Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Mit Ablauf des Haushaltsjahres 2006 außer Kraft getreten.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Gliederung und Gruppierung) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.11.1995 III B 3 - 5/112 - 3674/95

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Gliederung und Gruppierung) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.11.1995 III B 3 - 5/112 - 3674/95

Verwaltungsvorschriften
über die Gliederung und die Gruppierung
der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände
(VV Gliederung und Gruppierung)
RdErl. d. Innenministeriums v. 27.11.1995
III B 3 - 5/112 - 3674/95

Übersicht:
1. Kommunale Haushaltssystematik

2. Verbindlichkeit von Gliederungs- und Gruppierungsplan

3. Anwendung der Systematik

4. Schlussbestimmungen

Anlagen:
Anlage 1: Gliederungsplan

Anlage 2: Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan

Anlage 3: Gruppierungsplan

Anlage 4: Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan

1.
Kommunale Haushaltssystematik
1.1
Die kommunale Haushaltssystematik besteht aus der Gliederung des Haushaltsplans nach Aufgaben (Funktionen) und der Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten (§ 5 Abs. 1 und 2 GemHVO).

1.2
Im Interesse einer Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte ist die kommunale Haushaltssystematik mit der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder abgestimmt. Dies ist erforderlich, um die Auswertung der Finanzstatistik zu erleichtern und die Koordination der Finanzplanung im öffentlichen Bereich zu ermöglichen.

2.
Verbindlichkeit von Gliederungs- und Gruppierungsplan
Der Gliederungsplan (Anlage 1), die Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan (Anlage 2), der Gruppierungsplan (Anlage 3) und die Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan (Anlage 4)  werden gemäß § 130 Abs. 3 GO NW für verbindlich erklärt.

3.
Anwendung der Systematik
3.1
Der Gliederungs- und der Gruppierungsplan stellen einen Einheitskontenplan nach der Ordnungstechnik des Dezimalsystems dar. Sie können im Rahmen des dekadischen Systems je nach den örtlichen Bedürfnissen weiter unterteilt werden. Durch eine weitere Auffächerung können auch die erforderlichen Buchungsstellen für Betriebsabrechnungen geschaffen werden.

3.2
Die Einnahmen und Ausgaben sind sowohl nach dem Gliederungsplan als auch nach dem Gruppierungsplan zu ordnen. Bei der Gliederung richtet sich die Zuordnung nach der Aufgabe, für die die Einnahme oder Ausgabe bestimmt ist, bei der Gruppierung nach dem Entstehungsgrund der Einnahme und dem Einzelzweck der Ausgabe (Einnahme- und Ausgabearten). Für die Behandlung des Einzelfalles sind die Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan (Anlage 2) und die Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan (Anlage 4) zu beachten.

Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist sie nach dem haushaltsmäßigen Schwerpunkt vorzunehmen.
3.3
Gliederungsplan

3.3.1
Der Gliederungsplan (Anlage 1) ist in 10 Einzelpläne eingeteilt. Diese sind in Abschnitte und in Unterabschnitte unterteilt.

3.3.2
Die Gliederungsnummer kann mehrstellig sein. Die erste Ziffer kennzeichnet den Einzelplan, die ersten beiden Ziffern kennzeichnen den Abschnitt. Durch eine weitere Ziffer wird der Unterabschnitt gebildet.

3.3.3
Der Haushaltsplan soll nur dort weiter als im Gliederungsplan ausgewiesen unterteilt werden, wo dies der Haushaltsklarheit dient oder es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Übersichtlichkeit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die in den Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan aufgeführten und eingeklammerten Unterabschnitte sind zu verwenden, wenn die betreffenden Abschnitte unterteilt werden sollen.  Die im Gliederungsplan in der 2. und 3. Stelle nicht belegten Nummern können für eine weitere Unterteilung der jeweils vorangegangenen Position verwendet werden.

Über Unterabschnitte hinaus kann tiefer unterteilt werden. Die Unterteilung muss sich im Rahmen des Gliederungsplans halten.
3.4
Gruppierungsplan
3.4.1
Der Gruppierungsplan (Anlage 3) ist in 10 Hauptgruppen eingeteilt. Diese sind in Gruppen und in Untergruppen unterteilt.

3.4.2
Die Gruppierungsnummer kann mehrstellig sein. Die erste Ziffer kennzeichnet die Hauptgruppe, die beiden ersten Ziffern kennzeichnen die Gruppe und die drei ersten Ziffern die Untergruppe. Die Bereichsabgrenzung nach Zahlungsströmen ist zu beachten (vgl. Nr. 3.5).

3.4.3
Für weitere Unterteilungen im Haushaltsplan sind  zunächst die eingeklammerten Untergruppen zu verwenden. Die im Gruppierungsplan in der 2. und 3. Stelle nicht belegten Nummern können für eine weitere Unterteilung der jeweils vorangegangenen Position verwendet werden.

Über Untergruppen hinaus kann tiefer unterteilt werden. Diese Unterteilung muss sich im Rahmendes Gruppierungsplans halten.

Die Konten des Sachbuchs und der Haushaltsrechnung können für Betriebsabrechnungen und Kostenrechnungen weiter als die Gruppierung im Haushaltsplan unterteilt werden.
3.5
Bereichsabgrenzung
3.5.1
Bei den Einnahmen- bzw. Ausgabengruppen 16, 17, 20, 23, 32, 36, 37, 67, 71, 72, 80, 92, 97 und 98 sind zum Nachweis der Zahlungsströme Untergruppen zu bilden. Die Bereiche werden innerhalb der Gruppierung in der dritten Stelle als Untergruppe angegeben. Zum "öffentlichen Bereich" zählen die Bereiche 0 bis 4. Die Bereiche 5 bis 8 zählen zum "unternehmerischen und übrigen Bereich". Dem Bereich 9 sind die Verrechnungen zwischen den Aufgabenbereichen des eigenen Haushalts zuzuordnen.

3.5.2
Die Ausgaben sind dem Bereich des Empfängers zuzuordnen, für den die Mittel bestimmt sind. Die Einnahmen sind der Stelle zuzuordnen, in deren Haushalt die entsprechende Ausgabe veranschlagt wurde. Wenn die Zahlungen über weitere öffentliche Kassen oder andere Stellen führen, wird die Zuordnung hierdurch nicht berührt.

Beteiligen sich Bund und Land gemeinsam an der Finanzierung kommunaler Aufgaben (Mischfinanzierung), so fließen die Bundesmittel über den Landeshaushalt. Sie werden im Landeshaushalt vereinnahmt und als Zahlungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen mit den Landesmitteln weitergeleitet. Im Gemeindehaushalt sind die Zuwendungen als Zahlungen vom Land nachzuweisen.

Ausgaben, die im Rahmen eines Privatrechtsverhältnisses oder als marktübliches Entgelt zu leisten sind (Leistungsentgelte), fallen nicht unter die Bereichsabgrenzung; sie sind nach ihrem Entstehungsgrund oder Einzelzweck zuzuordnen.

3.5.3
Innerhalb der Gruppierung sind als dritte Stelle folgende Bereiche anzugeben:

0 Bund

Bund, Lastenausgleichsfonds (LAF), ERP-Sondervermögen;

1 Land

Land Nordrhein-Westfalen, alle übrigen Länder einschließlich Stadtstaaten;

           

2 Gemeinden und Gemeindeverbände

Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände, Kommunalverband Ruhrgebiet;

           

3 Zweckverbände

In diesem Bereich werden alle Verbände und sonstigen Organisationen zusammengefasst, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben - ohne Sparkassenzweckverbände (vgl. Bereich ..6) -.

Dazu gehören:

Schulverbände,

Nachbarschaftsverbände,

wasserwirtschaftliche Verbände,

Planungsverbände,

sonstige Organisationen mit kommunaler Aufgabenerfüllung, wie sie nach Landesrecht festgelegt sind;

4 Sonstiger öffentlicher Bereich

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,

Träger der Unfallversicherung,

Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten,

Träger der Altershilfe für Landwirte,

Träger der Arbeitslosenversicherung,

Kommunale Versorgungskassen,

Träger der öffentlichen Zusatzversorgung,

Landesverband Lippe;

           

5 Kommunale Sonderrechnungen

Einrichtungen und Unternehmen der Gemeinden (GV), für die Sonderrechnungen geführt werden, in öffentlicher oder privater Rechtsform(z.B. Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, GmbH),

Unternehmen des privaten Rechts, wenn Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von diesen überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;

           

6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen

Betriebe des Bundes und der Länder, die nach § 26 BHO/LHO geführt werden,

Sondervermögen des Bundes und der Länder mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,

Unternehmen in der Sonderrechtsform des öffentlichen Rechts,

öffentlich-rechtliche Kreditanstalten,

Sparkassen - auch in Zweckverbandsform -,

Rundfunk- und Fernsehanstalten u.ä.,

Unternehmen des privaten Rechts, wenn Bund, Länder und Zusammenschlüsse von diesen überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital), unmittelbar beteiligt sind;

           

7 Private Unternehmen

Alle Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen (vgl. Bereiche 5 und 6) sind,

Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH usw.),

Personengesellschaften (OHG, KG usw.),

Rechtsfähige Vereine, Stiftungen,

Arbeitsstätten der freien Berufe,

Landwirtschaftliche Betriebe,

Handwerksbetriebe,

Einkaufs- / Verkaufsvereinigungen;

8 Übrige Bereiche

Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschl. deren Anstalten und Einrichtungen), soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.

Dazu gehören:

Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen,

Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege,

Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport- und Jugendpflege,

Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen,

Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen,

Gewerkschaften,

politische Parteien,

Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet werden.

Weiter gehören hierher:

Natürliche und juristische Personen des Auslands, soweit sie nicht als Unternehmen anzusehen sind,

Europäische Gemeinden, sonstige internationale Organisationen;

           

9 Innere Verrechnungen

Hierzu gehören die Erstattung von Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten zwischen den Aufgabenbereichen (Abschnitten und Unterabschnitten) sowie die inneren Darlehen aus Sonderrücklagen und von Sondervermögen ohne Sonderrechnung."

4.
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass ist erstmals auf die Haushalte für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Er tritt mit Ablauf des Haushaltsjahres 2006 außer Kraft.

Der Runderlass vom 12.1.1973 (SMBl. NW. 6300) wird aufgehoben; er ist letztmals auf die Haushalte für das Haushaltsjahr 1996 anzuwenden.

MBl. NRW. 1996 S. 10, ber. S. 401, geändert durch RdErl. v. 19.11.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1396), 29.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1345), 21.12.2000 (MBl. NRW. 2001 S. 94), 12.4.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 862), 12.8.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 974)


Anlagen: