Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gewährung der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 24 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Programmierzulage) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.5.1993 - B 2020 - 124 - IV A 2

 

Gewährung der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 24 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Programmierzulage) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.5.1993 - B 2020 - 124 - IV A 2

Gewährung der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 24
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
(Programmierzulage)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.5.1993 - B 2020 - 124 - IV A 2

I.
Zur Durchführung der Vorbemerkung Nr. 24 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gebe ich folgende Hinweise:

1
Die Programmierzulage ist bei Tätigkeiten in Verfahren auf Datenverarbeitungsanlagen (DIN 44 300 Teil 5 Nr. 5.2.1 in seiner jeweiligen Fassung*) unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren.
1.1
Die Zulage wird gewährt für eine überwiegende Verwendung in der Ablaufplanung von DV-Verfahren.
Eine entsprechende Verwendung liegt vor, wenn überwiegend Tätigkeiten wahrgenommen werden, die in den Vorbemerkungen zu Unterabschnitt II (DV-Organisation) in der Anlage 1 a, Vergütungsordnung Teil II Abschn. B (Angestellte in der Datenverarbeitung) des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) - in der Fassung vom 4. Nov. 1983 (GMBl. 1984 S. 157 ff.) beschrieben sind. Gleiches gilt hinsichtlich der in den Vorbemerkungen zu Unterabschnitt IV der o. a. Tarifbestimmungen genannten Tätigkeiten von DV-Systemtechniken, wenn sie ihre Aufgaben überwiegend unter Einsatz von DV-Anlagen und Systemprogrammen wahrnehmen. Die Vorbemerkungen einschließlich der hierzu ergangenen Erläuterungen sind in der beigefügten Anlage abgedruckt.
1.2
Die Zulage wird für die Zeit einer überwiegenden Verwendung in der Programmerstellung (DIN 44 300 Teil 4 Nr. 4.1.9) von frei programmierbaren DV-Systemen gewährt.
Eine Verwendung in der Programmerstellung liegt vor, wenn eine oder mehrere der Tätigkeiten wahrgenommen werden, die in den ebenfalls in der Anlage abgedruckten Vorbemerkungen zu Unterabschnitt III (Anwendungsprogrammierung) des o. a. Tarifvertrages beschrieben sind.
In Fällen des Absatzes 2 der Vorbemerkung des o. a. Tarifvertrages ist Voraussetzung, dass die Übernahme fremder Programme als spezielle Anwendungsprogramme für die Aufgabenerledigung Dritter erfolgt.
1.3
Die Zulage erhalten Leiter von DV-Gruppen mit Aufgaben, wie sie für vergleichbar eingruppierte Angestellte in den Vorbemerkungen zum Unterabschnitt I der o. a. Tarifbestimmungen (s. Anlage) festgelegt sind, wenn sie dabei überwiegend unter Einsatz von DV-Anlagen und Systemprogrammen tätig werden.
1.4
Die Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages gelten entsprechend.
1.5
Nicht zulagenberechtigt ist der Einsatz im Bereich der Maschinenbedienung.
Bei Organisationsüberprüfungen von Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Möglichkeit des Einsatzes von DV-Technik ist die Programmierzulage nicht zu zahlen, es sei denn, dass ein DV-gestütztes Verfahren das unmittelbare Ziel dieser Tätigkeiten ist.
Die ausschließliche Unterstützung der Aufgabenerfüllung durch fertig konfektionierte Software-Programme berechtigt nicht zum Bezug der Programmierzulage.

2
Die Tätigkeiten unter Ziffer 1.1 und 1.2 müssen nicht kumulativ wahrgenommen werden. Voraussetzung für die Zulagegewährung ist weiter, dassder Beamte eine auf die Anforderungen in der Verwendung abgestellte qualifizierte DV-Ausbildung besitzt. Die Zulage wird nicht gewährt während der DV-Ausbildung. Bei einer Ausbildung, in die eine Verwendung integriert ist, wird die Zulage frühestens 9 Monate nach Beginn der DV-Ausbildung jeweils während der Verwendungszeit gewährt.

II.
Die Durchführungshinweise sind mit Wirkung vom 1. Juli 1993 den Bezügezahlungen zugrunde zu legen. Beamte, denen eine Programmierzulage bereits gewährt wird, erhalten diese weiter, sofern sie in einem der unter Abschnitt I Ziffer 1.1 oder 1.2 genannten Arbeitsbereiche überwiegend tätig sind.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.


*) Bezug durch Beuth-Verlag GmbH, Burggartenstr. 6, 1000 Berlin 30.

MBl. NRW. 1993 S. 1110, geändert durch RdErl. v. 20.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 834).


Anlagen: