MB.NRW 2026 Nr. 155
Vollzug des Sprengstoffrechts
Gemeinsamer Runderlass des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– III A 3 – 91.16.04.05 –
und des Ministeriums des Innern
– 313-2026-0010228 –
Vom 17. Juni 2026
1. Allgemeines
2. Erlaubnis, Befähigungsschein, Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bestellung verantwortlicher Personen
2.1 Antragsverfahren
2.2 Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gem. § 8 ff SprengG
2.2.1 Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG
2.2.2 Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b SprengG
2.3 Bedürfnisprüfung nach § 27 SprengG
2.4 Weitere Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG
2.5 Verantwortliche Personen im gewerblichen Bereich nach § 19 SprengG
2.6 Abhandenkommen der Erlaubnis und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens nach § 35 SprengG
2.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins
3. Anzeigeverfahren
3.1 Abbrennen von Feuerwerken nach § 23 Absatz 3 der 1. SprengV
3.2 Verwenden pyrotechnischer Effekte im Sinne von § 23 Absatz 7 der 1. SprengV
3.3 Durchführung von Sprengarbeiten nach § 1 der 3. SprengV
4. Lagergenehmigung nach § 17 SprengG
5. Allgemeine Überwachung
6. Anordnungen nach § 32 SprengG
7. Inkrafttreten
Anlagen
1.
Allgemeines
Die Durchführung des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SprengG, und der darauf gestützten Verordnungen zum Sprengstoffgesetz, im Folgenden SprengV, obliegt den Bezirksregierungen und den kommunalen Ordnungsbehörden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz in der Fassung vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622), die zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist. Die Bezirksregierungen üben zugleich die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte aus.
Zum behördlichen Vollzug des Gesetzes gehören die allgemeine Überwachung, die Entscheidung in Einzelfällen und die Durchführung von Aktionen und Programmen.
2.
Erlaubnis, Befähigungsschein, Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bestellung verantwortlicher Personen
2.1
Antragsverfahren
Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass für die Anträge vorhandene Onlineformulare genutzt werden. Die in den Antragsformularen aufgeführten Anlagen sind durch den Antragsteller beizufügen.
2.2
Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gemäß § 8 ff. SprengG
Eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung ist in verschiedenen Fällen erforderlich. Dies sind die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines.
2.2.1
Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG
Die Erlaubnisbehörde prüft die Zuverlässigkeit (§ 8a SprengG) und persönliche Eignung (§ 8b SprengG) des Antragstellers und der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SprengG).
Bei juristischen Personen wird die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen geprüft. Hat die juristische Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Mitglied des Vertretungsorgans beauftragt, so wird nur die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der beauftragten Person geprüft (§ 8 Absatz 3 SprengG). Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel über das Portal OSiP.
Rechtsfähige Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.
Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde (Erlaubnisbehörde) kann neben den nach § 8a Absatz 5 zwingend zu beteiligenden Behörden zur Vorbereitung der Entscheidung weitere Behörden hören, soweit dies erforderlich ist (zum Beispiel Gemeinden, Gesundheitsamt).
Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nimmt die Erlaubnisbehörde eine umfassende Betrachtung der Persönlichkeit des Antragstellers, der berufenen Personen oder der beauftragten Person des Vertretungsorgans vor.
Sofern die Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis (§ 7) beantragt wird, kann es erforderlich sein, neben der Überprüfung nach den Kriterien des § 8a SprengG auch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen durchzuführen; denn eine bestehende Gewerbeuntersagung kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht.
Von einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit kann abgesehen werden, wenn der zu überprüfenden Person innerhalb der letzten 12 Monate die Zuverlässigkeit bescheinigt wurde und die nach § 8a Absatz 5 vorgeschriebenen Erkundigungen eingeholt wurden, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
§ 8a Absatz 1 nennt konkrete Fälle, in denen Personen als absolut unzuverlässig im Sinne des Sprengstoffrechts gelten. Gegenstand eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat können alle entsprechenden Tatbestände des Strafrechts oder des Nebenstrafrechts sein. Liegt ein derartiger Fall vor, so ist der Antrag für eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 abzulehnen. Eine bereits erteilte Erlaubnis ist nach § 34 Absatz 2 Satz 1 zu widerrufen.
Im Fall des § 8a Absatz 1 Nummer 1 ist die rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist. Sind Personen, bei denen der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zum Beruf gehört, betroffen, so ist zu bedenken, dass vergleichbare Verurteilungen bei Beamten bereits dauerhaft und endgültig zum Verlust dieses Status führen.
Im Fall des § 8a Absatz 1 Nummer 2 geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch sprengstoffrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten des Antragstellers selbst (Buchstaben a und b erste Alternative) oder anderer (Buchstabe b zweite Alternative und Buchstabe c). Die Tatsachen müssen nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers zulassen.
§ 8a Absatz 2 nennt die Fälle der Regelunzuverlässigkeit. Hier wird die mangelnde Zuverlässigkeit widerlegbar vermutet. Zur Widerlegung der Vermutung können Umstände mit herangezogen werden, die die Annahme eines atypischen Sachverhaltes, den der Gesetzgeber nicht in seine Überlegungen einbeziehen konnte, stützen. Eine abweichende Beurteilung ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Für § 8a Absätze 1 und 2 gilt: Bei einer Verurteilung aufgrund mehrerer Straftaten ist auf die Summe der Einzelstrafen für die sprengstoffrechtlich relevanten Straftaten abzustellen; das Strafmaß für Verurteilungen, die nicht sprengstoffrechtlich relevant sind, bleibt außer Acht.
In § 8a Absatz 2 Nummer 5 sind auch Strafverfahren ohne Verurteilung und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 8a Absatz 2 Nummer 1 gilt hier nicht. „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Hierunter sind auf jeden Fall vorsätzliche Missachtungen zu fassen. Fahrlässig begangene Handlungen können im Einzelfall als gröbliche Verstöße angesehen werden, wenn naheliegende Pflichten verletzt werden und sich aus dem Verstoß eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung erschließen lässt.
Die Anfrage der Erlaubnisbehörde bei der Polizei nach § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und § 8b Absatz 1 Satz 4 sollte in der Regel keine eigenständigen polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich Tatsachen, die gegen die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung sprechen, im persönlichen oder nachbarlichen Umfeld des Antragstellers auslösen. Das SprengG stellt auf die Abfrage vorhandener Erkenntnisse ab und eröffnet damit keine eigenständigen Befugnisse zur Durchführung von Ermittlungshandlungen.
Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist die für den Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle auch darüber zu hören, ob gegen diese Personen Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig sind. Hat der Antragsteller mehrere Wohnsitze, so ist für jeden Wohnsitz die zuständige Polizeidienststelle zu hören. Ist die zu überprüfende Person weniger als fünf Jahre in der Gemeinde wohnhaft, so sollen auch die für ihre früheren Wohnsitze zuständigen örtlichen Polizeidienststellen gehört werden.
Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Ausländern darf die Bescheinigung nach § 8a Absatz 5 Satz 2 im Regelfall nicht älter als zwölf Monate sein. Eine Bescheinigung nach § 8a Absatz 5 Satz 2 ist nur erforderlich, wenn die einzuholenden Auskünfte nicht durch die nachfolgend genannten Abfragen erlangt werden können.
Bei Ausländern, die mindestens fünf Jahre in Deutschland leben, erfolgt eine Standardabfrage inklusive einer Abfrage bei der Ausländerbehörde. Die Abfrage bei der Ausländerbehörde soll mit einer Frist versehen werden verbunden mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist davon ausgegangen wird, dass keine für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisse vorliegen. Die Abfrage bei der Ausländerbehörde ist bei EU-Staatsangehörigen, die in Deutschland geboren sind, nicht erforderlich.
Ausländer, die weniger als fünf Jahre in Deutschland leben oder ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, müssen ein entsprechendes Dokument gemäß § 8a Absatz 5 Satz 2 beibringen.
2.2.2
Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b SprengG
Zur persönlichen Eignung gehören insbesondere eine ausreichende Seh- und Hörfähigkeit. Hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit können zum Beispiel Farbtüchtigkeit, die Gebrauchsfähigkeit der Hände (gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsgeräten), ausreichende Beweglichkeit im Gelände oder schwere Sprachfehler von Bedeutung sein.
Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, zum Beispiel den Betriebsleiter, ausgeglichen wird; dieser Gesichtspunkt gilt in erster Linie bei Erlaubnissen für einen dauerhaften Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts.
Der Antragsteller hat mit dem Antrag und ggf. unter Verwendung des als Anlage 1 beigefügen Vordruckes schriftlich zu bestätigen, dass die oben genannten Voraussetzungen bei ihm vorliegen. Des Weiteren hat er zu bestätigen, dass er geschäftsfähig, nicht abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist und dass keine anderen Umstände vorliegen aufgrund derer er mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese aufbewahrt und dass keine konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Eine persönliche Vorstellung des Antragstellers bei der Behörde zur Überprüfung der körperlichen Eignung ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich. In Zweifelsfällen ist dem Antragsteller aufzugeben, die körperliche Eignung durch eine Bescheinigung (ärztliches Zeugnis) nachzuweisen.
Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten ist vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Bedenken bestehen zum Beispiel im Falle einer amtlichen Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder wiederholt auch von weniger als 1,6 Promille im Zusammenhang mit einer Straftat, der Feststellung einer Überschreitung des gesetzlichen THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml im Blutserum oder wiederholt auch von weniger als 3,5 ng/ml im Blutserum im Zusammenhang mit einer Straftat sowie des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen.
2.3
Bedürfnisprüfung nach § 27 SprengG
Im nicht gewerblichen (privaten) Bereich ist ein Bedürfnis nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 SprengG nachzuweisen, sofern keine Ausnahme nach § 27 Absatz 3 Satz 2 gegeben ist. Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Antragsteller ein begründetes persönliches Interesse am Umgang (beabsichtigte Tätigkeit) mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweist.
In Betracht kommen zum Beispiel
- die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sowie
- die Verwendung von Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen oder
- die Verwendung von Schwarzpulver zum Böllerschießen, wenn eine gültige Beschussbescheinigung für den Böller vorliegt.
Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von
- Treibladungspulver zum nicht gewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei
o Antragstellern mit einer Berechtigung zum Munitionserwerb,
o Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines,
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig in den letzten sechs Monaten teilgenommen haben;
- Schwarzpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums.
Das Bedürfnis ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis erneut zu prüfen.
2.4
Weitere Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG
Sofern der Antrag die Aufbewahrung (auch im Bereich kleiner Mengen) umfasst, ist in der Regel eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die explosionsgefährlichen Stoffe sicher aufbewahrt werden können und ein Zugriff Unbefugter verhindert werden kann.
Wird eine Erlaubnis beantragt, ist der Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Dies gilt nicht für Anträge gemäß § 27 SprengG für das Böllern, Vorderladerschießen sowie das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.
Als angemessen gilt eine Versicherung über mindestens 2 000 000 Euro für Personenschäden, 2 000 000 Euro für Sachschäden und 500 000 Euro für Vermögensschäden. Das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung ist in Abständen von höchstens fünf Jahren zu überprüfen und die Versicherungssummen gegebenenfalls an die oben genannten Beträge anzupassen
Für den Nachweis ist eine schriftliche Bestätigung des Versicherers ausreichend. Die Absicherung von Schäden durch den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen muss nicht zwingend im Versicherungsschein aufgeführt sein.
2.5
Verantwortliche Personen im gewerblichen Bereich nach § 19 SprengG
Der Kreis der verantwortlichen Personen ist in § 19 SprengG der Funktion nach abschließend bestimmt.
Ob verantwortliche Personen in genügender Anzahl bestellt sind (§ 21 Absatz 1 SprengG), beurteilt sich unter anderem nach der Art und Größe des Betriebes, der angewandten Herstellungs- oder Verwendungstechnik und der Organisation des Betriebes.
Die Bezirksregierung soll auf eine schriftliche Bestellung hinwirken, damit bei mehreren verantwortlichen Personen deren Verantwortungsbereiche und Entscheidungsbefugnisse eindeutig zugeordnet werden können.
Die Bestellung einer ausreichenden Anzahl verantwortlicher Personen soll durch die zuständige Behörde überprüft werden.
Bei Feststellung einer Vernachlässigung der gehörigen Aufsicht über die Tätigkeiten der bestellten Personen ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, auch unter Beachtung der §§ 9 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zu prüfen.
2.6
Abhandenkommen der Erlaubnis und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens nach § 35 SprengG
Eine in Verlust geratene Erlaubnis oder eine Ausfertigung derselben oder ein in Verlust geratener Befähigungsschein sollen nur dann nicht für ungültig erklärt werden (§ 35 Absatz 2 Satz 1 SprengG), wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die Urkunden in den Besitz Unberechtigter gelangt sind. Auf die Verpflichtung, die Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger bekannt zu machen, wird hingewiesen (§ 35 Absatz 2 Satz 2 SprengG).
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für durch Fristablauf erloschene Erlaubnisse nach § 27 SprengG sowie Befähigungsscheine. Erloschene Erlaubnisse nach § 27 SprengG oder Befähigungsscheine sollen zurückgefordert werden. Die Rückforderung erfolgt auf der Grundlage des § 52 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
2.7
Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins
Eine Verlängerung setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29 der 1. SprengV besitzt.
Liegt der Fachkundenachweis länger als fünf Jahre zurück, kommt eine Verlängerung nur in Betracht, wenn die erforderliche Fachkunde durch eine regelmäßige Ausübung der Tätigkeit aufrechterhalten wurde. Bestehen Zweifel, hat der Antragsteller die regelmäßige Ausübung nachzuweisen (siehe Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5.12.2018 – 20 A 487/17).
3.
Anzeigeverfahren
3.1
Abbrennen von Feuerwerken nach § 23 Absatz 3 der 1. SprengV
Durch die Anzeige soll den Behörden die Gelegenheit gegeben werden zu prüfen, ob sich durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen für die Beschäftigten und Dritte Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter ergeben können. Hierzu hat der Anzeigende die in § 23 Absatz 4 genannten Angaben zu machen und einen Lageplan oder Luftbild mit sicherheitsrelevanten Angaben beizufügen.
Die örtliche Ordnungsbehörde soll darauf hinwirken, dass für die Anzeige zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände das Muster gemäß Anlage 2 verwendet und eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers beigefügt wird.
Die örtliche Ordnungsbehörde prüft nach Eingang der Anzeige, ob sie termingerecht und vollständig erfolgt und plausibel ist. Sie übersendet nach pflichtgemäßem Ermessen eine Durchschrift der eingegangenen Anzeige an zu beteiligende Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Luftaufsicht, Polizei, Straßenverkehrsbehörde, gegebenenfalls Landesbetrieb Wald und Holz beziehungsweise die zuständige Stelle für Grünflächen). Die Bezirksregierungen und die Brandschutzdienststelle (Definition siehe § 25 BHKG) sind immer zu beteiligen. Die Bezirksregierungen werden bei Anzeigen über das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorien T2 sowie F2, F3 und F4 beteiligt. Sie prüfen alle Anzeigen von Feuerwerk der Kategorie F 4 und geben eine Stellungnahme ab. Anzeigen von Feuerwerk aller anderen Kategorien werden nur stichprobenartig geprüft.
Die Bezirksregierung prüft insbesondere, ob zu Art und Umfang des beabsichtigten Feuerwerks die in der Anzeige angegebenen Sicherungsmaßnahmen und Schutzabstände ausreichen. Eine Besichtigung des Abbrennplatzes soll nur erfolgen, wenn dies zur hinreichenden Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen und Schutzabstände notwendig ist. Wird von einer der beteiligten Stellen eine gemeinsame Ortsbesichtigung für erforderlich gehalten, lädt die örtliche Ordnungsbehörde dazu ein. Die für das Feuerwerk verantwortliche Person sollte in der Regel an dieser Ortsbesichtigung teilnehmen.
Die Bezirksregierung und die anderen beteiligten Träger öffentlicher Belange teilen der Ordnungsbehörde das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen bestätigt die Ordnungsbehörde dem Einsender die ordnungsgemäße Anzeige. Sofern sich im Einzelfall Bedenken ergeben, haben sich die Behörden über das weitere Vorgehen abzustimmen.
Ein Ablaufdiagramm des Verfahrens ist in der Anlage 3 dargestellt.
3.2
Verwendung pyrotechnischer Effekte im Sinne von § 23 Absatz 7 der 1. SprengV
Gemäß § 23 Absatz 7 der 1. SprengV besteht bei der Verwendung von pyrotechnischen Effekten auf Tourneen in Anwesenheit von Besuchern die Notwendigkeit einer Anzeige. Der Anzeige sind ein Bühnenplan sowie ein entsprechender Schnitt beizufügen.
In diesen Fällen ist vielfach auch der § 23 Absatz 6 relevant. In diesem ist geregelt, dass der Vorführung von Effekten in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten eine Erprobung vorausgehen muss.
Theater sind bauliche Einrichtungen mit Bühnen, Szenen- und Spielflächen. Vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Szenen- und Spielflächen in Mehrzweckhallen, Schulen, Varietés, Kabaretts, Bars, Diskotheken.
Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Studios, Aufnahme- und Szenenflächen; bei Außenaufnahmen in der Regel ohne Anwesenheit von Zuschauern.
Auf die Genehmigungspflicht für die Erprobung und die Vorführung nach § 23 Absatz 6 der 1. SprengV wird hingewiesen.
Die Erprobung unter den Bedingungen der beabsichtigten Verwendung ist durch die für den Brandschutz zuständige Stelle (in der Regel die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt für den vorbeugenden Brandschutz zuständige Stelle) zu genehmigen und soll nachweisen, dass das Vorführen der Effekte unbedenklich ist und die Mitwirkenden, Besucher und Gebäude vor Einwirkungen durch Brände und Explosionen geschützt sind.
Soll der Effekt an demselben Ort unter gleichen sicherheitstechnischen Bedingungen wiederholt vorgeführt werden (zum Beispiel für eine Spielzeit / Saison), so bedarf es für die weiteren Vorführungen keiner erneuten Erprobung und somit keiner erneuten Genehmigung durch die für den Brandschutz zuständigen Stelle.
Das Vorführen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern ist durch die örtliche Ordnungsbehörde zu genehmigen. Die Anforderungen an Versammlungsstätten nach baurechtlichen Vorschriften sind zu berücksichtigen.
Durchschriften der eingehenden Anzeigen nach § 23 Absatz 7 der 1. SprengV und der erteilten Genehmigungen der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 23 Absatz 6 der 1. SprengV sind der Bezirksregierung zur Information zu übersenden.
3.3
Durchführung von Sprengarbeiten nach § 1 der 3. SprengV
Der Zweck der Anzeige besteht darin, den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, sich darüber zu vergewissern, dass sich aus der Durchführung von Sprengungen keine Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter und Dritter ergeben und Sachgüter geschützt sind.
Bei gleichartigen, sich wiederholenden Sprengarbeiten (zum Beispiel Sprengungen zur Fertigstellung eines bestimmten Bauabschnittes oder zur Reinigung von Kesselanlagen) können mehrere Sprengungen in einer Sprenganzeige zusammengefasst werden.
Die örtliche Ordnungsbehörde prüft nach Eingang der Anzeige, ob sie termingerecht und vollständig erfolgt ist.
Sie übersendet eine Durchschrift der eingegangenen Anzeige an die Bezirksregierung und informiert nach pflichtgemäßem Ermessen andere zu beteiligende Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Luftaufsicht, Polizei, Brandschutzdienststelle, Straßenverkehrsbehörde) und sonstige Stellen (zum Beispiel Verkehrsbetriebe, Energieversorger).
Die Bezirksregierung prüft Sprenganzeigen stichprobenartig. Zu Anzeigen über die Sprengung von Bauwerken und Bauwerksteilen soll jedoch immer eine Prüfung erfolgen und eine Stellungnahme abgegeben werden. Für die Stellungnahme ist insbesondere zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Art und Umfang der beabsichtigten Sprengarbeiten die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steinflug, ausreichen. Ist im Einzelfall eine abschließende Beurteilung nicht möglich, sind Gutachten von Sprengsachverständigen und bei Abbruchsprengungen gegebenenfalls von Sachverständigen zur Baustatik einzufordern.
Wird von einer der Beteiligten eine Ortsbesichtigung für notwendig erachtet, lädt die örtliche Ordnungsbehörde dazu ein. Die für die Sprengarbeiten verantwortliche Person hat an der Ortsbesichtigung teilzunehmen.
Die Bezirksregierung, die beteiligten Träger öffentlicher Belange sowie die sonstigen Stellen teilen der Ordnungsbehörde das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
Ein Ablaufdiagramm des Verfahrens ist in der Anlage 4 dargestellt.
4.
Lagergenehmigung nach § 17 SprengG
Die Lagergenehmigung ist anlagenbezogen. Sie ist notwendig für die Errichtung (Bau und Einrichtung), für den Betrieb (Betriebsweise einschließlich Unterhaltung) sowie für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs eines Lagers.
Die Bezirksregierung prüft den Antrag auf Vollständigkeit. Zum Antrag zählen insbesondere normgerechte Bauantragsunterlagen (zum Beispiel Übersichtsplan, Lageplan, Flurkarte, Bauzeichnungen, Betriebsbeschreibung und gegebenenfalls Brandschutzkonzept), Angaben zum Diebstahlschutz und Sicherheitsvorkehrungen sowie eine Kopie des Bauartzulassungsbescheides in einer ausreichenden Anzahl an Ausfertigungen. Ist in Einzelfällen eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht möglich, ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzufordern.
Die Bezirksregierung hört die Behörden und Stellen, deren Belange berührt sein können. Eine Beteiligung der zuständigen Bauordnungsbehörde und Brandschutzdienststelle ist in jedem Fall erforderlich.
Wesentlich für die Erteilung der Genehmigung ist neben der Beschaffenheit auch der Standort des Lagers. Soweit notwendig veranlasst die Bezirksregierung eine Ortsbesichtigung gegebenenfalls unter Einbeziehung der beteiligten Behörden und Stellen.
5.
Allgemeine Überwachung
Die Bezirksregierungen und die kommunalen Ordnungsbehörden überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung des Sprengstoffgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der sicherheitstechnischen Regelwerke. Die Arbeitsschutzverwaltung beachtet bei der allgemeinen Überwachung die Vorgaben des Erlasses „Aufgabenpriorisierung in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes NRW“ vom 09.07.2025, AZ 91.16.01.01-000005/IIIA6-2025-0003630 (n.V.).
Dies gilt für die Überwachung der sprengstoffrechtlichen Organisationsstruktur, von Sprengarbeiten, dem Abbrennen von Feuerwerken, der Erzielung von Effekten (Theater/Film und Fernsehen), Kampfmittelräumstellen und der Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen sowohl im gewerblichen als auch im nicht gewerblichen (privaten) Bereich.
Die sprengstoffrechtliche Organisationsstruktur, das Verzeichnis nach § 16 SprengG sowie die Einhaltung der Vorschriften über die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (insbesondere zu Lagergruppenzuordnung, Diebstahlsicherheit, Höchstmengen, Schutz- und Sicherheitsabständen) sollen von den Bezirksregierungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens alle zwei Jahre geprüft werden.
Die Verzeichnisprüfung ist im Verzeichnis oder bei elektronischen Systemen auf einem aktuellen Ausdruck unter Angabe des Datums zu vermerken. Wesentliche Beanstandungen sind in den Vermerk aufzunehmen. Es ist unter anderem festzustellen, ob das Gewerbe nicht oder nicht mehr ausgeübt wird (Erlöschen der Erlaubnis).
Die Kreisordnungsbehörden haben im privaten Bereich in angemessenen Zeitabständen, in der Regel alle fünf Jahre, zu überprüfen, ob die explosionsgefährlichen Stoffe sicher und vor unbefugtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden. Auf die Mitwirkungsverpflichtung des Erlaubnisinhabers gemäß § 26 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW wird hingewiesen. (siehe Beschluss des OVG NRW vom 30.08.2016- 20 A 2279/14).
Die Bezirksregierung überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Vertrieb, das Überlassen, die Aufbewahrung und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände insbesondere am Jahresende. Hierbei ist vor allem auf Verstöße gegen § 22 Absatz 3 SprengG, § 21 der 1. SprengV sowie die 2. SprengV zu achten. Die örtliche Ordnungsbehörde hat in diesem Zusammenhang die Einhaltung der §§ 22 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 2 der 1. SprengV zu überwachen.
Im Rahmen ihrer Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde prüft die Bezirksregierung die Konformität der auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstände. Hierzu werden vorzugsweise Produkte geprüft, zu denen Informationen über Fehlverhalten oder Beschwerden vorliegen. Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Produkten stichprobenhaft zu prüfen.
Wird festgestellt, dass gegen die Inhalte des § 5 SprengG oder des § 4 der 2. SprengV verstoßen wird, ist eine Anordnung nach § 32 SprengG zu treffen.
Besteht der Verdacht, dass explosionsgefährliche Stoffe ohne Konformitätsnachweis in Verkehr gebracht wurden, ist das für die Marktüberwachung nach dem Sprengstoffrecht zuständige Ministerium zu informieren.
Bei Verstößen einer verantwortlichen Person nach § 19 SprengG gegen die ihr nach sprengstoffrechtlichen Bestimmungen obliegenden Pflichten sowie bei Straftaten, die mit den beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgeübten Tätigkeiten zusammenhängen, ist durch entsprechende Auflagen oder Anordnungen eine Fortdauer oder Wiederholung zu verhindern. Auf die Verpflichtung bei festgestelltem Verdacht auf Straftaten die Staatsanwaltschaft einzuschalten, wird hingewiesen.
Werden bei der Überwachung Tatsachen bekannt, die zu einer Änderung, Rücknahme oder dem Widerruf einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Genehmigung führen können, sind diese der für die Erteilung beziehungsweise den Widerruf des Verwaltungsaktes zuständigen Behörde mitzuteilen.
6.
Anordnungen nach § 32 SprengG
Adressaten einer Anordnung können sowohl der Erlaubnis- oder Betriebsinhaber (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) als auch eine verantwortliche Person nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 SprengG sein.
Wenn durch Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe eine erhebliche Gefährdung Beschäftigter oder Dritter zu besorgen ist, zum Beispiel durch wesentliche Überschreitung der zulässigen Höchstmenge oder durch mangelhafte beziehungsweise beschädigte Verpackungen in großer Zahl, kann in besonders gelagerten Fällen die Sicherstellung der explosionsgefährlichen Stoffe als geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr geboten sein. Die Anordnung ist auf § 32 Absatz 1 SprengG zu stützen.
Entsprechend dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt eine solche Anordnung aber nur in Betracht, wenn die Gefährdung mit anderen Mittel nicht abgewendet werden kann. Schon aus diesem Grunde sollte eine Sicherstellung nur veranlasst werden, wenn andere ebenso wirksame Mittel ausscheiden. Als ein ebenso wirksames Mittel kommen Sicherungsmaßnahmen vor Ort oder die Rückführung zum Zulieferer in Betracht.
Ordnet die Behörde eine Schutzmaßnahme an, ist der verantwortlichen Person die Möglichkeit zu geben, der Behörde eine ebenso wirksame und schnell zu verwirklichende Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung vorzuschlagen. Auf Verlangen ist der Behörde nachzuweisen, dass eine gleichwertige Wirksamkeit gegeben ist.
Die Anordnung zur Einstellung des Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 32 Absatz 2 SprengG) kann sich auf den gesamten Betrieb, auf einen bestimmten Teilbereich, auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Stoffe beziehen.
7.
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.