MB.NRW 2026 Nr. 289
Zweite Änderung der FöRL Privat- und Körperschaftswald
Runderlass des Ministeriums
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.1 – 63.07.01.02-001009
Vom 1. Oktober 2026
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Die FöRL Privat- und Körperschaftswald vom 30. Januar 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 33), die durch Runderlass vom 7. Mai 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.3.2.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Aufforstungen“ durch die Angabe „Verjüngungsmaßnahmen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „an der Aufforstung“ gestrichen.
2. In den Nummern 5.1.3.1 und 5.1.3.2 wird jeweils die Angabe „5.2.1.1“ durch die Angabe „5.1.2.2“ ersetzt.
3. In Nummer 5.3.4 Buchstabe a wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
4. In Nummer 5.3.6 Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
5. Nummer 7.3.2 wird durch die folgende Nummer 7.3.2 ersetzt:
„7.3.2
Abruf der Mittel und Nachweis der Verwendung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung unter Berücksichtigung von Nummer 1.4 der ANBest-P.
Während des Durchführungszeitraumes ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis vorzulegen.
Ein Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats einzureichen.
Bei Maßnahmen mit Anteilsfinanzierung und Maßnahmen nach Nummer 4.1.2 besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, einer Belegliste und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in Form einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans.
Bei Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung, ausgenommen Maßnahmen nach Nummer 4.1.2, besteht der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis aus einem Sachbericht und einem Nachweis der Umsetzung der Maßnahme.
Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten. Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind fünf Jahre ab Vorlage des Schlussverwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu halten.“
6. Die Anlage 4 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Anlage 4 ersetzt.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.