zu machen.

(2) Die zahnärztliche Behandlung hat in der Regel in den Praxisräumen stattzufinden. Die Sprechstunden- und Behandlungszeiten sind so einzurichten, dass sie den Erfordernissen der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung entsprechen.

(3) Zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und der Zahnärztekammer widerruflich und befristet eine Zweigpraxis errichtet werden. Auch in der Zweigpraxis muss der Praxisinhaber grundsätzlich persönlich tätig sein.

§ 6
Zahnärztliche Aufzeichnungen

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen, fortlaufend und für jeden Patienten getrennt, Aufzeichnungen zu fertigen.

(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften entsprechend aufzubewahren. Die Aufbewahrungvon Röntgenaufnahmen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Zahnarzt soll dafür sorgen, dass seine zahnärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde nach Aufgabe der Praxis in gehörige Obhut gegeben werden.

(4) Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 auf automatisierten Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherung und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, vorzeitige Vernichtung und unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

§ 7
Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen

(1) Bei der Ausstellung zahnärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Zahnarzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen des Gutachtenauftrages nach bestem Wissen seine zahnärztliche Überzeugung zu äußern. Der Zweck des Schriftstückes und sein Empfänger sind anzugeben. Gutachten und Zeugnisse sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Der beauftragte Zahnarzt unterrichtet den behandelnden Zahnarzt über den Gutachtenauftrag. Überlassene Unterlagen sind nach Erstattung des Gutachtens unverzüglich zurückzugeben.

(2) Der Gutachtenauftrag darf nicht überschritten werden.

(3) Die Abgabe von Gutachten, Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln, zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur statthaft, wenn sie nicht zu öffentlichen Werbezwecken verwendet werden. Eine solche Verwendung hat der Zahnarzt dem Empfänger seiner Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen ausdrücklich zu untersagen.

§ 8
Haftpflicht

Der Zahnarzt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten.

§ 9
Kollegiales Verhalten

(1) Der Zahnarzt hat seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. In der Form herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines anderen Zahnarztes oder des ganzen Berufsstandes sind zu unterlassen.

(2) Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit zu verdrängen, insbesondere dadurch, das eine angeblich bessere, billigere oder unentgeltliche Hilfeleistung angeboten wird.

(3) Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall-, eine Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.

(4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen. Der Zahnarzt darf den Wunsch eines Patienten oder seiner Angehörigen, einen zweiten Zahnarzt oder Arzt zuzuziehen, nicht ablehnen.

(5) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, Patienten einem Zahnarzt, Arzt oder einem Krankenhaus gegen Entgelt oder gegen andere Vorteile zuzuweisen.

§ 10
Gegenseitige Vertretung

(1) Steht der Zahnarzt während der Sprechstundenzeit nicht zur Verfügung, so hat er zur Sicherstellung der Versorgung seiner Patienten für eine Vertretung zu sorgen. Wird die Vertretung nicht in seiner Praxis ausgeübt, ist sicherzustellen, dass der Patient bei Aufsuchen der Praxis Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters erfährt.

(2) Niedergelassene Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.

§ 11
Notfalldienst

(1) Der in eigener Praxis tätige Zahnarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt für den festgelegten Notfalldienstbezirk.

(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer einen Zahnarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreien. Dies gilt insbesondere:

a) bei körperlichen Behinderungen,

b) bei besonders belastenden familiären Pflichten,

c) bei Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.

(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage 2), geregelt.

(4) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

(5) Der Zahnarzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, sofern er nicht gemäß Absatz 2 auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.

§ 12
Assistenten und Vertreter

(1) Als Assistenten oder Vertreter dürfen nur bestallte Zahnärzte oder solche Personen beschäftigt werden, die hierzu jeweils aufgrund § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind. Der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Vertreter kann nur befristet und nur dann eingestellt werden, wenn der Praxisinhaber wegen Urlaubs, Fortbildung, Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen in der Praxis nicht selbst tätig sein kann. Die Einstellung eines Vertreters ist der Zahnärztekammer mitzuteilen, wenn die Dauer der Vertretung den Zeitraum von sechs Wochen überschreitet.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die Beschäftigung von mehr als einem Assistenten bedarf dervorherigen Genehmigung der Zahnärztekammer.

(4) Assistenten ist die Ausübung von Nebentätigkeit außerhalb der Praxis nur mit Zustimmung des Praxisinhabers gestattet. Sie darf nur versagt werden, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Praxisinhabers beeinträchtigt werden.

(5) Zahnärzte, die auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verzichtet haben oder gegen die rechtskräftig ein Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen nicht vertreten werden. Zahnärzte, denen die Ausübung der Zahnheilkunde vorläufig untersagt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Zahnärztekammer vertreten werden.

(6) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann zugunsten der unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zum Schluss des auf den Tod folgenden Kalendervierteljahres vertretungsweise durch einen Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.

§ 13
Beschäftigung der Mitarbeiter
-
Aus- und Fortbildung von Zahnarzthelferinnen

(1) Der Zahnarzt trägt die Verantwortung dafür, dass seine Mitarbeiter nur im Rahmen der beruflichen Aufgabengebiete beschäftigt werden, für die sie entsprechend der Ausbildungsordnung ausgebildet oder gemäß Fortbildungsordnung fortgebildet worden sind.

(2) Der Zahnarzt, der für das Berufsbild "Zahnarzthelferin" ausbildet oder geprüfte Zahnarzthelferinnen fortbildet, hat sich mit den für die Berufsbildung geltenden Vorschriften vertraut zu machen. Insbesondere hat er die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden oder den Fortzubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Berufszieles erforderlich sind.

§ 14
Gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit

Der Zusammenschluss von Zahnärzten zur gemeinsamen Ausübung des Berufs, zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübungmuss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.

§ 15
Übertragung einer zahnärztlichen Praxis

(1) Der Vertrag über die Übertragung der Praxis an einen anderen Zahnarzt ist der Zahnärztekammer vor Abschluss vorzulegen.

(2) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen. Die Bezeichnung als "Nachfolger" auf dem Schild, auf Briefbögen oder anderen Ankündigungen ist unstatthaft.

§ 16
Führung der Berufsbezeichnung, von Titeln und akademischen Graden

(1) Zahnärzte dürfen die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" nur in der geschlossenen Schreibweise führen.

(2) Zusätze über medizinische akademische Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, dürfen geführt werden. Andere akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Bezeichnung der Fakultät oder des Fachbereichs genannt werden.

§ 17
Anzeigen und Verzeichnisse

(1) Zur Unterrichtung der Bevölkerung darf der Zahnarzt Anzeigen nur in den örtlichen Tageszeitungen aus folgenden Anlässen aufgeben:

dreimal innerhalb von drei Wochen bei Niederlassung, bei Zulassung und bei Verlegung der Praxis,

je zweimal vor oder nach einer über zwei Wochen dauernden Abwesenheit und bei Beginn sowie Ende einer Krankheit.

Die Anzeige darf darüber hinaus nur die für das Praxisschild des Zahnarztes gestatteten Angaben sowie Anschriften und Telefonnummern enthalten und soll einspaltig sein.

(2) Stellenanzeigen dürfen keine Formulierungen, auch nichtin versteckter Form, enthalten, die einer Werbung für die eigene Praxis gleichkommen.

(3) Die Form und Größe aller Zeitungsanzeigen müssen sich nach den örtlichen Gepflogenheiten richten.

(4) Der Zahnarzt darf sich, abgesehen von amtlichen Verzeichnissen, nicht in sonstige Verzeichnisse mit werbendem Charakter aufnehmen lassen. Es dürfen nur Name, Berufsbezeichnung, Gebietsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer und Sprechstundenzeiten angegeben werden. Die druckmäßige Hervorhebung der Namen aller in einem Verzeichnis aufgeführten Zahnärzte ist zulässig. Andere Angaben dürfen nicht druckmäßig hervorgehoben werden.

§ 17 a
Ausweisung von Qualifikationen

(1) Besondere Qualifikationen können als Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden.

(2) Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich anerkannte und von der Zahnärztekammer Nordrhein überprüfte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen.

(3) Tätigkeitsschwerpunkte können nur personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem fachlich anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden.

(4) Die Ausweisung ist auf drei Tätigkeitsschwerpunkte begrenzt.

(5) Dem ausgewiesenen Tätigkeitsschwerpunkt ist in derselben Schriftgröße der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ voranzustellen. Die Schriftgröße der Namens- und Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten werden.

(6) Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten ist der Zahnärztekammer Nordrhein mit dem sich aus der Anlage 3 zu dieser Berufsordnung ergebenden Formulartext anzuzeigen.

§ 18
Praxisschilder

(1) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstundenregelung anzugeben. Das Praxisschild darf zusätzliche Angaben über Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung, die nach § 16 Abs. 2 und nach § 17 a gestatteten Angaben, Hinweise auf die Privatwohnung und die Telefonnummer enthalten. Weiterhin ist der Zusatz „Privatpraxis“ bzw. „Privat“ und ggf. zudem der Zusatz über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zu Krankenkassen gestattet. Weitere Zusätze sind nicht gestattet.

(2) Praxisschilder dürfen die Größe von 35 x 50 cm nicht überschreiten und nicht durch Beleuchtung oder sonstige besondere Maßnahmen hervorgehoben werden. Sie dürfen nur vor oder an dem Haus angebracht werden, in dem die Praxis ausgeübt wird. Zulässig ist nur ein Schild, im Falle eines Eckhauses sind 2 Schilder zulässig. Die Zahnärztekammer kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Unterrichtung der Bevölkerung notwendig ist.

(3) Die Verlegung einer Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der früheren Praxisstelle mitgeteilt werden. Der Zahnarzt darf von seinem Umzug nur seine Patienten, die er im Laufe des letzten Jahres behandelt hat, benachrichtigen.

§ 19
Sonstige Ankündigungen

Für im Zusammenhang mit der Berufsausübung bestimmte Briefbögen, für Vordrucke und Stempel gilt § 18 Abs. 1

§ 20
Werbung und Anpreisung

(1) Jede Werbung und Anpreisung ist dem Zahnarzt untersagt.

(2) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

(3) Der Zahnarzt darf Vergünstigungen nicht anbieten oder gewähren, die sich zu seinem Vorteil im Rahmen seiner Berufsausübung auswirken.

(4) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.

(5) Der Zahnarzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

§ 20a
Öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen

Der Zahnarzt kann öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen einstellen. Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Werbende Herausstellungen und anpreisende Darstellungen sind unzulässig. Die Zahnärztekammer Nordrhein erlässt Richtlinien zur Umsetzung dieser Vorschrift. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 16 – 20 entsprechend.

§ 21
Praxiseigene Laboratorien

Werden in einer zahnärztlichen Praxis Zahnersatz, kieferorthopädische Hilfsmittel oder andere therapeutische Hilfsmittel hergestellt, so muss hierfür ein eigener, in sich abgeschlossener Raum zur Verfügung stehen, der, zweckentsprechend ausgerüstet, den hygienischen Anforderungen genügt.

§ 22
Staatlich anerkannte Dentisten

Die Bestimmungen der Berufsordnung finden auf staatlich anerkannte Dentisten entsprechende Anwendung.

§ 23
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Berufsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 9. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. November 1993 (SMBL. NW.2123), außer Kraft.

MBl. NW. 1997 S. 790.

Änderung der Berufsordnung vom 24. April 1999 - MBl. NRW. 1999. S. 1215 (§18, Abs. 1)

Änderung der Berufsordnung vom 04. Dezember 1999 - MBl. NRW. 2000. S. 776 (§ 20 a)

Änderung der Berufsordnung vom 12. Mai 2001 - MBl. NRW. 2001. S. 1215 (§ 6, Abs. 4 Notfalldienstordnung - Anlage 2)

Änderung der Berufsordnung vom 30. November 2002 - MBl. NRW. 2003. S. 298 (§ 17 a und § 18, Abs. 1)


Anlagen: