MB.NRW 2026 Nr. 233
Erlass über die Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Unterweisungserlass-Polizei)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 23-21.42.04.06 -
Vom 26. August 2026
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Anwendungsbereich
Dieser Erlass regelt die konkrete Ausgestaltung der Unterweisung für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden PVB, die ab dem 1. September 2026 ihren Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst beginnen nach § 19 der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2026 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, im Folgenden VAP2.1, auf Grundlage des § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, des § 115 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, im Folgenden LBG, und § 11 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, im Folgenden LVO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
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Ziel der Unterweisungszeit
Ziel der Unterweisungszeit ist es, dass die PVB entsprechend den Vorgaben des § 11 LVO die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für den Laufbahnwechsel und die damit verbundene Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes erwerben.
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Zuständigkeit
3.1
Entscheidungen nach diesem Erlass trifft das für Inneres zuständige Ministerium, im Folgenden IM, soweit in diesem Erlass oder anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
3.2
PVB aus Behörden, die keine Einstellungs- und Ausbildungsbehörden für Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter sind, im Folgenden EuA-Behörden, werden für die Dauer der Unterweisung grundsätzlich zu der für ihre Behörde (Stammbehörde) zuständigen EuA-Behörde abgeordnet. Auf Antrag der PVB kann die Abordnung auch zu einer anderen EuA-Behörde erfolgen. Die Entscheidung trifft das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, im Folgenden LAFP.
3.3
Die EuA-Behörde begleitet die gesamte Unterweisungszeit und berichtet anlassbezogen, zum Beispiel bei erheblichen Krankheitszeiten oder defizitären Lernstandskontrollen beziehungsweise Praxisbeurteilungen, an die Stammbehörde, sofern diese nicht mit der EuA-Behörde identisch ist.
3.4
Bildungsträger für die theoretische Unterweisung im Sinne dieses Erlasses ist die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, im Folgenden HSPV. Im Erlasswege können weitere Aus- und Fortbildungseinrichtungen zugelassen werden. Dort wird die Qualifizierung nach Maßgabe dieses Erlasses in Abstimmung mit dem LAFP durchgeführt.
3.5
Die praktischen Unterweisungsabschnitte werden durch die EuA-Behörden geplant. Sie können in den EuA-Behörden oder den entsprechenden Kooperationsbehörden durchgeführt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sie auch in anderen Behörden durchzuführen. Über einen entsprechenden Antrag der PVB entscheidet die EuA-Behörde.
Die praktische Unterweisungszeit ist so zu gestalten, dass die besonderen Belange schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter PVB Berücksichtigung finden; dies gilt insbesondere für die technische und bauliche Barrierefreiheit. Die Stammbehörde ist für die Beschaffung erforderlicher behinderungs- beziehungsweise leidensgerechter Arbeitsplatzausstattung der PVB zuständig.
3.6
Im Falle einer Abordnung sind die Gleichstellungsbeauftragten (GStB), Personalvertretungen (PR) und Schwerbehindertenvertretungen (SBV) der abgebenden Stammbehörden sowie der aufnehmenden EuA-Behörden zu beteiligen.
Während der Unterweisungszeit obliegt die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich den GStB, PR und SBV der Stammbehörde, es sei denn, die aufnehmende EuA-Behörde trifft in Ausnahmefällen eigenständig personalrechtliche Maßnahmen. Die Zuständigkeit der GStB, PR und SBV der aufnehmenden EuA-Behörde für alle im täglichen Dienst anfallenden Angelegenheiten bleibt hiervon unberührt.
Die SBV der Stammbehörde ist unter anderem bei erkennbaren behinderungsbedingten Schwierigkeiten gemäß § 178 Absatz 2 in Verbindung mit § 167 Absatz 1 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, im Folgenden SGB IX, frühzeitig zu beteiligen, um mit zur Verfügung stehenden Hilfen und Maßnahmen vorhandene Schwierigkeiten beseitigen zu können. Im Zuge dessen sowie im Rahmen personalrechtlicher Angelegenheiten zieht die SBV der Stammbehörde die SBV der aufnehmenden EuA-Behörde beratend hinzu und hört sie - sofern erforderlich - an.
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Meldeverfahren
Die Stammbehörde informiert das LAFP bis zum 1. Juni eines jeden Jahres über die Anordnung eines Laufbahnwechsels. Diese Information erfolgt auch dann, wenn die Stammbehörde selbst EuA-Behörde ist. Das LAFP gibt die Information über alle landesweit angeordneten Laufbahnwechsel an die EuA-Behörden weiter, die wiederum die Anmeldung an der HSPV bis zum 30. Juni eines jeden Jahres unter Nennung des gewünschten Studiengangs veranlassen. Abweichungen hinsichtlich späterer Meldungen sind in Einzelfällen möglich.
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Unterweisung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach § 19 Absatz 2 VAP2.1
5.1
Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre, unterteilt sich in theoretische und praktische Abschnitte und beginnt zum 1. September eines Jahres. Eine Übersicht der zu absolvierenden Studienmodule, Praxisabschnitte und Leistungsnachweise ist den Anlagen 1A bis 2B zu entnehmen.
5.2
Die theoretische Unterweisung erfolgt an der HSPV, im Regelfall durch Absolvierung der aus den in den Anlagen 1A bis 2B ersichtlichen Studienabschnitte S 1 und S 2 eines der folgenden Studiengänge nach Wunsch der PVB:
a) Staatlicher Verwaltungsdienst oder
b) Verwaltungsinformatik (durchführende Standorte zurzeit Münster oder Köln)
Die theoretische Unterweisung findet an dem Standort der HSPV statt, an dem auch die Ausbildung der jeweiligen Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter der EuA-Behörde erfolgt. Auf Antrag der PVB kann die Zuweisung auch zu einem anderen Standort erfolgen. Die Entscheidung trifft das LAFP unter Beteiligung der EuA-Behörde und unter Berücksichtigung der Kapazitäten der HSPV.
5.3
Die praktische Unterweisung findet in den Behörden nach Nummer 3.5 in Anlehnung an den regulären Studienverlauf statt. Die Behörde bestimmt eine geeignete Person für den jeweiligen Abschnitt, die die PVB mit den Aufgaben der neuen Laufbahn vertraut macht, anleitet und regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand informiert.
Zum Abschluss der praktischen Unterweisung erstellt die Ausbildungsperson eine Praxisbeurteilung, die mit dem Ergebnis des Leistungsnachweises nach Nummer 7 der zuständigen EuA-Behörde zugeleitet wird. Diese Praxisbeurteilungen bleiben bei der nach der erstmaligen Funktionsübertragung zu erstellenden Beurteilung nach den jeweils dann einschlägigen Richtlinien unberücksichtigt.
Erholungsurlaub kann nur in der praktischen Unterweisung und der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.
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Unterweisung in Teilzeit
6.1
Die Unterweisung kann in Anlehnung an § 10b VAP2.1 in Teilzeit oder im Teilzeitmodell-Praxis erfolgen. Bei einer Unterweisung in Teilzeit werden die Wochenstundenbelastungen der fachtheoretischen sowie der fachpraktischen Abschnitte zeitlich reduziert (Teilzeitstudium), wodurch sich die Gesamtdauer verlängert. Beim Teilzeitmodell-Praxis werden lediglich die praktischen Abschnitte in Teilzeit absolviert. Nummer 5.3 gilt unverändert.
Voraussetzung für beide Modelle ist, dass
a) die PVB sich entsprechend den gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befinden oder die Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 LBG erfüllen,
b) die PVB die Voraussetzungen des § 164 Absatz 5 Satz 3 SGB IX erfüllen oder
c) der Laufbahnwechsel im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt oder die Unterweisung in Teilzeit (polizei-)amtsärztlich empfohlen wurde.
6.2
Die Unterweisungszeit im Teilzeitstudium dauert 32 Monate. Im Rahmen dieser sind die aus den Anlagen 3A und 3C ersichtlichen Studienabschnitte S1, S2, S4 und S5 des Studiengangs „Staatlicher Verwaltungsdienst Teilzeit“ zu absolvieren. Im ersten Jahr nehmen die PVB an den Modulen der Studienabschnitte S1 und S2 eines Kurses teil, der im gleichen Einstellungsjahr das Studium beginnt (EJ). Im zweiten Jahr nehmen die PVB an den Modulen des Kurses teil, der ein Jahr zuvor die Ausbildung begonnen hat (EJ-1).
Unter Berücksichtigung hochschulorganisatorischer Erfordernisse kann die Teilnahme auch im Studiengang „Kommunaler Verwaltungsdienst Teilzeit“ vorgesehen werden, die in Satz 1 genannten Studienabschnitte ergeben sich in diesem Fall aus den Anlagen 3B und 3C.
Diese Studiengänge werden aktuell nur an den Standorten Dortmund und Köln angeboten.
Eine Übersicht der zu absolvierenden Studienmodule, Praxisabschnitte und Leistungsnachweise ist den Anlagen 3A bis 3C zu entnehmen.
6.3
Das Teilzeitmodell-Praxis kann in den in Nummer 5.2 Satz 1 genannten Studiengängen absolviert werden. Die Dauer der Unterweisungszeit verlängert sich um Zeiten, die nach § 10b Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 VAP2.1 nachgeholt werden müssen. Eine Entscheidung hierüber trifft die EuA-Behörde im Einvernehmen mit dem LAFP und der Stammbehörde.
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Teilnahme und Lernstandskontrollen
Die Teilnahme der PVB an allen Unterweisungsabschnitten und den darin vorgesehenen Leistungsnachweisen ist verpflichtend.
Die Leistungsnachweise werden gemäß den Vorgaben der VAP2.1 sowie der jeweils gültigen Studienordnung bewertet. Die Ergebnisse führen zunächst jedoch nicht zum Bestehen oder Nichtbestehen der Unterweisung, sondern dienen einer Lernstandskontrolle. Leistungsnachweise können in analoger Anwendung von § 8 VAP2.1 wiederholt werden, sofern diese schlechter als „ausreichend“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Sofern die PVB an der Teilnahme an einem Leistungsnachweis verhindert waren, kann die EuA-Behörde die Teilnahme an einer entsprechenden Wiederholung anordnen. Können PVB an einem Leistungsnachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen, so haben sie dies umgehend der EuA-Behörde sowie im fachtheoretischen Abschnitt zusätzlich der HSPV anzuzeigen und unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit beizubringen. Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen entscheidet die HSPV in analoger Anwendung des § 10c VAP2.1 auf Antrag der PVB.
Wenn überdurchschnittliche Abwesenheitszeiten beziehungsweise andere besondere Umstände der Durchführung, die Ergebnisse der Lernstandskontrollen oder die Praxisbeurteilungen nach Nummer 5.3 Anlass zu Zweifeln an dem erfolgreichen Erwerb der für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse geben, hat die EuA-Behörde das LAFP zu beteiligen, um die weitere Vorgehensweise und mögliche weitere Maßnahmen für den individuellen Einzelfall abzustimmen. Von diesen Zweifeln ist insbesondere dann auszugehen, wenn
a) an weniger als 80 Prozent einzelner Unterweisungsabschnitte oder der Unterweisungszeit insgesamt teilgenommen wurde (jahresurlaubsbedingte Abwesenheiten bleiben unberücksichtigt) oder
b) von den zu erbringenden acht Leistungsnachweisen der theoretischen Abschnitte vier oder
c) von den drei Leistungsnachweisen der praktischen Abschnitte zwei mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden.
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Entscheidung über den Laufbahnwechsel
Die EuA-Behörde beurteilt unter Berücksichtigung der Durchführung beziehungsweise Teilnahme an der Unterweisung, der Ergebnisse der Lernstandskontrollen und der Praxisbeurteilungen, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet wurde und berichtet darüber mit einem Votum dem LAFP. Das IM entscheidet abschließend auf Grundlage eines Berichts des LAFP über den Laufbahnwechsel und die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung. Der Vollzug des Laufbahnwechsels und die neue Laufbahnbefähigung werden den PVB durch die Stammbehörde bestätigt.
Die Stammbehörde hat den PVB vor einer Nichtzuerkennung der Laufbahnbefähigung und zu den dienstrechtlichen Konsequenzen anzuhören. Das in diesen Fällen weitere Verfahren führt die Stammbehörde.
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Übergangsvorschriften
Für PVB, die bis zum Ablauf des 31. August 2026 mit der Unterweisungszeit begonnen haben, findet weiterhin der Unterweisungserlass-Polizei vom 22. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 54) Anwendung.
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Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Unterweisungserlass-Polizei vom 22. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 54) außer Kraft.