MB.NRW 2026 Nr. 274
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Marktfestigung von jungen innovativen Unternehmen mit einem gemeinwohlorientierten Geschäftsmodell – Boost4Impact.NRW
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 8. September 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen zur Förderung von jungen innovativen Unternehmen mit einem gemeinwohlorientierten Geschäftsmodell, im Folgenden junge Gemeinwohlunternehmen.
Ziel der Förderung ist die Befähigung des jungen Gemeinwohlunternehmens, seine organisatorischen und strukturellen Grundlagen so zu gestalten, dass es seine Produkte und Dienstleistungen langfristig und nachhaltig im Markt positionieren kann. Derzeit gibt mehr als jedes zweite Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in den ersten fünf Jahren nach Gründung wieder auf. Die Maßnahme dient daher der dauerhaften Sicherung der Marktposition nach der Gründung des Unternehmens und soll junge Gemeinwohlunternehmen in Nordrhein-Westfalen unterstützen, die als Treiber gemeinwohlorientierter Lösungen und Innovationen einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen leisten. Als gemeinwohlorientierte Lösungen gelten unternehmerische Ansätze, die in besonderer Weise auf gesellschaftliche oder ökologische Herausforderungen reagieren und dabei nicht nur individuelle, sondern kollektive Vorteile schaffen.
1.2
Das Land gewährt Zuwendungen auf Grundlage
a) dieser Richtlinie,
b) der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBI. NRW. S. 1332), die zuletzt durch Runderlass vom 28. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 183) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 388) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind, jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
d) der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/795 vom 22. September 2025 (ABl. L, 2025/2190, 24.10.2025) geändert worden ist,
e) der Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1914 vom 18. September 2025 (ABl. L, 2025/1914, 19.9.2025) geändert worden ist, und
f) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung1.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für Lieferungen und Dienstleistungen, die geeignet sind, die strukturellen, organisatorischen und vertrieblichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Marktposition zu schaffen oder zu stärken.
Die geförderten Lieferungen und Dienstleistungen müssen darauf gerichtet sein, die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, sich im Wettbewerb zu behaupten und seine Marktposition eigenständig zu sichern.
Förderfähig sind Ausgaben für
a) Entwicklung, Weiterentwicklung von Produkt- und Dienstleistungsprototypen,
b) Externe Beratungsleistungen,
c) Coaching- und Qualifizierungsleistungen,
d) Softwarelizenzen und digitale Lösungen,
e) Marktstudien, Analysen und Gutachten,
f) Agentur- und Kreativleistungen,
g) IT- und Implementierungsdienstleistungen und
h) Externe Finanz- und Bewertungsleistungen.
3
Antragsberechtigung
3.1
Antragsberechtigt sind nicht-börsennotierte Kleinstunternehmen gemäß Artikel 22 AGVO mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen, deren Gründung höchstens drei Jahre zurückliegt und die die folgenden Voraussetzungen der Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 erfüllen:
3.1.1
Das Unternehmen erfüllt als Social Enterprise die Kriterien der Initiative für soziales Unternehmertum vom 25. Oktober 2011 (KOM/2011/0682, Dokument 52011DC0682) der Europäischen Kommission und ist verpflichtet, der bewilligenden Stelle den Nachweis „Erklärung zum Gemeinwohlunternehmen“ sowie eine „KMU-Erklärung“ vorzulegen.
3.1.2
Das Unternehmen hat noch keine Gewinne ausgeschüttet beziehungsweise bei ihm wurden noch keine Gewinne entnommen.
3.1.3
Das Unternehmen hat nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes aus, den das antragsstellende Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat.
3.1.4
Das Unternehmen hat kein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise ist nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes des antragsstellenden Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 Prozent höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben. Dies umfasst auch Unternehmen, die durch eine Spaltung gemäß § 123 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gegründet wurden.
3.2
Kleinstunternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die in Anhang I der AGVO genannten Voraussetzungen für Kleinstunternehmen erfüllen. Als Zeitpunkt der Gründung gilt die erstmalige Eintragung ins Handelsregister oder wenn keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat oder im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig geworden ist. Wobei der frühere der beiden Zeitpunkte entscheidend ist.
3.3
Als Social Enterprise im Sinne von Nummer 3.1 Buchstabe a gelten Unternehmen,
a) für die das gemeinwohlorientierte Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, die sich in einem hohen Maß an sozialer Innovation äußert,
b) deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses gemeinwohlorientierte Ziel zu erreichen, und
c) deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.
3.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO, wobei Unternehmen in Schwierigkeiten Unternehmen sind, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft und
c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.5
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Es werden ausschließlich Vorhaben gefördert, die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien (Anlage 1 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW) förderwürdig sind. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
4.2
Voraussetzung für die Förderung ist die begleitende Beratung durch eine Coachin oder einen Coach, die oder der
a) sich verpflichtet, das junge Gemeinwohlunternehmen bei der Marktfestigung zu unterstützen,
b) sich verpflichtet, das junge Gemeinwohlunternehmen bei Bedarf darin zu unterstützen, bankfähig oder investmentbereit zu werden sowie dabei zu helfen, Kontakt zu potenziellen Investorinnen beziehungsweise Investoren und Finanzierungseinrichtungen aufzunehmen,
c) versichert, dass sie oder er Expertise im Start-up-Coaching besitzt und somit über mindestens vier der Kompetenzen aus dem folgenden Leistungsspektrum verfügt: Produktdefinition und Ideenvalidierung, Geschäftsmodell- und Strategieentwicklung, Unterstützung bei Umsatz- und Finanzplanung und Unternehmensbewertungen, Erstellung von Geschäftsplänen und -präsentationen, Coaching für Verhandlungen mit Kundinnen und Kunden sowie Coaching für Verhandlungen mit Investorinnen und Investoren und
d) sich bereiterklärt, einen ergänzenden, maximal eine Seite umfassenden, Sachbericht über die geleistete Beratung und den Fortschritt der Marktfestigung unmittelbar nach dem Ende des Durchführungszeitraums zu verfassen.
Die fachliche Erfahrung der Person ist durch mindestens drei Referenzprojekte im Start-up Coaching, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen.
4.3
Die Zusammenarbeit wird individuell zwischen dem jungen Gemeinwohlunternehmen und der Coachin beziehungsweise dem Coach ausgehandelt. Ziel muss es sein, die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Marktfestigung signifikant zu erhöhen. Das junge Gemeinwohlunternehmen ist verpflichtet, mindestens einmal pro Quartal jeweils einen verbindlichen Termin mit der Coachin beziehungsweise dem Coach wahrzunehmen.
Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben für Coachingleistungen betragen höchstens 5 000 Euro. Die Zuwendung wird nach Maßgabe der Nummer 5.5 gewährt und beträgt höchstens 3 500 Euro.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.
5.3
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.4
Gefördert werden projektbezogene Ausgaben für Fremdleistungen und Investitionen, die für die Entwicklung und Einführung gemeinwohlorientierter Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren für die erfolgreiche Marktetablierung erforderlich sind. Die Leistungserbringenden dürfen in keiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung zum Begünstigten stehen, die Leistungen müssen zu Marktbedingungen getätigt werden.
Förderfähig sind Sachausgaben, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Auftrag, den das Unternehmen erhalten hat, stehen
a) für materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts mehr als 1 000 Euro netto betragen und
b) zur Beauftragung externer Dritter mit der Erbringung von Dienstleistungen und begleitender Beratungsleistungen, soweit es sich nicht um Dienstleistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören.
5.5
Die Förderung beträgt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Eine Einzelförderung ist auf maximal 100 000 Euro pro Unternehmen begrenzt.
Die Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt 15 000 Euro.
5.6
Die Gewährung einer Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Gegenstand bereits gefördert worden ist oder eine Förderung nach anderen Bestimmungen erfolgt.
Eine gleichzeitige Förderung nach dem Gründungsstipendium.NRW vom 15. Juni 2018 (MBl. NRW. S. 374), die zuletzt durch Runderlass vom 16. Juni 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist ausgeschlossen.
5.7
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität und Förderhöchstgrenze sind insbesondere die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, ist zulässig bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Das junge Gemeinwohlunternehmen ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Coachin beziehungsweise dem Coach sowie der bewilligenden Stelle zu verpflichten.
Projektänderungen, einschließlich einer Neubesetzung der Coachin oder des Coaches, bedürfen der vorherigen Zustimmung der bewilligenden Stelle.
Eine Neubesetzung der jeweiligen Position muss unter Beachtung der Anforderungen der Nummer 4.2 erfolgen, um die verbindlichen Termine nach Nummer 4.3 einhalten zu können.
6.2
Die Zweckbindungsfrist für geförderte materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt drei Jahre nach Ende des Durchführungszeitraums.
Die Zuwendung ist anteilig zurückzufordern, wenn binnen drei Jahren nach der letzten Auszahlung die Tätigkeit aufgegeben oder an einen Standort außerhalb Nordrhein-Westfalens verlagert wird. Hiervon ausgenommen ist die Aufgabe der Tätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz. Die Aufgabe oder Verlagerung ist der bewilligenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
6.3
Zur Überwachung der Bestimmungen nach Nummer 6.2 prüft die bewilligende Stelle drei Jahre nach Ende des Durchführungszeitraums, ob die geförderten Gemeinwohlunternehmen weiterhin am Markt tätig sind.
7
Verfahren
7.1
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE.NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
Bewilligende Stelle ist die Innovationsförderagentur NRW, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich.
Anträge sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 einzureichen. Jedes junge Gemeinwohlunternehmen kann die Förderung nur einmal in Anspruch nehmen.
7.2
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie.
7.3
Der Durchführungszeitraum beträgt bis zu zwölf Monate. Der Bewilligungszeitraum endet in der Regel drei Monate nach dem Ende des Durchführungszeitraums.
8
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
9
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
1 Nach Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zum 01.01.2027 erfolgt die redaktionelle Anpassung dieser Richtlinie an die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.