MB.NRW 2026 Nr. 304
Erste Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration
Vom 24. Oktober 2026
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Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen vom 10. November 2023 (MBl. NRW. S. 1354) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „Landeshaushaltsordnung“ durch die Angabe „Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S.445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MBl. NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind,“ ersetzt.
2. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungen empfangen können anerkannte Träger gemäß § 7 Absatz 3, 4 oder 6 des Gewalthilfegesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57).“
3. Vor Nummer 4.1 wird die folgende Nummer 4.1 eingefügt:
„4.1
Die Frauenberatungsstelle muss in Nordrhein-Westfalen liegen.“
4. Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.3 werden zu den Nummern 4.2 bis 4.4.
5. Die bisherige Nummer 4.4 wird zu der Nummer 4.5 und wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe „4.3“ durch die Angabe „4.4“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „4.3 bis 4.4“ durch die Angabe „4.4 und 4.5“ ersetzt.
c) Die bisherigen Nummern 4.5 bis 4.7 werden zu den Nummern 4.6 bis 4.8.
6. Nach Nummer 4.8 wird die folgende Nummer 4.9 eingefügt:
„4.9
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass keine der in der Frauenberatungsstelle beschäftigten oder anderweitig tätigen Personen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235, 236 oder 238 des Strafgesetzbuchs oder wegen einer anderen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und die Verurteilung darauf schließen lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe in der Frauenberatungsstelle persönlich nicht geeignet ist. Zu diesem Zweck hat sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für den in Satz 1 genannten Personenkreis bei Anstellung der hauptberuflich beschäftigten Personen oder vor Beginn der Tätigkeit der weiteren in der Frauenberatungsstelle tätigen Personen sowie im Anschluss alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, vorlegen zu lassen.“
7. Die Nummern 5.2 und 5.3 werden durch die folgenden Nummern 5.2 und 5.3 ersetzt:
„5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
„5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung.“
8. Die Nummern 5.4.1 und 5.4.2 werden durch die folgenden Nummern 5.4.1 und 5.4.2 ersetzt:
„5.4.1
Von dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium wird für allgemeine Frauenberatungsstellen, für Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt und spezialisierte Beratungsstellen jeweils ein Pauschalbetrag für Sachausgaben der Einrichtung und ein Pauschalbetrag für eineinhalb Fachkräfte festgesetzt. Unter besonderer Berücksichtigung der Auslastung der Einrichtungen können für spezialisierte Beratungsstellen auf Antrag Pauschalbeträge von bis zu zweieinhalb Fachkräften festgesetzt werden. Die Entscheidung trifft das für Gleichstellung zuständige Ministerium. Der Pauschalbetrag für die in Nummer 4.4 Satz 1 genannten Fachkräfte soll 90 Prozent der voraussichtlichen Personalausgaben nicht überschreiten. Beschränkt sich die Förderung auf eine halbe Stelle oder auf eine volle Stelle, ist der Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 90 Prozent der voraussichtlichen Personalausgaben den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
Das für Gleichstellung zuständige Ministerium legt jährlich fest:
- einen weiteren Pauschalbetrag als Stundensatz pro geleistete Stunde der in Nummer 4.7 genannten Kräfte mit Stundenvergütung für die Begleitung der von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffenen Mädchen und Frauen
- eine Regelstundenvergütung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzungsleistungen
- die Höhe der in Nummer 4.7 genannten Honorarmittel.
„5.4.2
Der pauschalierte Zuschuss zu den Sachausgaben der jeweiligen Einrichtung soll 90 Prozent der voraussichtlichen Sachausgaben nicht überschreiten. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 90 Prozent der voraussichtlichen Sachausgaben den festgesetzten Pauschalbetrag gemäß Satz 1 unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen. Der in Satz 1 genannte pauschalierte Zuschuss darf ausschließlich für die nachweisbaren, projektbezogenen Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstanden sind, verwendet werden.“
9. In Nummer 5.4.3 Satz 2 wird die Angabe „4.4“ durch die Angabe „4.5“ ersetzt.
10. Nummer 7.1 Satz 3 wird gestrichen.
11. In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „August“ durch die Angabe „Dezember“ ersetzt.
12. Die Anlagen 1, 1a, 1c, 2a bis 2e, 3 und 4 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtlichen Anlagen 1, 1a, 1c, 2a bis 2e, 3 und 4 ersetzt.
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Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.