MB.NRW 2026 Nr. 243
Verwaltungsvorschrift zur
Hochschuleigenbau-Verordnung
(VV zur HEBVO)
Hochschuleigenbau-Verordnung
(VV zur HEBVO)
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 28. August 2026
1
Zu § 1 HEBVO – Anwendungsbereich
1.1
§ 2 Absatz 8 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, sowie die hierzu erlassene Hochschuleigenbau-Verordnung vom 28. August 2026 (GV. NRW. S. 656), im Folgenden HEBVO, regeln die Überlassung von im Eigentum des Landes verbleibenden Liegenschaften, einschließlich solcher, die durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, im Folgenden BLB NRW, verwaltetet werden, zum Zweck baulicher Eigenrealisierungen durch die Hochschulen. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung kann sich hierbei auf Teile oder auf die Gesamtheit der Liegenschaften beziehen.
1.2
Die eigene Durchführung von Bau-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch die Hochschulen auf anderen Wegen wird durch die HEBVO nicht beschränkt.
1.3
Die HEBVO berührt insbesondere nicht die Eigenrealisierung von Maßnahmen durch Hochschulen auf Liegenschaften, die ihnen nicht vom BLB NRW, sondern von Dritten überlassen oder von diesen erworben werden. Ebenfalls nicht betroffen sind Maßnahmen an Liegenschaften, welche durch eine Hochschule vom Land erworben worden sind.
1.4
Wird die Baumaßnahme vollständig ohne Einsatz von Finanzmitteln aus dem Landeshaushalt durchgeführt, finden die Regelungen der HEBVO keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Hochschulen hierbei Verträge mit dem BLB NRW schließen.
1.5
Die Ausnahme vom Anwendungsbereich in § 1 Absatz 1 Satz 2 HEBVO betrifft insbesondere die in § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes geregelte Aufgabenübertragung auf die Universität zu Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg im Rahmen des dezentralen Liegenschaftsmanagements.
2
Zu § 2 HEBVO – Begriffsbestimmungen
Instandhaltung umfasst entsprechend dem Verweis auf die DIN 31501, Ausgabe Juni 2019, die Grundmaßnahmen der Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. Dabei meint
a) Wartung Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats,
b) Inspektion Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Einheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung,
c) Instandsetzung Maßnahmen, die ausgeführt werden, um die Funktion einer fehlerhaften Einheit wiederherzustellen, und
d) Verbesserung die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements zur Steigerung der Zuverlässigkeit, Instandhaltbarkeit oder Sicherheit einer Einheit, ohne ihre ursprüngliche Funktion zu ändern.
3
Zu § 3 HEBVO – Antrag einer Hochschule
3.1
Der Antrag nach § 3 HEBVO kann erst nach Abschluss einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Absatz 1 HEBVO gestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt sollten bereits sämtliche für den Antrag erforderlichen Informationen vorliegen.
3.2
Gleichzeitig müssen sich Hochschule und BLB NRW oder, bei nicht durch den BLB NRW verwalteten Landesliegenschaften, die zuständige anderweitige Landesstelle über Art und Umfang der Übertragung bereits eingehend ausgetauscht haben und die weitere Planung als aussichtsreich erachten. Zum Stand dieses Austausches hat die Hochschule in ihrem Antrag Angaben zu machen. Vorteilhaft ist, wenn bereits ein Vertragsentwurf für die Übertragung erarbeitet worden ist, welcher nach Gewährung der Genehmigung gemäß § 5 HEBVO und erreichter Finanzierungssicherheit nur noch finalisiert, unterzeichnet und vollzogen werden muss. Voraussetzung für die Genehmigung der Übertragung ist ein solcher Vertragsentwurf aber nicht.
3.3
Die Hochschule hat den Antrag zeitgleich mit Stellung nachrichtlich auch vollständig dem BLB NRW zu übermitteln; es genügt eine elektronische Mitteilung und für Anlagen kann auf einen geeigneten per Internet zugänglichen Speicherort verwiesen werden. Der BLB NRW hat anschließend innerhalb von drei Monaten gegenüber dem für Hochschulen zuständigen Ministerium eine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben, aus der hervorgeht, ob er mit der Übertragung dem Grunde nach einverstanden ist und, gegebenenfalls, inwieweit Vorbehalte bestehen. Spricht der BLB NRW sich gegen eine Übertragung aus, so bedarf dies einer sachlichen Begründung.
3.4
Im Antrag ist die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 HEBVO darzulegen. Verweise auf konkrete Stellen in bereits dem für Hochschulen zuständigen Ministerium vorliegenden Unterlagen zu dem Vorhaben sind ebenfalls möglich. Ergeben sich daraus die erforderlichen Darlegungen, können die entsprechenden Ausführungen im Antrag kurzgehalten werden.
Der Antrag soll bevorzugt in elektronischer Textform übermittelt werden, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
3.5
Soweit bereits für die Varianten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Unterlagen erstellt wurden, können dortige Ausführungen und Ergebnisse für den Antrag übernommen oder einzeln für die jeweilige Anforderung des § 3 Absatz 3 HEBVO konkret in Bezug genommen werden.
3.6
Eine hinreichende Benennung der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 HEBVO genannten Aspekte setzt voraus, dass bereits Gespräche mit dem BLB NRW zur Umsetzbarkeit der angestrebten Übertragung geführt wurden und eine realistische Variante identifiziert wurde.
3.7
Die Schätzung der Kosten und Folgekosten kann grundsätzlich dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung entnommen werden.
3.8
Für die Darlegung einer hinreichend abgesicherten Finanzierung ist entweder ein Verweis auf eine zuvor einzuholende Aussage des für Hochschulen zuständigen Ministeriums erforderlich, dass die benötigten Mittel voraussichtlich aus dem Landeshaushalt bereitgestellt werden können, oder die substantiierte Erläuterung einer anderweitigen Finanzierungsquelle. Es ist in diesem Stadium noch keine Garantie der gesicherten Finanzierung erforderlich, wohl aber die Plausibilisierung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die nötigen Finanzmittel vollständig zur Verfügung stehen werden.
Eine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer hinreichend abgesicherten Finanzierung gänzlich oder anteilig aus Mitteln des Landeshaushalts ist, dass bereits eine den Flächenbedarf der Hochschule für das betreffende Vorhaben feststellende Raumprogrammgenehmigung oder Raumprogrammbestätigung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, vorliegt.
3.9
Für die Ermittlung der jährlichen Instandhaltungskosten kann grundsätzlich das Ergebnis der Berechnungsformel
„1 % x (Summe der Herstellungskosten gemäß Kostengruppen 300, 500 und 600 nach DIN 276, Ausgabe Dezember 2018) + 4,1% x (Herstellungskosten gemäß Kostengruppe 400 nach DIN 276, Ausgabe Dezember 2018)“
herangezogen werden. Auch wenn sich ein Antrag nur auf die Übertragung zum Zweck der Errichtung eines Gebäudes bezieht, ist ebenfalls die finanzielle Absicherung der späteren Instandhaltung darzulegen.
3.10
Erforderlich ist eine plausible Schilderung, weshalb die Hochschule im Hinblick auf Personal, Ausstattung und Organisation in der Lage ist, die zu übernehmende Aufgabe selbst oder unter Beauftragung Dritter ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies betrifft beispielsweise Angaben zu Anzahl und grundsätzlicher Qualifikation des für das Vorhaben zuständigen Hochschulpersonals oder Planungen zur Beauftragung von Drittdienstleistern. Je offenkundiger die Kapazität der Hochschule für das Vorhaben ist, desto knapper kann die Darlegung ausfallen.
3.11
Der Zeitplan muss plausibel erscheinen und sollte im Regelfall eine möglichst zügige Umsetzung des Vorhabens darlegen. Bei einer Übertragung nur zur Instandhaltung durch die Hochschule bezieht sich der Zeitplan darauf, ab wann die Instandhaltung übernommen werden soll.
4
Zu § 4 HEBVO – Ablehnungsgründe
4.1
Ein Entgegenstehen von Hochschulverträgen ist etwa dann anzunehmen, wenn die Baumaßnahme nicht dem Zweck der Hochschule dient.
4.2
Innerhalb des übergeordneten Landesinteresses sind auch etwaige entgegenstehende Interessen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW zu berücksichtigen.
4.3
Eine Ablehnung aus finanziellen Gründen kann auch dann erfolgen, wenn die Finanzierung der Folgemaßnahmen des Vorhabens, insbesondere der Kosten für Sicherungspflichten, Instandhaltung und Bewirtschaftung, unsicher erscheint.
4.4
Zu den für die praktische Umsetzbarkeit der Baumaßnahme erforderlichen Voraussetzungen gehören unter anderem die personellen und organisatorischen Kapazitäten der Hochschule sowie die Bebaubarkeit oder Verfügbarkeit eines passenden Grundstücks.
4.5
Absehbare etwaige Ablehnungsgründen sollten bereits möglichst früh in den Planungen geprüft und erörtert werden, das heißt bereits bei Betrachtung verschiedener Realisierungsvarianten für einen Flächenbedarf und in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
5
Zu § 5 HEBVO – Entscheidung über den Antrag
5.1
Die Genehmigung des Antrags an sich beinhaltet, sofern hierzu keine ausdrückliche Aussage getroffen wird, keine Finanzierungszusage des Landes für das Vorhaben. Eine solche Zusage über den gesamten oder einen Teil des von der Hochschule geltend gemachten Finanzbedarfs kann aber gleichzeitig, vorlaufend oder im Anschluss erfolgen.
5.2
Die Genehmigung kann auch Bestandteil einer zwischen dem Land und der Hochschule abgeschlossenen Vereinbarung über die Umsetzung dieser Maßnahme oder eines Maßnahmenprogramms sein.
5.3
Die Genehmigung einer Übertragung zwecks Errichtung eines Gebäudes erstreckt sich, sofern in ihr nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, auch auf die spätere Instandhaltung des Gebäudes durch die Hochschule.
5.4
Die Genehmigung kann auch bereits vor vollständiger Einigung von Hochschule und BLB NRW auf den Text des Überlassungsvertrags erteilt werden. Sie ist dann im Regelfall unter die Bedingung des entsprechenden Vertragsabschlusses zu stellen. Bei der Überlassung sind die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die für den BLB NRW geltenden Regularien zu berücksichtigen.
5.5
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der genehmigten Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung richtet sich, sofern in der Genehmigung nichts anderes bestimmt ist, nach dem zwischen BLB NRW und Hochschule geschlossenen Überlassungsvertrag.
5.6
Ist die ministerielle Genehmigung erfolgt, sind BLB NRW und Hochschule angehalten, sich im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs um eine zügige Umsetzung zu bemühen.
6
Zu § 6 HEBVO – Baugenehmigungsverfahren
Nach Erteilung der Genehmigung nach § 5 HEBVO unterstützen das Land und der BLB NRW die Hochschule, soweit gegenüber öffentlichen Stellen die Notwendigkeit von rechtlichen Mitwirkungshandlungen, Zustimmungen oder sonstigen Erklärungen des Liegenschaftseigentümers besteht. Dies kann beispielsweise folgende Vorgänge betreffen:
a) Bauantragsstellung,
b) Teilung von Grundstücken,
c) Eintragung von Baulasten,
d) Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen,
e) Denkmalschutzbelange oder
f) Abwasserbeseitigung.
Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, Belastungen zuzustimmen, welche im Vertrag nach § 9 Absatz 1 HEBVO nicht vorgesehen sind.
7
Zu § 7 HEBVO – Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, baufachliche Stellungnahme
7.1
Wer die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beauftragt und durchführt, richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen für die Masterplanung im Hochschulbau. Bestehen keine speziellen Regelungen, liegt die Zuständigkeit bei der Hochschule.
7.2
Ist allein die Instandhaltung einer Liegenschaft Gegenstand der Übertragung, kann für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von den Vorgaben des in § 7 Absatz 1 HEBVO genannten Leitfadens abgewichen werden. In diesem Fall ist die Wirtschaftlichkeit von der Hochschule anderweitig darzulegen und plausibel zu begründen. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn für die Finanzierung über die unter Nummer 3.9 genannte Formel hinausgehende Instandhaltungsmittel aus dem Landeshaushalt benötigt werden, insbesondere für Instandsetzungsarbeiten.
7.3
Soweit die Baumaßnahme aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert wird, muss die baufachliche Stellungnahme die Angemessenheit der Kosten bestätigen, damit die Genehmigung für den Beginn der Ausschreibung von Leistungen der Baudurchführung erteilt werden kann.
7.4
Die für die Genehmigung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 HEBVO vorzulegenden und für die baufachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des für Bauen zuständigen Ministeriums und werden der Hochschule durch dieses oder das für Hochschulen zuständige Ministerium mitgeteilt.
7.5
Für die Berechnung der Gesamtbaukosten im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 2 HEBVO gilt, dass mehrere gleichartige oder aus gleichem Anlass oder aus technischen Gründen gleichzeitig auszuführende Baumaßnahmen in einem Gebäude oder einer Bauanlage in der Regel als eine Baumaßnahme anzusehen sind.
8
Zu § 8 HEBVO – Finanzierungsformen
8.1
Eigen- und Drittmittel können auch den überwiegenden Teil der Maßnahmenfinanzierung bilden.
8.2
Die vollständige oder teilweise Finanzierung aus dem Landeshaushalt kann vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Vorgaben beispielsweise durch Zuschüsse für Mietzahlungen, Baukosten, Kreditraten oder Instandhaltungskosten erfolgen.
9
Zu § 9 HEBVO – Überlassungsvertrag
9.1
Die Wahl zwischen schuldrechtlichem Gestattungs- oder Erbbaurechtsvertrag treffen die Beteiligten in gegenseitigem Einvernehmen mit Blick auf die Zweckmäßigkeit für den konkreten Einzelfall. Ein existierendes Mietverhältnis für die Überlassung der Liegenschaft besteht im Falle einer schuldrechtlichen Gestattung regelmäßig fort; für die Miethöhe ist § 10 HEBVO zu beachten. Für die Gestattung baulicher Maßnahmen an sich stellt der BLB NRW keine Kosten in Rechnung. Sollte der Weg des Erbbaurechts gewählt werden und dafür die betreffende Liegenschaft aus einem Mietverhältnis zwischen Hochschule und BLB NRW entlassen werden, so sind die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung, insbesondere der §§ 63 und 64, zu beachten.
9.2
Der Vertrag soll Regelungen zu der Nutzung der vorhandenen technischen und verkehrsmäßigen Infrastruktur des BLB NRW sowie der Möglichkeit der Hochschule enthalten, an diese Infrastruktur anzuschließen. Der Hochschule ist vom BLB NRW ein entsprechender Zugang zu gewähren, sofern dies nicht im Ausnahmefall dem BLB NRW unzumutbar ist oder für die Hochschule zumutbare anderweitige deutlich einfachere oder kostengünstigere Möglichkeiten bestehen. Sollten für den Anschluss Ertüchtigungen an der vorhandenen Infrastruktur des BLB NRW notwendig werden, so kann dieser die hierfür anfallenden Kosten der Hochschule in Rechnung stellen.
9.3
Im Vertrag sollen auch nähere Regelungen dazu getroffen werden, wie zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückübertragung von Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung nach § 11 HEBVO umgesetzt werden kann. Das Recht der Hochschule hierzu kann nicht ausgeschlossen, aber an bestimmte angemessene Voraussetzungen geknüpft werden. Gleichzeitig ist die Möglichkeit der Rückabwicklung für den Fall eines Wegfalls der Genehmigung nach § 5 HEBVO, etwa durch Widerruf, vertraglich umzusetzen, zum Beispiel mithilfe einer auflösenden Bedingung.
9.4
Des Weiteren soll der Vertrag im Regelfall Bestimmungen treffen unter anderem zu:
a) Gegenstand der Gestattung: klar bezeichnete und abgegrenzte Liegenschaft nach Flur und Flurstücken, Umfang und Zweck der Gestattung, Zeitraum der Gestattung,
b) Zeitpunkt des Besitzübergangs und Fertigung des Zustandsprotokolls,
c) Gefahrenübergang auf die Hochschule,
d) etwaige Rückbauverpflichtungen nach Übertragungsende,
e) Tragung grundstücksbezogener Kosten und Steuern,
f) Anschluss an bestehende Infrastruktur sowie deren Nutzung und der Kostentragung hierfür,
g) Betreiber- und Eigentümerverantwortung,
h) Haftung,
i) Zustimmungserfordernis des Grundstückseigentümers bei der Begründung von Verpflichtungen, die ihn belasten, auch wenn dies erst bei einer Rückübertragung der Eigentümerverantwortung der Fall wäre, und
j) im Fall eines Erbbaurechts: Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Bestellung eines Untererbbaurechts.
Der Vertrag hat eine dem § 15 HEBVO entsprechende Schiedsverfahrensregelung zu enthalten.
9.5
Der BLB NRW überlässt der Hochschule die bei ihm vorhandenen Informationen zur Liegenschaft und unterstützt die Hochschule, soweit zumutbar, wenn diese auf eine Mitwirkung des BLB NRW bei der Beschaffung weiterer Informationen angewiesen ist.
9.6
Die Baumaßnahmen einschließlich der Instandhaltung sind nach den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
9.7
Hochschule und BLB NRW sollen im Überlassungsvertrag Regelungen dazu treffen, ob und inwieweit der BLB NRW Kosten für Maßnahmen an der zu übertragenden Liegenschaft übernimmt, zu welchen er im Zeitpunkt vor der Übertragung bereits kraft Eigentümerverantwortung verpflichtet war, die aber noch nicht vorgenommen wurden, insbesondere Instandhaltung und Schadstoffsanierung.
9.8
Die Hochschule ermöglicht dem BLB NRW Zugang zu der betreffenden Liegenschaft, soweit dieser als zivilrechtlicher Eigentümer oder Baudienststelle des Landes hieran ein berechtigtes Interesse hat.
9.9
Die Genehmigung nach § 5 HEBVO kann unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass der Erwerb durch das Land erfolgt.
9.10
Die Hochschule hat keinen Anspruch darauf, dass das Land ein Grundstück erwirbt, um die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschule zu ermöglichen.
9.11
Die Hochschule ist durch die HEBVO oder die Übertragung der Bauherreneigenschaft nicht an ein bestimmtes Beauftragungsmodell gebunden. Zulässig sind auch Beauftragungen, bei denen Steuerung, Überwachung und Risiko der Planung oder Bauausführung, der Instandhaltung oder des Betriebs ganz oder weitgehend auf Dritte übertragen werden, zum Beispiel auf einen Generalunternehmer oder Totalübernehmer. Auch die vollständige Planung und Errichtung eines Gebäudes durch einen Investor und die anschließende Anmietung von diesem durch die Hochschule ist möglich, soweit dies im Einklang mit dem Überlassungsvertrag zwischen ihr und dem BLB NRW steht. Die HEBVO gibt nicht vor, dass errichtete Gebäude im Eigentum der Hochschule stehen müssen.
9.12
Die Beauftragung Dritter befreit die Hochschule im Verhältnis zum Land nicht von ihrer Bauherren- und Eigentümerverantwortung. Auch ist bei der Beauftragung Dritter immer der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
9.13
Soweit Dritte beauftragt werden, hat die Hochschule auf eine Vereinbarkeit der Verträge mit den zwischen Hochschule und BLB NRW geschlossenen Vereinbarungen zu achten.
10
Zu § 10 HEBVO – Mietreduktion
10.1
Die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung wird vor allem durch den Instandhaltungsanteil der an den BLB NRW zu zahlenden Liegenschaftsmiete abgegolten. Dieser entfällt dementsprechend bei einer Übertragung auf die Hochschule. Aber auch Mietbeträge, die sich etwa bislang aus der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für die Liegenschaft oder ausnahmsweise bestehender Betreiberdienstleistungen des BLB NRW ergeben, fallen unter § 10 HEBVO.
10.2
Der BLB NRW teilt auf Anfrage der Hochschule sowie dem für Hochschulen zuständigen Ministerium für die Liegenschaft, bezüglich derer die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung übertragen werden soll, rechtzeitig mit, wie hoch der Betrag der Miete im Sinne von § 10 HEBVO ist, und auf welche Höhe sich die Mietzahlungen ohne diesen Anteil belaufen. Dabei sind die Eingangsgrößen und der Rechenweg nachvollziehbar offenzulegen.
10.3
Die Zahlungspflicht für den Reduktionsbetrag entfällt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übertragung von Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung.
11
Zu § 11 HEBVO – Beendigung, Verwertung
11.1
Die Hochschule hat den Antrag unverzüglich nach Stellung nachrichtlich auch dem BLB NRW zu übermitteln. Es genügt eine elektronische Mitteilung in Textform, für Anlagen kann auf einen geeigneten per Internet zugänglichen Speicherort verwiesen werden.
11.2
Der Beendigungszeitpunkt und diesbezügliche Fristen werden maßgeblich durch die Regelungen im Gestattungs- oder Erbbaurechtsvertrag bestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückübertragung muss so festgelegt werden, dass der BLB NRW bei zumutbarer Anstrengung seiner Kräfte hinreichend Zeit für die Vorbereitung der Übernahme hat. Die Hochschule soll in ihrem Antrag eine Einschätzung zu einem von ihr als realistisch angesehenen Zeitpunkt abgeben.
Es muss genug Zeit bestehen für die Abstimmung der ordnungsgemäßen vertragsgerechte Rückabwicklung zwischen Hochschule und BLB NRW. Weiterhin muss die Zeit ausreichend sein für eine Zustandsprüfung der Liegenschaft durch den BLB NRW und Feststellung etwaiger noch seitens der Hochschule erforderlicher Herrichtungsmaßnahmen, die sich aus der Instandhaltungspflicht nach § 9 Absatz 2 HEBVO ergeben. Der Zustand der Liegenschaft ist durch die Hochschule zu dokumentieren; diese Dokumentation ist dem BLB NRW zur Vorbereitung der Übernahme zu übergeben. Der BLB NRW ist bei alledem angehalten, die zügige Abwicklung zu fördern.
11.3
Der BLB NRW gibt nach vollständigem Erhalt der Antragsunterlagen innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem für Hochschulen zuständigen Ministerium eine Stellungnahme zu dem Antrag ab. Diese ist bei der Entscheidung über die Beendigung zu berücksichtigen.
11.4
Eine die Ablehnung der Genehmigung einer vorzeitigen Rückübertragung rechtfertigende Bestimmung kann beispielsweise eine vertraglich festgelegte Mindestdauer der Gestattung oder des Erbbaurechts sein.
11.5
Für den Wertersatz maßgeblich ist der Wert der baulichen Anlage im Zeitpunkt der Veräußerung (im Fall von § 11 Absatz 4 Satz 1 HEBVO) oder der Rückübertragung (im Fall von § 11 Absatz 4 Satz 2 HEBVO). Wertersatz wird nicht für getätigte Instandhaltungsaufwendungen geleistet, sondern nur mit Blick auf den bei Veräußerung oder Rückübertragung bestehenden Zeitwert der baulichen Anlage. Für den Wertersatz berücksichtigt werden im Fall der Veräußerung nur Investitionen, welche zu einer Erlössteigerung geführt haben, und im Fall der Rückübertragung nur Investitionen, welche für das Land oder den BLB NRW auch dann von Nutzen sind, wenn die Liegenschaft nicht mehr durch die Hochschule verwendet wird.
11.6
Stammten die Finanzierungsmittel nur zum Teil nicht aus dem Landeshaushalt, reduziert sich auch der Wertersatzanspruch anteilig entsprechend.
11.7
Von einem erheblichen Umfang der landeshaushaltsfremden Mittel an den insgesamt eingesetzten Mitteln kann nur dann ausgegangen werden, wenn diese 5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten und den Betrag von 500 000 Euro überschritten haben. Dies ist von der Hochschule darzulegen, falls sie den Wertersatzanspruch geltend macht. Für Instandhaltung eingesetzte landeshaushaltsfremde Mittel bleiben bei dieser Kalkulation unberücksichtigt.
11.8
Bei der Entscheidung über eine Ablehnung aufgrund von § 11 Absatz 4 Satz 5 HEBVO sind die berechtigten Interessen von Land, Hochschule und BLB NRW gleichermaßen zu berücksichtigen.
11.9
Die Hochschule hat im Fall einer Rückübertragung keinen über § 11 Absatz 4 HEBVO hinausgehenden Anspruch auf Wertersatz für auf der betroffenen Liegenschaft erbrachte Investitionen aus Eigen- oder Drittmitteln.
11.10
Abweichende Regelungen können vertraglich zwischen Hochschule und BLB NRW geregelt oder im Einzelfall ausnahmsweise vom für Hochschulen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmt werden.
11.11
Ein Widerruf nach § 11 Absatz 5 HEBVO kommt dann in Betracht, wenn die Umsetzung des zugrundeliegenden Vorhabens in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Erfolgt ein solcher Widerruf, so wirken Hochschule und BLB NRW gemeinsam daran mit, die schuldrechtliche Gestattung oder das Erbbaurecht der Hochschule an der Liegenschaft zügig aufzulösen.
12
Zu § 12 HEBVO – Haftung
12.1
Die Haftung der Hochschule umfasst auch nach Rückübertragung einer Liegenschaft gemäß § 11 HEBVO entstehende Folgekosten des BLB NRW, die aus einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Instandhaltung der Liegenschaft durch die Hochschule während ihrer Eigentümerverantwortung resultieren.
12.2
Die Haftungsregelungen gelten auch für den Fall eines Widerrufs der Genehmigung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung.
12.3
Hochschule und BLB NRW können vertraglich abweichende oder ergänzende Haftungsregelungen bestimmen.
12.4
Sofern im Überlassungsvertrag nach § 9 HEBVO nichts Abweichendes bestimmt ist, verbleibt die Haftung für auf den übertragenen Liegenschaften bei Übertragung bereits vorhandene Altlasten beim BLB NRW.
13
Zu § 14 HEBVO – Mitteilungspflichten
13.1
Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht betrifft insbesondere die Antragsunterlagen nach § 3 Absatz 3 HEBVO sowie sämtliche darin in Bezug genommenen Unterlagen, den Überlassungsvertrag nach § 9 HEBVO, Bauunterlagen und die Dokumentation baulicher Änderungen sowie von der Hochschule mit Dritten abgeschlossene noch laufende Nutzungsverträge.
13.2
Die Dauer der Aufbewahrungspflicht richtet sich, wenn keine anderen Vorschriften einschlägig sind, danach, ob die Dokumente noch bei einer Rückübertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung erforderlich sind.
13.3
Sofern im Einzelfall keine besonderen Gründe für die Aufbewahrung des Originals bestehen, zum Beispiel die Bedeutung von Original-Unterschriften oder Beglaubigungen, ist auch eine Verwahrung auf elektronischen Speichermedien ausreichend.
14
Zu § 15 HEBVO – Rechtsstreitigkeiten
BLB NRW und Hochschulen vereinbaren im Überlassungsvertrag, zur Entscheidung von Streitfällen ein Schiedsverfahren entsprechend der Schiedsvereinbarung nach Anlage 1 zum Runderlass „Schiedsverfahrensanweisungen“ vom 30. Oktober 2003 (MBl. NRW. S. 1454), im Folgenden SVAnw., sowie ein Vorverfahren entsprechend Nummer 4 SVAnw. durchzuführen.
15
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.