Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Gewährung der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 24 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Programmierzulage) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.5.1993 - B 2020 - 124 - IV A 2
Gewährung der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 24 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Programmierzulage) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.5.1993 - B 2020 - 124 - IV A 2
Gewährung der Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nr. 24
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
(Programmierzulage)
RdErl. d. Finanzministeriums v.
11.5.1993 - B 2020 - 124 - IV A 2
I.
Zur Durchführung der Vorbemerkung Nr. 24 zu den Besoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes gebe ich folgende Hinweise:
Die Programmierzulage ist bei Tätigkeiten in Verfahren auf
Datenverarbeitungsanlagen (DIN 44 300 Teil 5 Nr. 5.2.1 in seiner jeweiligen
Fassung*) unter folgenden
Voraussetzungen zu gewähren.
1.1
Die Zulage wird gewährt für eine überwiegende Verwendung in der Ablaufplanung
von DV-Verfahren.
Eine entsprechende Verwendung liegt vor, wenn überwiegend Tätigkeiten
wahrgenommen werden, die in den Vorbemerkungen zu Unterabschnitt II
(DV-Organisation) in der Anlage 1 a, Vergütungsordnung Teil II Abschn. B
(Angestellte in der Datenverarbeitung) des Bundes-Angestelltentarifvertrages
(BAT) - in der Fassung vom 4. Nov. 1983 (GMBl. 1984
S. 157 ff.) beschrieben sind. Gleiches gilt hinsichtlich der in den
Vorbemerkungen zu Unterabschnitt IV der o. a. Tarifbestimmungen genannten
Tätigkeiten von DV-Systemtechniken, wenn sie ihre Aufgaben überwiegend unter
Einsatz von DV-Anlagen und Systemprogrammen wahrnehmen. Die Vorbemerkungen
einschließlich der hierzu ergangenen Erläuterungen sind in der beigefügten Anlage abgedruckt.
1.2
Die Zulage wird für die Zeit einer überwiegenden Verwendung in der
Programmerstellung (DIN 44 300 Teil 4 Nr. 4.1.9) von frei programmierbaren
DV-Systemen gewährt.
Eine Verwendung in der Programmerstellung liegt vor, wenn eine oder mehrere der
Tätigkeiten wahrgenommen werden, die in den ebenfalls in der Anlage
abgedruckten Vorbemerkungen zu Unterabschnitt III (Anwendungsprogrammierung)
des o. a. Tarifvertrages beschrieben sind.
In Fällen des Absatzes 2 der Vorbemerkung des o. a. Tarifvertrages ist
Voraussetzung, dass die Übernahme fremder Programme als spezielle Anwendungsprogramme für die Aufgabenerledigung Dritter erfolgt.
1.3
Die Zulage erhalten Leiter von DV-Gruppen mit Aufgaben, wie sie für
vergleichbar eingruppierte Angestellte in den Vorbemerkungen zum Unterabschnitt
I der o. a. Tarifbestimmungen (s. Anlage) festgelegt sind, wenn sie dabei
überwiegend unter Einsatz von DV-Anlagen und Systemprogrammen tätig werden.
1.4
Die Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages gelten entsprechend.
1.5
Nicht zulagenberechtigt ist der Einsatz im Bereich der Maschinenbedienung.
Bei Organisationsüberprüfungen von Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die
Möglichkeit des Einsatzes von DV-Technik ist die Programmierzulage nicht zu
zahlen, es sei denn, dass ein DV-gestütztes Verfahren das unmittelbare Ziel
dieser Tätigkeiten ist.
Die ausschließliche Unterstützung der Aufgabenerfüllung durch fertig
konfektionierte Software-Programme berechtigt nicht zum Bezug der
Programmierzulage.
Die Tätigkeiten unter Ziffer 1.1 und 1.2 müssen nicht kumulativ wahrgenommen
werden. Voraussetzung für die Zulagegewährung ist weiter, dassder
Beamte eine auf die Anforderungen in der Verwendung abgestellte qualifizierte
DV-Ausbildung besitzt. Die Zulage wird nicht gewährt während der DV-Ausbildung.
Bei einer Ausbildung, in die eine Verwendung integriert ist, wird die Zulage
frühestens 9 Monate nach Beginn der DV-Ausbildung jeweils während der
Verwendungszeit gewährt.
II.
Die Durchführungshinweise sind mit Wirkung vom 1. Juli 1993 den Bezügezahlungen zugrunde zu legen. Beamte, denen eine
Programmierzulage bereits gewährt wird, erhalten diese weiter, sofern sie in
einem der unter Abschnitt I Ziffer 1.1 oder 1.2 genannten Arbeitsbereiche
überwiegend tätig sind.
Im Einvernehmen mit dem
Innenministerium.
Anlagen: