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Änderungshistorie

GV. NW. 1987 S. 342; geändert durch Art. II d. Heilberufsgesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476), Gesetz v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 386), § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335), Artikel 13 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 1 des Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010; Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 15.Dezember 2021.

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 380

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 1. Juli 2026.

Vollzitat

Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 380) geändert worden ist

Gesetz über die Weiterentwicklung von Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)

Veröffentlichung

Überschrift zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026.

Vom 6. Oktober 1987

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§ 1

Einziger Paragraph geändert in § 1 und zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 15.Dezember 2021.

(1) Das für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Ministerium erläßt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für Amtsapotheker(innen), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen, Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen und für Familienpfleger/Familienpflegerinnen durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Darin wird das Nähere über die Ausbildungen oder die Lehrgänge sowie über die Prüfungen geregelt. Die Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten der vorgenannten Berufe, den Schutz der Berufsbezeichnungen sowie praktische Ausbildung vorschreiben.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über

1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der gesundheitlichen Eignung für

sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Hebamme oder eine gleichwertige Ausbildung,

Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand,

Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen-/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten die Vollendung des 17. Lebensjahres und den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,

Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand,

Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und

a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand

oder

b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich

oder

c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes

oder

d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin,

vorsehen müssen;

2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung oder des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und des praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung;

3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung;

4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und

die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,

das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse,

die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,

die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen;

5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren;

6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Die Finanzierung bedarfsgerechter Ausbildungsplätze in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die mit dem Krankenhaus verbunden sind, erfolgt nach § 2 Nr. 1a Buchstabe g) KHG mit dem Ziel der leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung der Ausbildungen. Prüfungsgebühren dürfen nicht erhoben werden;

7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;

8. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.

(4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen und Familienpfleger/Familienpflegerinnen.

(5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 - soweit sie die Kreise und Gemeinden betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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§ 2

§ 2 angefügt sowie Artikel 4 des Gesetzes vom 18.11.2003 (GV. NRW. S. 693) umgewandelt in § 3 durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572); in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 3 aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; § 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 15.Dezember 2021.

Veröffentlichung

§ 2 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026.

(1) Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann zur Durchführung von hochschulischen Ausbildungsangeboten in der Ergotherapie, der Logopädie und der Physiotherapie Abweichungen von den jeweiligen Berufsgesetzen und den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zulassen. Das Ministerium wird ermächtigt, hierzu unter Beachtung der Voraussetzungen

1. des § 8b des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, 
2. des § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist und 
3. des § 18a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,

eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und die allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden. Der theoretische und praktische Unterricht kann ganz oder teilweise an einer Hochschule vermittelt werden.

(2) Hochschulische Ausbildungsangebote nach Absatz 1 sind nur genehmigungsfähig, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet ist.
 

 

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§ 3

Veröffentlichung

§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026.

Modellvorhaben zur Erprobung von akademischen Ausbildungsangeboten für die Berufe in der Alten- und Krankenpflege, Hebammenkunde, Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 begonnen wurden, werden auf Grundlage der Vorschriften dieses Gesetzes in Verbindung mit der Modellstudiengangsverordnung vom 30. Juli 2018 (GV. NRW. S. 412) in den jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassungen abgeschlossen.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Hinweis
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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