Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Gliederung und Gruppierung) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.11.1995 III B 3 - 5/112 - 3674/95
Historisch:
Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Gliederung und Gruppierung) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.11.1995 III B 3 - 5/112 - 3674/95
Verwaltungsvorschriften
über die Gliederung und die Gruppierung
der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände
(VV Gliederung und Gruppierung)
RdErl. d. Innenministeriums v.
27.11.1995
III B 3 - 5/112 - 3674/95
2. Verbindlichkeit von Gliederungs- und
Gruppierungsplan
3. Anwendung der Systematik
4. Schlussbestimmungen
Anlage 2: Zuordnungsvorschriften zum
Gliederungsplan
Anlage 3: Gruppierungsplan
Anlage 4: Zuordnungsvorschriften zum
Gruppierungsplan
1.
Kommunale Haushaltssystematik
Die kommunale Haushaltssystematik besteht aus der Gliederung des Haushaltsplans
nach Aufgaben (Funktionen) und der Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben nach
Arten (§ 5 Abs. 1 und 2 GemHVO).
1.2
Im Interesse einer Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte ist die
kommunale Haushaltssystematik mit der Haushaltssystematik des Bundes und der
Länder abgestimmt. Dies ist erforderlich, um die Auswertung der Finanzstatistik
zu erleichtern und die Koordination der Finanzplanung im öffentlichen Bereich
zu ermöglichen.
2.
Verbindlichkeit von Gliederungs- und Gruppierungsplan
Anwendung der Systematik
Der Gliederungs- und der Gruppierungsplan stellen einen Einheitskontenplan nach
der Ordnungstechnik des Dezimalsystems dar. Sie können im Rahmen des
dekadischen Systems je nach den örtlichen Bedürfnissen weiter unterteilt
werden. Durch eine weitere Auffächerung können auch die erforderlichen
Buchungsstellen für Betriebsabrechnungen geschaffen werden.
3.2
Die Einnahmen und Ausgaben sind sowohl nach dem Gliederungsplan als auch nach
dem Gruppierungsplan zu ordnen. Bei der Gliederung richtet sich die Zuordnung
nach der Aufgabe, für die die Einnahme oder Ausgabe bestimmt ist, bei der Gruppierung
nach dem Entstehungsgrund der Einnahme und dem Einzelzweck der Ausgabe
(Einnahme- und Ausgabearten). Für die Behandlung des Einzelfalles sind die
Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan (Anlage 2) und die
Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan (Anlage 4) zu beachten.
Ist eine Zuordnung nicht
eindeutig möglich, so ist sie nach dem haushaltsmäßigen Schwerpunkt
vorzunehmen.
Gliederungsplan
Der Gliederungsplan (Anlage 1) ist in 10 Einzelpläne eingeteilt. Diese sind in
Abschnitte und in Unterabschnitte unterteilt.
3.3.2
Die Gliederungsnummer kann mehrstellig sein. Die erste Ziffer kennzeichnet den
Einzelplan, die ersten beiden Ziffern kennzeichnen den Abschnitt. Durch eine
weitere Ziffer wird der Unterabschnitt gebildet.
3.3.3
Der Haushaltsplan soll nur dort weiter als im Gliederungsplan ausgewiesen
unterteilt werden, wo dies der Haushaltsklarheit dient oder es aus
organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Übersichtlichkeit darf dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
Die in den Zuordnungsvorschriften
zum Gliederungsplan aufgeführten und eingeklammerten Unterabschnitte sind zu
verwenden, wenn die betreffenden Abschnitte unterteilt werden sollen. Die im Gliederungsplan in der 2. und 3.
Stelle nicht belegten Nummern können für eine weitere Unterteilung der jeweils
vorangegangenen Position verwendet werden.
Über Unterabschnitte
hinaus kann tiefer unterteilt werden. Die Unterteilung muss sich im Rahmen des
Gliederungsplans halten.
Gruppierungsplan
Der Gruppierungsplan (Anlage 3) ist in 10 Hauptgruppen eingeteilt. Diese sind
in Gruppen und in Untergruppen unterteilt.
3.4.2
Die Gruppierungsnummer kann mehrstellig sein. Die erste Ziffer kennzeichnet die
Hauptgruppe, die beiden ersten Ziffern kennzeichnen die Gruppe und die drei
ersten Ziffern die Untergruppe. Die Bereichsabgrenzung nach Zahlungsströmen ist
zu beachten (vgl. Nr. 3.5).
3.4.3
Für weitere Unterteilungen im Haushaltsplan sind zunächst die eingeklammerten Untergruppen zu verwenden. Die im
Gruppierungsplan in der 2. und 3. Stelle nicht belegten Nummern können für eine
weitere Unterteilung der jeweils vorangegangenen Position verwendet werden.
Über Untergruppen hinaus
kann tiefer unterteilt werden. Diese Unterteilung muss sich im Rahmendes
Gruppierungsplans halten.
Die Konten des Sachbuchs
und der Haushaltsrechnung können für Betriebsabrechnungen und Kostenrechnungen
weiter als die Gruppierung im Haushaltsplan unterteilt werden.
Bereichsabgrenzung
Bei den Einnahmen- bzw. Ausgabengruppen 16, 17, 20, 23, 32, 36, 37, 67, 71, 72,
80, 92, 97 und 98 sind zum Nachweis der Zahlungsströme Untergruppen zu bilden.
Die Bereiche werden innerhalb der Gruppierung in der dritten Stelle als
Untergruppe angegeben. Zum "öffentlichen Bereich" zählen die Bereiche
0 bis 4. Die Bereiche 5 bis 8 zählen zum "unternehmerischen und übrigen
Bereich". Dem Bereich 9 sind die Verrechnungen zwischen den
Aufgabenbereichen des eigenen Haushalts zuzuordnen.
3.5.2
Die Ausgaben sind dem Bereich des Empfängers zuzuordnen, für den die Mittel
bestimmt sind. Die Einnahmen sind der Stelle zuzuordnen, in deren Haushalt die
entsprechende Ausgabe veranschlagt wurde. Wenn die Zahlungen über weitere
öffentliche Kassen oder andere Stellen führen, wird die Zuordnung hierdurch
nicht berührt.
Beteiligen sich Bund und
Land gemeinsam an der Finanzierung kommunaler Aufgaben (Mischfinanzierung), so
fließen die Bundesmittel über den Landeshaushalt. Sie werden im Landeshaushalt
vereinnahmt und als Zahlungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen mit
den Landesmitteln weitergeleitet. Im Gemeindehaushalt sind die Zuwendungen als
Zahlungen vom Land nachzuweisen.
Ausgaben, die im Rahmen
eines Privatrechtsverhältnisses oder als marktübliches Entgelt zu leisten sind
(Leistungsentgelte), fallen nicht unter die Bereichsabgrenzung; sie sind nach
ihrem Entstehungsgrund oder Einzelzweck zuzuordnen.
3.5.3
Innerhalb der Gruppierung sind als dritte Stelle folgende Bereiche anzugeben:
0 Bund
Bund, Lastenausgleichsfonds (LAF),
ERP-Sondervermögen;
Land Nordrhein-Westfalen, alle übrigen Länder
einschließlich Stadtstaaten;
2 Gemeinden und
Gemeindeverbände
Gemeinden,
Kreise, Landschaftsverbände, Kommunalverband Ruhrgebiet;
3 Zweckverbände
In diesem Bereich werden alle Verbände und sonstigen Organisationen
zusammengefasst, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde
oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben - ohne Sparkassenzweckverbände
(vgl. Bereich ..6) -.
Dazu gehören:
Schulverbände,
Nachbarschaftsverbände,
wasserwirtschaftliche
Verbände,
Planungsverbände,
sonstige Organisationen
mit kommunaler Aufgabenerfüllung, wie sie nach Landesrecht festgelegt sind;
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
Träger der Unfallversicherung,
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten,
Träger der Altershilfe für Landwirte,
Träger der Arbeitslosenversicherung,
Kommunale Versorgungskassen,
Träger der öffentlichen Zusatzversorgung,
Landesverband Lippe;
Einrichtungen und Unternehmen der Gemeinden (GV), für die Sonderrechnungen
geführt werden, in öffentlicher oder privater Rechtsform(z.B. Eigenbetriebe,
eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, GmbH),
Unternehmen des privaten
Rechts, wenn Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von diesen
überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital)
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
6 Sonstige öffentliche
Sonderrechnungen
Betriebe des Bundes und der Länder, die nach § 26 BHO/LHO geführt werden,
Sondervermögen des Bundes und der Länder mit unternehmerischer
Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
Unternehmen in der
Sonderrechtsform des öffentlichen Rechts,
öffentlich-rechtliche
Kreditanstalten,
Sparkassen - auch in Zweckverbandsform -,
Rundfunk- und
Fernsehanstalten u.ä.,
Unternehmen des privaten
Rechts, wenn Bund, Länder und Zusammenschlüsse von diesen überwiegend, d.h. mit
mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital), unmittelbar beteiligt
sind;
7 Private Unternehmen
Alle Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen (vgl.
Bereiche 5 und 6) sind,
Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH usw.),
Personengesellschaften (OHG, KG usw.),
Rechtsfähige Vereine, Stiftungen,
Arbeitsstätten der freien Berufe,
Landwirtschaftliche
Betriebe,
Handwerksbetriebe,
Einkaufs- / Verkaufsvereinigungen;
Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7
zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschl.
deren Anstalten und Einrichtungen), soweit diese nicht als Unternehmen oder
Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.
Dazu gehören:
Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen,
Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege,
Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport-
und Jugendpflege,
Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen,
Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche
Wirtschafts- und Berufsvertretungen,
Gewerkschaften,
politische Parteien,
Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet
werden.
Weiter gehören hierher:
Natürliche und juristische Personen des Auslands, soweit sie nicht als
Unternehmen anzusehen sind,
Europäische Gemeinden, sonstige internationale Organisationen;
9 Innere Verrechnungen
Hierzu gehören die
Erstattung von Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten zwischen den
Aufgabenbereichen (Abschnitten und Unterabschnitten) sowie die inneren Darlehen
aus Sonderrücklagen und von Sondervermögen ohne Sonderrechnung."
4.
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass ist erstmals auf die Haushalte für das Haushaltsjahr 1997
anzuwenden. Er tritt mit Ablauf des Haushaltsjahres 2006 außer Kraft.
Der Runderlass vom 12.1.1973 (SMBl. NW. 6300) wird aufgehoben; er ist letztmals auf die Haushalte für das
MBl. NRW. 1996 S. 10, ber. S. 401, geändert durch
RdErl. v. 19.11.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1396), 29.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1345), 21.12.2000 (MBl. NRW. 2001 S. 94), 12.4.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 862),
12.8.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 974)
Anlagen: