MB.NRW 2026 Nr. 93
Richtlinie zur Förderung von Projekten der Selbsthilfe im Sinne des § 45d SGB XI
(Pflegeselbsthilferichtlinie)
(Pflegeselbsthilferichtlinie)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
VII A 5 94.10.04-00004 – 2026-04-0009183
Vom 13. April 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Schaffung und zum Erhalt entsprechender Angebote der Pflegeselbsthilfe. Die Förderung erfolgt unter Kofinanzierung gemäß § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, im Folgenden SGB XI, durch Mittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung.
Mit dieser Richtlinie im Sinne des Landesförderplans Alter und Pflege des Landes Nordrhein-Westfalen, in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2025 werden die Voraussetzungen und Anforderungen der Förderung zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich im Sinne des § 45d SGB XI die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden nach der „Programmlinie des Landesförderplans Alter und Pflege Förderung der Pflegeselbsthilfe im Sinne des § 45d SGB XI (Programmlinie zur Förderung der Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe (KoPS) und der Pflegeselbsthilfegruppen)“ zum Ziel gesetzt haben, geregelt.
1.2
Die beihilferechtliche Relevanz der Förderungen nach dieser Richtlinie wurde vor deren Aufstellung geprüft. Für diese Richtlinie ergab die Prüfung nach Satz 1, dass eine beihilferechtliche Relevanz im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags nicht vorliegt und eine Zuwendung nur nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung erfolgen kann.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage von Pauschalen. Hierzu zählen Pauschalen für direkte Personalausgaben (Personalausgabenpauschale), Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen (Sachausgabenpauschale). Sofern Personalpauschalen durch eine gemeinsame Rahmenrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt werden, sind diese ab Inkrafttreten zukünftig verbindlich anzuwenden.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe („Selbsthilfekontaktstelle“ im Sinne des § 45d SGB XI) sowie Pflegeselbsthilfegruppen gemäß dieser Richtlinie des Landesförderplans Alter und Pflege zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe im Sinne des § 45d SGB XI (Programmlinie Pflegeselbsthilfe).
Je Kreis oder kreisfreie Stadt wird ein Kontaktbüro Pflegeselbsthilfe gefördert.
In den Fällen, in denen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt keine Betreuung im Sinne der Fördervoraussetzungen nach Nummer 4.1 erfolgt, kann eine überregionale Zuständigkeit eines Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe eingerichtet werden.
Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe sind Strukturangebote auf örtlicher oder regionaler Ebene, in der Regel für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt, mit hauptamtlichem Personal zur Unterstützung der von ihnen betreuten lokalen Pflegeselbsthilfegruppen. Damit ist eine Selbsthilfegruppe im Sinne des § 45d SGB XI gemeint.
Pflegeselbsthilfegruppen sind auf Dauer angelegte freiwillige Zusammenschlüsse von mindestens fünf Personen auf wohnortnaher Ebene. Diese Gruppen können frei beziehungsweise einer Organisation oder einem Unternehmen, sogenannte betriebliche Pflegeselbsthilfegruppen, angeschlossen sein. Sie können selbstorganisiert oder extern angeleitet sein. Eine fachliche Anleitung dient der Substitution fehlender Selbstorganisationskraft.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind freigemeinnützige oder kommunale Trägerinnen und Träger, auch in Trägergemeinschaft.
Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO zugelassen.
In Fällen der Weiterleitung ist das im Fördernehmercockpit der webbasierten Fachanwendung „pflege.web“ beziehungsweise das in einem Nachfolgeprogramm hinterlegte verbindliche Muster eines Weiterleitungsvertrags zu verwenden (siehe hierzu auch Nummer 7.1).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung der Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe setzt voraus, dass die Angebote strukturell zur Erfüllung der im Rahmen der Förderrichtlinie erstellten und in der Programmlinie Pflegeselbsthilfe beschriebenen Aufgaben beitragen. Mindestens wird durch den Antragsteller zugesichert, dass
a) eine angemessene Organisationsstruktur, zum Beispiel mindestens eine hauptamtliche Fachkraft, eigenständige, öffentlich zugängliche Räume, festgelegte Öffnungszeiten, vorgehalten wird,
b) Erfahrung in der Selbsthilfearbeit zur Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden vorhanden ist,
c) umfassende Kenntnisse der Bedarfe pflegender Angehöriger in ihrer eigenen Rolle im Sinne des § 1 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen,
d) ein umfassender Überblick über Pflegestruktur und -angebote vor Ort sichergestellt ist,
e) mindestens fünf anerkannte Pflegeselbsthilfegruppen betreut werden,
f) eine Mitwirkung im Rahmen des eingerichteten Monitorings inklusive Bereitstellung und Erfassung der hierzu notwendigen Daten (Teilnehmerzahl in den Gruppen) und
g) eine aktive Beteiligung an den Gremien- und Austauschformaten der koordinierenden Stelle erfolgt.
4.2
Als Qualifikation für Fachkräfte wird mindestens der Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes oder ein gleichwertiger Abschluss insbesondere gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen auf dem Niveau 4 des DQR vorausgesetzt. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und zum Teil selbständige Leistungen erfordern.
4.3
Wird der Bedarf für ein überregional arbeitendes Kontaktbüro Pflegeselbsthilfe festgestellt, ist durch den Träger sicherzustellen, dass an dem mitbetreuten Standort (Kreis, kreisfreie Stadt) Präsenzzeiten angeboten werden. Im Übrigen gelten mit Ausnahme der Mindestanzahl anerkannter Pflegeselbsthilfegruppen die Voraussetzungen der Nummern 4.1 und 4.2.
4.4
Die Förderung einer Pflegeselbsthilfegruppe setzt voraus, dass
a) die Gruppe ein mindestens für die Dauer der Förderung angelegter freiwilliger Zusammenschluss von mindestens fünf Personen ist,
b) eine Gruppe, die in Präsenz durchgeführt wird, auf wohnortnaher Ebene eingerichtet ist, damit ist eine Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten gemeint,
c) die Gruppe sich eine digitale Austauschmöglichkeit im Zuständigkeitsbereich des geförderten Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe einrichtet,
d) die Gruppe sich regelmäßig, das heißt mindestens einmal im Monat trifft,
e) die Gruppe ausschließlich für von Pflegebedürftigkeit betroffene Menschen, für Menschen die selbst pflegen oder andere hierbei unterstützen, angeboten wird und
f) die Gruppe keine Förderung im Rahmen der Selbsthilfe nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB V, erhält.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird in Form der Projektförderung gewährt.
5.2
Die Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses beziehungsweise einer Zuweisung als Festbetragsfinanzierung.
5.3
Bemessungsgrundlage:
5.3.1
Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe
5.3.1.1
Die Zuwendung für den Betrieb eines Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe nach Nummer 4.1 erfolgt nach der Anlage 1 in der Form einer Personalausgabenpauschale nach Nummer 1 der Anlage 1, die ausschließlich direkte Personalausgaben enthält, sowie einer Sachausgabenpauschale nach Nummer 2 der Anlage 1, mit der alle restlichen Ausgaben eines Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe abgedeckt werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Sachausgabenpauschale errechnen sich prozentual auf Grundlage der nachgewiesenen Stelleneinheiten für Personaleinsatz. Darüber hinaus sind für die Anerkennung von Pauschalen keine Belege vorzulegen.
Die Höhe der Personalausgabenpauschale ist für die gesamte Laufzeit der Projektförderung anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Erstbewilligung galt.
Sofern der beantragte Stellenanteil weniger als 0,25 pro Person beträgt, ist dieser durch den Antragsstellenden zu begründen. Die Bewilligungsbehörde prüft die Begründung nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall.
Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat in einem Kontaktbüro Pflegeselbsthilfe eingesetzt ist, ist die Personalausgabenpauschale anteilig anzuwenden. Die Berechnung hat nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage zu erfolgen. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.
5.3.1.2
Für den Betrieb eines Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe mit fünf bis zehn Pflegeselbsthilfegruppen werden ein Anteil von 0,5 der Personalausgabenpauschale nach Nummer 1 der Anlage 1 sowie eine Sachausgabenpauschale nach Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 1 gewährt.
5.3.1.3
Für den Betrieb eines Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe mit nachweisbar mehr als zehn Pflegeselbsthilfegruppen werden ein Anteil von 0,75 der Personalausgabenpauschale nach Nummer 1 der Anlage 1 sowie eine Sachausgabenpauschale nach Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1 gewährt.
5.3.2
Pflegeselbsthilfegruppen
5.3.2.1
Die Zuwendung für eine Pflegeselbsthilfegruppe nach Nummer 4.4 erfolgt auf Grundlage der Pauschalbeträge nach der Anlage 1 in der Form einer jährlichen Pauschale nach Nummer 3 Buchstabe oder Buchstabe der Anlage 1. Die zuwendungsfähigen Ausgaben errechnen sich aus einem durchschnittlichen Bedarf einer Gruppe, der für die Umsetzung der Aufgaben benötigt wird. Für Pflegeselbsthilfegruppen, welche nicht für ein gesamtes Kalenderjahr anerkannt sind, ist die jährliche Pauschale anteilig, auf die verbleibenden Monate aufgeteilt, anzuwenden. Erfolgt die Anerkennung nicht zu einem Monatsersten, wird der Anerkennungsmonat vollständig zugrunde gelegt.
Zu den Aufgaben einer Pflegeselbsthilfegruppe gehören grundsätzlich:
a) die gegenseitige Unterstützung im Sinne des § 45d SGB XI (Selbsthilfe),
b) die Mitwirkung in regionalen Netzwerken und
c) die Bereitschaft zur Kooperation mit lokalen oder regionalen Koordinationsstrukturen.
Für die Anerkennung der Ausgaben einer Pflegeselbsthilfegruppe sind keine Belege vorzulegen.
5.3.2.2
Für eine Pflegeselbsthilfegruppe mit einem normalen Aufwand wird eine jährliche Pauschale nach Nummer 3 Buchstabe a der Anlage 1 gewährt.
Für Gruppen mit normalem Aufwand entstehen in der Regel folgende Ausgaben:
a) anfallende Mietausgaben, Mittel für die Ausstattung von Gruppen, beispielsweise Bedarf an Begleitmaterialien, Bastelmaterialien, Schulungsunterlagen, Getränke bei Gruppentreffen, erforderliche Kleinstanschaffungen),
b) Auslagen für einen Gruppenverantwortlichen oder eine externe Begleitung.
5.3.2.3
Für eine Pflegeselbsthilfegruppe mit einem erhöhten Aufwand wird eine jährliche Pauschale nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 gewährt.
Der erhöhte Aufwand ergibt sich nur bei Demenzcafés und Angehörigencafés, bei denen regelmäßig feste, größere geeignete Räumlichkeiten genutzt werden. Neben den in Nummer 5.3.2.2 benannten Aufwänden entstehen Ausgaben für die aufwändigere Organisation und Gestaltung der Räumlichkeiten.
5.3.2.4
Die Bereitstellung der Mittel für die Pflegeselbsthilfegruppen erfolgt auf Grund der Planungen im Antrag zu den voraussichtlich in der gesamten Laufzeit des Projektzeitraums pro Jahr anerkannten Pflegeselbsthilfegruppen. Die Anerkennung von neuen Pflegeselbsthilfegruppen erfolgt nach der Auswertung des Monitorings an drei Terminen, jeweils zum Monatsersten in den Monaten Februar, Juli und Oktober eines Jahres.
5.3.3
Die Förderung setzt eine gleichzeitige anteilige Förderung aus Mitteln der Pflegeversicherung gemäß § 45d Absatz 3 Satz 2 SGB XI voraus. Das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. ist herzustellen.
Die Vorgaben der Landesverordnung, Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW.S. 63), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2026 (GV. NRW. S. 175) geändert worden ist, zu § 45d SGB XI sowie die entsprechenden Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassensind zu beachten.
Die Förderung der Pflegeselbsthilfe nach dieser Vorschrift soll eine Zusatzwirkung neben der Gesundheitsselbsthilfe nach SGB V erzielen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h SGB V erfolgt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 informiert im Rahmen der gemeinsamen Projektförderung den federführenden Landesverband der Träger der sozialen und privaten Pflegeversicherung in Nordrhein-Westfalen bei jeder Bewilligung über den Inhalt des landesseitigen Bescheids, über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung sowie über etwaige landesseitig geltend gemachte Rückforderungen. In letzterem Fall sind die Gründe und die Höhe der Rückforderung darzulegen.
6.2
Werden bei einem Wegfall von anerkannten Pflegeselbsthilfegruppen für einen Zeitraum von sechs Monaten weniger als fünf beziehungsweise elf anerkannte Pflegeselbsthilfegruppen betreut, hat dies keine Auswirkungen auf die Förderung eines Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe. Die Bewilligungsbehörde ist hierüber entsprechend in Kenntnis zu setzen. Nach Ablauf des 6 Monats-Zeitraums wird über die Förderung neu entschieden. Bei Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 entfällt eine Förderung.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind digital im Fördernehmercockpit der webbasierten Fachanwendung „pflege.web“ beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms zu stellen. Die ergänzenden Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind im Upload-Bereich der webbasierten Fachanwendung „pflege.web“ beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms zur Verfügung zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 34 Sozialpolitische Förderprogramme -SPF-, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf.
7.2.2
Bewilligungszeitraum ist der beantragte Zeitraum, höchstens sechsunddreißig Kalendermonate.
7.2.3
Übersteigen die Anträge die bereitstehenden Fördermittel, muss darauf geachtet werden, dass die Fördermittel für die Pflegeselbsthilfe gleichmäßig regional verteilt werden. Dabei ist die Anzahl der anerkannten und förderfähigen Pflegeselbsthilfegruppen zu berücksichtigen, wodurch eine Begrenzung der Anzahl der Pflegeselbsthilfegruppen erfolgen kann.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Das Verfahren zur Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung der webbasierten Fachanwendung „pflege.web“ beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
7.4
Zwischen- und Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Für Projekte, deren Durchführungszeitraum über den 31. Dezember eines Jahres andauert, ist bis zum 31. März des Folgejahres ein Zwischennachweis in der Form des Verwendungsnachweises vorzulegen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung der webbasierten Fachanwendung „pflege.web“ beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms. Die ergänzenden Anlagen 2, 3, 4 und 7 sind im Upload-Bereich der webbasierten Fachanwendung „pflege.web“ beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms zur Verfügung zu stellen.
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht, der die Tätigkeiten eines Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe in der Zeit des Durchführungszeitraumes abbildet.
Für den Personaleinsatz erfolgt der Nachweis durch die Vorlage der Anlage 2 sowie einer Erklärung zur Projekttätigkeit gemäß der Anlage 7. In dieser ist darzulegen, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im Projekt in dem jeweiligen Jahr erfolgt ist.
Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat im Projekt eingesetzt ist, ist die Personalausgabenpauschale nur anteilig förderfähig. Im Nachweis ist vom Zuwendungsempfangenden eine Berechnung nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage vorzunehmen. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen. Der Anteil errechnet sich, in dem die eingesetzten Tage durch 30 Tage dividiert werden
Für die Pflegeselbsthilfegruppen erfolgt der Nachweis über eine Auflistung, s. Anlage 4. Diese enthält Angaben zu der Pflegeselbsthilfegruppe sowie dem durchgeführten Angebot und ergänzend die Benennung der eingesetzten Anleitung, falls vorhanden, sowie die Anzahl der Teilnehmenden. Der Nachweis ist durch die hauptamtliche Fachkraft des Kontaktbüros Pflegeselbsthilfe zu unterzeichnen und, falls vorhanden, durch die im Rahmen des Projektes eingesetzte, für die jeweilige Pflegeselbsthilfegruppe zuständige Person.
Wird eine nach Nummer 5.3.2 bereitgestellte Pauschale für eine anerkannte Pflegeselbsthilfegruppe nicht benötigt, ist die jährliche Pauschale nicht förderfähig.
Die Nummern 6.2 und 6.4 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO (ANBest-P) sowie 7.2 und 7.4 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO (ANBest-G) finden insoweit keine Anwendung.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44, sofern die hier vorliegende Förderrichtlinie keine abweichende Regelung trifft.
8
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 15. April 2031 außer Kraft.
9
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.