Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Freistellung von Helfern des Zivil- und Katastrophenschutzes vom Wehrdienst und vom Zivildienst RdErl. d. Innenministers v. 7. 10. 1983 - V A 3 - 6.11422 ¹)

 

Historisch:

Freistellung von Helfern des Zivil- und Katastrophenschutzes vom Wehrdienst und vom Zivildienst RdErl. d. Innenministers v. 7. 10. 1983 - V A 3 - 6.11422 ¹)

160.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1984 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

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Freistellung von Helfern des Zivil- und Katastrophenschutzes vom Wehrdienst und vom Zivildienst

RdErl. d. Innenministers v. 7. 10. 1983 - V A 3 - 6.11422 ¹)

Inhaltsübersicht I Freistellung vom Wehrdienst

1 Allgemeines

2 Freistellung nach § 8 Abs. 2 KatSG

2.1 Besonders zu beachtende Bestimmungen

2.1.1 „Vereinbarung" zwischen BMI und BMVg

2.12 „Bekanntmachung" des BMI

2.1.3 Aufteilung der Höchstzahlen

2.1.4 KatS-Organisation-VwV

2.1.5 Zivilschutzanzeigen-VwV

22 Ergänzungen

22.1 Personeller Geltungsbereich

22.1.1 Helfer in Einheiten und Einrichtungen der Füh rung

22.12 Regionale Züge

22.1.3 DRK-Hilfszug

22.1.4 JUH-Hilfszug

22.1.5 DLRG

2.2.1.6 Bundesverband für den Selbstschutz '

222 Wirksamwerden, Beginn der Verpflichtung

22.3 Zustimmung zur Verpflichtung

22.3.1 Rückwirkung der Zustimmung

22.32 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

22.3.3 . Ort der Mitwirkung des Helfers

22.3.4 Freistellungsplätze.

22.3.4.1 Zuweisung an die Regierungspräsidenten

22.3.42 Zuweisung an die Oberstadt- und Oberkreisdi rektoren

22.3.4.3 Aufteilung auf die Organisationen und Fachdien ste

22.3.4.4 Berufsordnungen, -klassen

22.3.4.5 Ausgleich

22.3.5 Zustimmungsverbot

22.3.6 Ausnahmen vom Zustimmungsverbot

22.3.7 Eignung, Probezeit des Helfers

22.3.8 Anhörung des Arbeitgebers

22.3.9 Vorabunterrichtung des KWEA

22.4 Anzeigen, Formblätter, Meldungen

22.5 Beurlaubung

22.5.1 Allgemeines

22.52 Zuständigkeit

22.6 Organisationswechsel

22.7 Verlegung des Wohnsitzes

22.7.1 Verbleib des Freistellungsplatzes

22.72 Wohnsitzverlegung nach Berlin

22.7.3 Anzeigen bei Wohnsitzverlegung

22.8 Vorzeitige Beendigung der Freistellung

22.8.1 Nichtmitwirkung

22.8.1.1 Rückmeldung

22.8.12 Widerruf der Zustimmung

22.8.1.3 Entpflichtung

22.9 Reguläre Beendigung der Freistellung vom

Wehrdienst

3 Freistellung nach § 13 a Abs. l WPflG

3.1 Personeller Geltungsbereich

3.1.1 Warndienst.

3.12

32

510

2 2.1

2.1.1

2.1.2

2.1.3

2.1.4

2.1.5

2.2 22.1

Schutzraumbetriebsdienst Zustimmung zur Verpflichtung

II Freistellung vom Zivildienst

Allgemeines

Zustimmung zur Verpflichtung Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Verpflichtungszeit

HI Schlußbestimmungen

I Freistellung vom Wehrdienst

Allgemeines

Die Wehrdienstbefreiung von Wehrpflichtigen, • die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 10 Jahre zum Dienst als Helfer im Katastrophenschutz oder in sonstigen Bereichen des Zivilschutzes verpflichtet haben, erfolgt auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) vom 9. Juli 1968 (BGB1. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1976 (BGB1. I S. 2046), und des § 13 a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGB1.1 S: 529). § 8 Abs. 2 KatSG findet Anwendung nur auf Helfer des Katastrophenschutzes, während § 13 a WPflG als umfassendere Vorschrift auch für Helfer in den sonstigen Bereichen des Zivilschutzes gilt.

Freistellung nach § 8 Abs. 2 KatSG

Bei der Erteilung von Zustimmungen nach § 8 Abs. 2 KatSG sind im besonderen zu beachten:

Vereinbarung über die Freistellung von Wehrpflichtigen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die .Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG - (§ 13 a Abs. l des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -) vom 18. September 1980 (Bek. d. Bundesministers des Innern v. 2. 10. 1980 - ZV 4-M 750 015/3 allg. -GMB1. 1980 S. 640) - Anhang l - nachstehend Anhang i „Vereinbarung" genannt -,

. Bek. d. Bundesministers des Innern v. 23.2.1981 -ZV 4-M 750 015/3 allg. - zur Durchführung der „Vereinbarung" vom 18. September 1980 (Anhang Anhang 2 2) - nachstehend „Bekanntmachung" genannt -,

Aufteilung der Höchstzahlen für die Freistellung von 'Helfern des Katastrophenschutzes vom Wehrdienst auf die Regierungspräsidenten (An-

hang 3),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes (KatS-Or-ganisation-VwV) v. 27.2.1972 (GMB1. S. 181),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anzeigen nach § 13 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes und nach § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (Zi-vilschutzanzeigen-VwV) - Entwurf nach dem Stand von 1983 - (Anhang 4).

Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Personeller Geltungsbereich Die „Vereinbarung" bezieht sich unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 u. 3 auf Wehrpflichtige, die sich gegenüber einer Organisation des Katastrophenschutzes, bei Regieeinheiten gegenüber den Oberstadt-/Oberkreisdirektoren, auf mindestens zehn Jahre zur Mitwirkung in Einheiten und Einrichtungen das Katastrophenschutzes i. S. von § l KatSG verpflichten. Dazu gehören die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen (§ l Abs. l KatSG, Nr. 3 Satz l KatS-Organisation-VwV) sowie private Einheiten und Einrichtungen (Nr. 3 Abs. 2 KatSG-Organisation-VwV), wenn sie zur

Anhangs

Anhang 4

') MB1. NW. 1983 S. 2434.

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C1 ft Wahrnehmung der erweiterten Aufgaben im Ver-«* l U teidigungsfall geeignet und bereit sind (§ l Abs. 2 KatSG).

Zu folgenden Einheiten und Einrichtungen ist zu bemerken:

• 22.1.1 Helfer in Einheiten und Einrichtungen der Führung

Helfer der bei den kreisfreien Städten und Kreisen gebildeten ABC-Melde- und Auswertestellen (AMASt) und der Beobachtungs- und ABC-Meß-stellen (BAMSt) des Katastrophensehutzes, die in der Regel Bedienstete der Kreise und kreisfreien Städte sind, können gemäß § 8 Abs. 2 KatSG vom Wehrdienst freigestellt werden, soweit sie nicht hauptberuflich für diese Einrichtungen tätig werden. Anderenfalls kann eine Unabkömmlichstellung für den Wehrdienst in Betracht kommen. '

22.12 Regionale Züge

Es ist davon auszugehen, daß die regionalen Katastrophen-, Sanitäts- und Betreuungszüge die • Voraussetzungen des § l Abs. 2 KatSG erfüllen. Für die Freistellung der Helfer dieser Einheiten vom Wehrdienst ist daher § 8 Abs. 2 KatSG maßgebend.

22.1.3 Hilfszug des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK)

Für die Freistellung der Helfer des Hilfszuges des DRK vom Wehrdienst findet nur § 13 a Abs. l WPflG Anwendung (vgl. RdErl. v. 2. 8. 1982 -SMB1. NW. 510).

22.1.4 Hilfszug der Johanniter-Unfallhilfe e. V. (JUH)

Hauptaufgabe des Hilfszuges der JUH ist der Einsatz im Ausland. Eine Freistellung der Helfer dieses Hilfszuges vom Wehrdienst gem. § 8 Abs. 2 KatSG/13a Abs. l WPflG ist deshalb nach Entscheidung des Bundesministers des Innern nicht möglich.

2.2.1.5 Deutsche Lebensrettungsgesellschaft e.V. (DLRG)

Bei der DLRG hat das Bundesamt für Zivilschutz die allgemeine Eignung zur Mitwirkung im erweiterten Katastrophenschutz festgestellt; die Verhandlungen über.eine organisatorische Einbindung der DLRG in den Katastrophenschutz sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Sofern aber bereits die besondere Eignung der betr. Einheit oder Einrichtung der DLRG auf örtlicher Ebene festgestellt worden ist und diese zuvor ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im erweiterten Katastrophenschutz erklärt hat, können deren Helfer vom Wehrdienst freigestellt werden.

22.1.6 Bundesverband für den Selbstschutz

Helfer des Bundesverbandes für den Selbstschutz, dessen Aufgaben im Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes abschließend geregelt sind, können nicht gem. § 8 Abs. 2 KatSG vom Wehrdienst freigestellt werden, weil sie keine Aufgaben wahrnehmen, die denen, der Helfer im Katastrophenschutz vergleichbar sind.

222 Wirksamwerden der Verpflichtung, Beginn der Verpflichtungszeit

Die Verpflichtung wird mit der rechtsgeschäftlichen Annahme der Verpflichtungserklärung des Helfers durch die Organisation, bei Regieeinheiten durch den OberstadWOberkreisdirektor, wirksam. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht. Verpflichtungs- und Annahmeerklärung sollen schriftiich erfolgen. Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung.

Vor rechtsgeschäftlicher Annahme der Verpflichtungserklärung sollte der Helfer schriftlich auf Folgen hingewiesen werden, die sich aus einer späteren Verlegung des Wohnsitzes ergeben können (vgl. Nr. 22.7).

\

22.3 Zustimmung zur Verpflichtung ,

22.3.1 Rückwirkung der Zustimmung

• Die Freistellung vom Wehrdienst setzt die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verpflichtung voraus. Die Zustimmung wirkt auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verpflichtung zurück; jedoch tritt die Freistellung vom Wehrdienst frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Helfers (Beginn der Wehrpflicht) ein.

22.32 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig für die Erteilung der Zustimmung sind nach § 2 Abs. l Satz 2 KatSG die kreisfreien Städte und Kreise. Für sie handelt der Hauptverwaltungsbeamte (§ 2 Abs. l Satz 3 KatSG).

örtlich zuständig ist die Behörde, der die Einheit oder Einrichtung, in der der Helfer mitwirkt (§ 7 KatSG), untersteht

22.3.3 Ort der Mitwirkung des Helfers

Der Helfer kann grundsätzlich nur in einer Einheit/Einrichtung des Katastrophenschutzes seines Wohnortes mitwirken. Als Wohnort des Hel-• fers gilt die kreisfreie Stadt oder der Kreis, in der/dem der Helfer seine Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz) hat. Das im Abschnitt „zu § l", 2. Abs. der „Bekanntmachung" zitierte Rundschreiben des Bundesamtes für Zivilschutz vom 8. 8. 1977 - KS 2-334-11 - (vgl. RdErl. v. 16. 8. 1977 - VIII A 3 ,-6.114 22 - in der Sammlung der nichtveröffentlichten Runderlasse auf dem Gebiet des personellen Kräfteausgleichs

- Zivile Verteidigung - RdErl. v. 26. 5.1977 - n. v. -VIII A 3-6.1132 - SMB1. NW. 510) läßt in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zu. Voraussetzung ist in jedem Fall, daß die schnelle Verfügbarkeit des Helfers am Einsatzort gewährleistet ist.

22.3.4 Freistellungsplätze

22.3.4.1 Zuweisung an die Regierungspräsidenten

Ein Helfer kann nur freigestellt werden, wenn ein Freistellungsplatz zur Verfügung steht Nach der Neufassung der „Vereinbarung" darf bis auf weiteres ab dem Geburtsjahrgang 1962 der Wehrpflichtigen die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 KatSG für höchstens insgesamt 17000 Wehrpflichtige im gesamten Bundesgebiet erteilt werden. Daher erübrigt sich die jährliche Fortschrei-. bung der Höchstzahl. Es verbleibt mithin auch für die Geburtsjahrgänge 1963 ff. der Wehrpflichtigen bei der im Anhang 3 erfolgten Zuteilung, solange nichts anderes bestimmt wird.

22.3.42 Zuweisung an die Oberstadt- und Oberkreisdirektoren

Die Regierungspräsidenten weisen den Oberstadt- und Oberkreisdirektoren unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen der kreisfreien Städte und Kreise bestimmte Kontingente an Freistellungsplätzen zu. Hierüber unterrichten die Regierungspräsidenten die Wehrbereichsverwaltung III.

Die Regierungspräsidenten können eine ihnen angemessen erscheinende, nicht zu hohe Zahl von Freistellungsplätzen zunächst von der Zuweisung ausnehmen. Die Freistellungsplätze aus einer solchen Reserve sind Oberstadt- und Oberkreisdirektoren zuzuteilen, in deren Gebiet ein besonderer Personalbedarf entsteht. Das den Re-. gierungspräsidenten obliegende pflichtgemäße Ermessen umfaßt ferner die Befugnis zu einer Umverteilung bereits zugeteilter, jedoch nicht in Anspruch genommener Freistellüngsplätze, wenn dafür ein Bedürfnis hervortritt Eine Umverteilung soll im Benehmen mit den betroffenen Oberstadt- und Oberkreisdirektoren geschehen. Über die nachträgliche Zuteilung und Umverteilung von Freistellungsplätzen unterrichten die Regierungspräsidenten die Wehrbereichsverwaltung III.

Die für Ärzte und Studenten der Medizin zugewiesenen Freistellungsplätze teilen die Regie-

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rungspräsidenten nicht auf die Oberkreis- und Oberstadtdirektoren auf. Die Oberkreis- und Oberstadtdirektoren beantragen in jedem Einzelfall für Ärzte und Studenten der Medizin die Zuteilung eines Freistellungsplatzes beim zuständigen Regierungspräsidenten.

22.3.4.3 Aufteilung auf die Organisationen und Fachdienste

Die Oberstadt- und Oberkreisdirektoren teilen die ihnen zugewiesenen Freistellungsplätze auf die Organisationen auf. Dabei sollen die Fachdienste im Verhältnis ihrer Sollstärken und die Organisationen innerhalb dieser Fachdienste entsprechend ihrer Mitwirkung berücksichtigt werden. Die Aufteilung ist den Organisationen bekanntzugeben. Verpflichtungen von Helfern, die als Führer, Unterführer oder für besondere Tätigkeiten vorgesehen sind, ist vorrangig zuzustimmen (Nr. 44 Abs. 2 KatS-Organisation-VwV). Die Oberstadt- und Oberkreisdirektoren beobachten kontinuierlich die Inanspruchnahme der Freistellungsplätze. Wird erkennbar, daß die auf eine Organisation oder Einrichtung entfallene Freistellungsquote mit größter Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch genommen wird, ist durch die Oberstadt- und Oberkreisdirektoren in Abstimmung mit den betroffenen Organisationen eine Umverteilung der Freistellungsplätze vorzunehmen, um einen Bedarf bei anderen Organisationen oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes decken zu können.

22.3.4.4. Beruf sordnungen,-klassen

Auch wenn ein Freistellungsplatz zur Verfügung steht, darf die Zustimmung zu einer Verpflichtung nicht erteilt werden, sofern sich Beschränkungen auf Grund der in der „Vereinbarung" festgesetzten Berufsordnungen oder -klassen ergeben.

Die Bundesminister des Innern und der Verteidigung vertreten die Auffassung, daß der Anteil dieser Helfer - anders als zuvor praktiziert - insgesamt 30% der Freistellungsplätze nicht übersteigen dürfe. Das bedeute, daß die Zahl der Helfer mit Berufen nach Anlage 32 der „Vereinbarung" einen Anteil von 30% der Gesamtfreistel-lüngert erreichen könnte, wenn kein Helfer nach den Anlagen 2 und 3.1 freigestellt werde. Betrage die Zahl der Helfer nach Anlage 2 etwa nur 10%, könnten z.B. zusätzlich 15% mit Berufen nach Anlage 3.1 und weitere 5% mit Berufen nach Anlage 32 vom Wehrdienst freigestellt werden. Soweit es unter Zugrundelegung dieser Auffassung nach der zuvor praktizierten Verfahrensweise zu einer Überschreitung des jetzt geltenden Höchstsatzes von insgesamt 30% gekommen sein sollte, ist diese hinzunehmen. Bei Ausscheiden eines unter Überschreitung des Kontingentes freigestellten Helfers darf jedoch nicht erneut über einen Freistellungsplatz aus dem Kontingent verfügt werden. Dieses ist nur im Rahmen des Höchstsatzes von insgesamt 30% möglich. Freistellungen, die noch nach der früheren „Vereinbarung" mit andersartigen Beschränkungen bei Helfern-bestimmter Berufsordnungen/-klas-sen wirksam geworden sind, bleiben in ihrer Geltung unberührt.

22.3.4.5 Ausgleich

Falls Freistellungsplätze nicht mehr zur Verfügung stehen, sind Anträge auf'Erteilung der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 KatSG nicht ohne eingehende Prüfung der Frage zu bescheiden, ob im Wege des überörtlichen Ausgleichs ein Platz bereitgestellt werden kann.

Ist dies nicht möglich, weil innerhalb eines Regierungsbezirks alle Freistellungsplätze des betreffenden Geburtsjahrgangs bereits in Anspruch genommen worden sind, bitte ich, im Wege des überregionalen Ausgleichs zu versuchen, Freistellungsplätze zur Verfügung zu stellen (Ausgleich zwischen den Regierungsbezirken), Im Falle eines überregionalen Ausgleichs unterrich-

ten die Regierungspräsidenten die Wehrbereichs- g-* g* Verwaltung III und mich über die Umverteilung <J\[) der Freistellungsplätze zwischen den Regierungsbezirken. Falls mehr als 10% der Freistellungsplätze eines Geburtsjahrgangs der Wehrpflichtigen umverteilt werden sollen, ist meine vorherige Zustimmung einzuholen (§ 2 Abs. 2 der „Vereinbarung").

22.3.5 Zustimmungsverbot bei Vorliegen eines Einberufungsbescheids oder dessen Ankündigung Während bislang auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verpflichtungserklärung bei der Organisation abgestellt wurde, darf nunmehr die Zustimmung zu einer Verpflichtung nicht erteilt werden, wenn dem Wehrpflichtigen vor Eingang der Verpflichtungserklärung beim Oberstadt-/Oberkreisdirek-tor ein Einberufungsbescheid zugestellt oder eine bevorstehende Einberufung schriftlich angekündigt worden ist. Umso dringender ist es, daß die Organisationen Verpflichtungserklärungen so bald wie möglich den OberstadWOberkreisdirek-toren zuleiten. Dieses sollte auch geschehen, wenn die Organisationen über die Annahme einer Verpflichtungserklärung noch nicht entscheiden können, weil z. B. zuvor eine Probezeit zur Feststellung der Eignung des Helfers abgeleistet werden soll. In diesen Fällen handeln die Ober-stadWOberkreisdirektoren, wie in der „Bekanntmachung" („zu § l' Abs. 3 a", Satz 4) beschrieben. Ebenso verfahren sie, wenn das Kontingent an Freistellungsplätzen erschöpft ist, aber mit einer . Zuweisung eines Platzes (z. B. aus der Reservequote des Regierungspräsidenten) gerechnet werden kann.

In der „Bekanntmachung" sind im Abschnitt „zu § l Abs. 3 a" im Satz 2 hinter dem Wort „etwa" sinngemäß die Worte „nach Eingang der Verpflichtungserklärung beim OberstadWOberkreisdirek-tor" einzufügen. Das Kreiswehrersatzamt hat dem Ersuchen auf Rücknahme des Einberufungsbescheides in diesen Fällen zu entsprechen (s. RdVerf. des Bundeswehrverwaltungsamtes vom 20.11.1980 - WE l - Az.: 24-05-06, den Regierungspräsidenten, Oberstadt-, Oberkreisdirektoren und Organisationen übersandt mit RdErl. bzw. Schreiben v. 15.1.1981 - n. v. - V A 3-6.11423/ 14 a-).

22.3.6 Ausnahmen vom Zustimmungsverbot

Eine Ausnahme von den Regelungen des § l Abs. 3-6 der „Vereinbarung" ,(im Einvernehmen mit dem Kreiswehrersatzamt) wird insbesondere für solche Wehrpflichtige in Betracht kommen, denen besondere oder leitende Tätigkeiten im Katastrophenschutz zugewiesen werden sollen. Das Kontingent der Freistellungsplätze darf jedoch auch in derartigen Fällen nicht überschritten werden.

22.3.7 Eignung, Probezeit des Helfers

Bei der Prüfung, ob der Helfer die erforderliche Eignung besitzt (Nr. 44 Abs. 2 KatS-Organisation-VwV) kann sich der Oberstadt-VOberkreisdirek-tor auf die Beurteilung der privaten oder öffentlichen Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes, in der der Helfer mitwirkt, stützen. Die Ableistung von Probezeiten für Helfer der privaten und öffentlichen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes kann er - außer bei eigenen Regieeinheiten - nicht verlangen; dieses liegt in der alleinigen Entscheidung der jeweiligen Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes. Ist eine Probezeit vorgesehen, sind im Rahmen der Eignungsprüfung (s. Satz 1) als Probezeiten auch Zeiten zu berücksichtigen, die der Helfer bei einer Einheit abgeleistet hat, die nicht im Katastrophenschutz mitwirkt

22.3.8 Anhörung des Arbeitgebers

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß Helfer, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, dem Katastrophenschutz im Katastrophen- oder Verteidigungsfall oder bereits jetzt bei Ausbildungsveranstaltungen wegen vordringlichen Be-

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darfs an ihrem Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen werden, so ist der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr vorher zu hören. Überwiegende Belange lebens- oder verteidigungswichtiger Verwaltungen oder Betriebe sind zu berücksichtigen (Nr. 44 Abs. 2 Satz 4 und 5 KatS-Organisation: VwV).

Vorabunterrichtung des Kreiswehrersatzamtes Die Entscheidung des OberstadWOberkreisdi-rektors erfolgt nach Anhörung des Kreiswehrersatzamtes (§ 3 der „Vereinbarung" und Nr. 44 Absatz 3 KatS-Organisation-VwV). Zuständig im Sinne der „Vereinbarung" ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bezirk der Helfer seine Hauptwohnung hat (vgl. Nr. 22.3.3). Sofern nach Ablauf von 2 Wochen nach Absen-dung des Anhörungsschreibens eine Stellungnahme des Kreiswehrersatzamtes nicht vorliegt, entscheidet der OberstadWOberkreisdirektor unverzüglich (Nr. 44 Abs. .3 KatS-Organisation-VwV).

Anzeigen, Formblätter, Meldungen Für die zu erstattenden Anzeigen nach § 13 a Abs. 2 WPflG sind die in den Zivilschutzanzeigen -VwV - (s. 2.1.5 und Anhang 4) vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Weitere, die Freistellung betreffende Formblätter hat das damalige Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz herausgegeben (vgl. RdErl. v. 12. 2. 1973 - n. v. - VIII A 3 - 81.0726 - in der Sammlung der nicht veröf-

. fentlichten Runderlasse auf dem Gebiet des personellen Kräfteausgleichs [Zivile Verteidigung] -RdErl. v. 26. 5. 1977 - n. v. - VIII A 3 - 6.1132 -SMB1. NW. 510 -). Es wird empfohlen, diese Formblätter - mit Ausnahme Nr. 7 - bis zur Herausgabe überarbeiteter Formblätter durch das Bundes-

. amt für Zivilschutz weiter zu verwenden. Es bestehen keine Bedenken, diese Formblätter unter Vornahme entsprechender Änderungen oder Anmerkungen auch für Helfer zu verwenden, die sich nach § 13 a WPflG (sonstiger Zivilschutz) oder § 14 ZDG zur Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichten.

Über die Ausnutzung der Freistellungsquoten für Helfer im Katastrophenschutz nach § 8 Abs. 2 KatSG sowie in den sonstigen Bereichen des Zivilschutzes - ausgenommen Warndienst - nach § 13 a WPflG bitte ich, in jedem dritten Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahre 1984, anhand der beigefügten Muster (Anhänge 5 u. 6) unter Angabe des Zu- und Abgangs der vom Wehrdienst freigestellten Helfer des Katastrophenschutzes und des sonstigen Zivilschutzes (Fluktuation) zu folgenden Terminen zu berichten: Oberstadt- und Oberkreisdirektoren an die Regierungspräsidenten bis zum 10. 10.

jeden dritten Jahres,

Regierungspräsidenten an den Innenminister NW.

bis zum 20.

jeden

dritten Jahres.

10.

Eine Zusammenfassung der Berichte erhält das Bundesamt für Zivilschutz.

22.5 Beurlaubung

22.5.1 Allgemeines

Über die Gewährung von Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Sonderurlaub hat das Bundesamt für Zivilschutz „Richtlinien für die Beurlaubung von Helfern des Katastrophenschutzes" Anhang 7 vom 31. 3. 1980 i. d. F. vom 24. 2. 1983 (Anhang 7) herausgegeben. Diese „Beurlaubungsrichtlinien" stellen jedoch nach Auffassung des Bundesamtes für Zivilschutz lediglich Rahmenbedingungen dar, die die Höchstgrenze der Beurlaubung von der Mitwirkung im Katastrophenschutz der vom Wehr- bzw. Zivildienst freigestellten Helfer festlegen. Im übrigen gilt § 9 Abs. l KatSG (Organisationsrecht). Die Regelungen nach den Vorschrif-

ten für die Katastrophenschutzorganisation, der der Helfer angehört, sind daher maßgebend, wenn sie eine geringere Dauer des Sonderurlaubs als zwei Jahre vorsehen.

Den Anträgen auf Erteilung von Sonderurlaub sind die erforderlichen Bescheinigungen (z. B. des Arbeitgebers, der Ausbildungsstätte) .und die Stellungnahme der Organisation, der der Helfer angehört, beizufügen.

2.2.52 Zuständigkeit

Die Regierungspräsidenten entscheiden über die Genehmigung von Anträgen auf Erteilung von Sonderurlaub von mehr als einem Jahr Dauer. Diese Zuständigkeitszuweisung erfolgte auf .Grund einer den obersten Landesbehörden eingeräumten Delegationsbefugnis. Daher ist die in II. 3 der Beurlaubungsrichtlinien vorgesehene Zuständigkeitsregelung als modifiziert anzusehen.

22.6 ' Organisationswechsel v

Für den Wechsel eines Helfers von einer Organisation des Katastrophenschutzes zu einer anderen oder von einer Organisation des Katastrophenschutzes zu einer Regieeinheit oder umgekehrt oder von einer Regieeinheit zu einer anderen, gilt die vom Bundesamt für Zivilschutz herausgegebene und mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen abgestimmte Ver-fahren'sregelung über den „Helferwechsel im Katastrophenschutz" vom 18.4.1977 - KS 2 -334-24 -(Anhang 8). Zu beachten sind hierbei auch die Ausführungen unter Nr. 2.2.7.

22.7 Verlegung des Wohnsitzes

2.2.7.1 Verbleib des Freistellungsplatzes

' Verlegt ein Helfer seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Oberstadt-/ Oberkreisdirektors (auch in einem anderen Bundesland) und wirkt er auch dort im Katastrophenschutz mit, so gilt die Freistellung vom Wehrdienst fort, wenn ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht bzw. im Wege des Ausgleichs mit anderen Behörden bereitgestellt wird.

Fehlt es an einem solchen Platz, sind die Voraussetzungen für eine weitere Freistellung vom Wehrdienst nicht gegeben, so daß die Anzeige nach § 13 a Abs. 2 WPflG an die zuständigen Kreiswehrersatzämter zu erstatten ist Der Freistellungsplatz verbleibt - entgegen der früheren Regelung - bei dem für den bisherigen Einsatzort zuständigen Oberstadt-/Oberkreisdirektor, der darüber nach der Verlegung des Wohnsitzes des Helfers erneut verfügen kann. In abgeschlossenen Fällen, die nach der früheren Regelung (Mitnahme des Freistellungsplatzes zum Zuzugsort) . behandelt worden sind, steht dem Oberstadt-/ Oberkreisdirektor, der der Verpflichtungserklärung zugestimmt hat, der Freistellungsplatz erst nach Ausscheiden des Helfers aus dem Katastrophenschutz wieder zur Verfügung.

22.72 Wohnsitzverlegung nach Berlin (West)

Bei einem Helfer, der aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung seinen Wohnsitz vorübergehend nach Berlin (West) verlegt dort nachweislich im Katastrophenschutz weiter mitwirkt und dies auch voraussichtiich nach einer Rückverlegung seines Wohnsitzes in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes tun wird, bleibt die Freistellung vom Wehrdienst, nach Auffassung des Bundesministers des Innern bestehen. Dem betreffenden Helfer ist allerdings die Auflage zu erteilen, seine weitere Mitwirkung im Katastrophenschutz in Berlin (West) halbjährlich durch eine Bescheinigung der dortigen Einheit bzw. Einrichtung des Katastrophenschutzes gegenüber seiner Organisation oder Regieeinheit nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, ist nach Un-

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terrichtung des betr. OberstadWOberkreisdirek-tors gem. § 13 a Abs. 2 WPflG (Rückmeldung) zu verfahren.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen für den Fortbestand der Freistellung vor, so ist die Beantragung von Sonderurlaub nicht erforderlich, da eine Unterbrechung der Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz de facto nicht gegeben ist Der Aufenthaltszeitraum des Helfers in Berlin (West) ist unter diesen Voraussetzungen voll auf die Verpflichtungszeit nach § 8 Abs. 2 KatSG anzurechnen.

Sofern auf Grund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten in einem geeigneten Fachdienst ein Helfer, der seinen Wohnsitz nur vorübergehend nach Berlin (West),verlegt, im Berliner Katastrophenschutz nicht mitwirken kann, ist die Gewährung von Sonderurlaub nach den Beurlaubungsrichtlinien (Anhang 7, vgl. Nr. 22.5) möglich.

22.7.3 Anzeigen bei Wohnsitzverlegung

Auf Nr. 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 KatS-Organisation-VwV wird hingewiesen.

22.8 Vorzeitige Beendigung der Freistellung vom Wehrdienst •

Nach.§§ 8 Abs. 2 Satz l KatSG, 13 a Abs. l Satz l WPflG ist - abgesehen von der Anzeige nach § 13 a Abs. 2 WPflG - die Wehrdienstausnahme an drei Voraussetzungen geknüpft: Verpflichtung des Helfers zur Mitwirkungim Katastrophenschutz auf mindestens 10 Jahre, Zustimmung des Oberstadt-/Oberkreisdirektors zur Verpflichtung des Helfers, Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz. Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander gegeben sein (BVerwG, Urt v. 3. 8. 1977 - VIII C 6.76 - BVerwGE 54, 240 -, den Regierungspräsidenten, Oberstadt- und Oberkreisdirektoren übersandt mit RdErl. v. 12.1.1978 - n. v. - VIIIA 3 - 6.116-1 -).

Fällt eine der Voraussetzungen weg und teilt der OberstadWOberkreisdirektor dieses dem Kreiswehrersatzamt gem. § 13 a WPflG mit, entfällt die Freistellung, ohne daß die Erteilung einer Verwarnung oder die Durchführung eines Bußgeld-Verfahrens gem. § 8 Abs. 3 KatSG vorausgegangen sein muß (OVG NW, Urt. v. 20. 6. 1983 - l A 1480/81 -, den Regierungspräsidenten und Ober-stadWOberkreisdirektoren übersandt mit RdErl. v. 16.9.1983 - n. v. - V A 3 - 6.116-);

22.8.1 Nichtmitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz

Für den Fall der Nichtmitwirkung gilt folgendes:' Die Mitwirkung kann nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck nur als eine tatsächliche gemeint sein in dem Sinne, daß der Helfer der Organisation oder Regieeinheit nicht nur rechtlich angehört, sondern auch tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet (BVerwG, Urt. v. 3. 8.1977 a. a. O.).

An einer für die Wehrdienstausnahme notwendigen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Helfer in seiner Katastrophenschutzorganisation tatsächlich nicht mehr in dem Umfang verfügbar ist und Dienst leistet, in dem das für eine ordnungsgemäße Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 1.3.1978 - 8 C 99.76 - BVerwGE 55,280). Hierbei kommt es, wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urt. v. 3.9.1980 - 8 C 41.79 - (Buchholz, BVerwG, 44.8.0 § 13 a Nr. 13) entschieden worden ist, nicht darauf an, ob der Helfer eine fehlende Mitwirkung zu vertreten hat Dieses, so führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, folge daraus, daß die Freistellung vom Wehrdienst als Wehrdienstausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes eingeräumt werde und deshalb nach dem Gesetz nur bestehe, solange der Helfer im Katastrophenschutz in der dargelegten Weise mitwirke und in seinem Rahmen zur Funktionsfähigkeit beitrage.

Der Bundesminister des Innern hat die Auff äs- C< n sung vertreten, von einer Nichtmitwirkung könne U l U ausgegangen werden, wenn der Helfer innerhalb von 6 Monaten ein Drittel sämtlicher dienstlich angeordneten Veranstalungsstunden versäumt habe. Es handelt sich hierbei jedoch auch nach Auffassung des Bundesministers des Innern nur um eine Größenordnung, an der sich Organisationen und Behörden orientieren können. Ob ein Helfer nicht mehr in dem Umfang Dienst leistet, wie dieses für eine ordnungsgemäße Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzwecks erforderlich ist, bleibt eine unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilenden Frage. Dabei ist es zunächst Aufgabe der Organisation zu beurteilen, ob Helfer, die Veranstaltungsstunden versäumen, als noch im Katastrophenschutz im Sinne des § 8 Abs. 2 KatSG mitwirkend angesehen werden können. Daher sollte die Rückmeldung nach § 13 a Abs. 2 WPflG beim Kreiswehrersatzamt grundsätzlich nur in Abstimmung mit der Organisation erfolgen (vgl. RdErl. v. 25.1.1982

- V A 3 - 6.11423 - T^T- - in der Sammlung nicht

veröffentlichter Runderlasse auf dem Gebiete des personellen Kräfteausgleichs - Zivile Verteidigung -, RdErl. v. 26. 5. 1977 - n. v. - VIII A 3 -6.1132-SMB1. NW. 510).

22.8.1.1 Rückmeldung

Bereits damit, daß ein Helfer nicht mehr verfügbar ist und der OberstadWOberkreisdir'ektor das dem Kreiswehrersatzamt anzeigt, fällt die Wehrdienstausnahme weg. Diese Anzeige an das Kreiswehrersatzamt (vgl. 22.4) ist kein Verwaltungsakt und kann daher vom Helfer nicht angefochten werden. Der Helfer kann jedoch eine daraufhin erfolgende Einberufung zum Wehrdienst anfechten und dadurch die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Frage erreichen, ob er für den Katastrophenschutz verfügbar ist und mitwirkt oder nicht.

22.8.1.2 Widerruf der Zustimmung

Neben der Anzeige an das Kreiswehrersatzamt bedarf es nicht zusätzlich des Widerrufs der nach § 8 Abs. 2 Satz l KatSG erteilten Zustimmung. Der'Widerruf ist zwar rechtlich möglich, da es sich bei der Zustimmung um einen widerruf baren begünstigenden Verwaltungsakt handelt Er könnte, wenn davon Gebrauch gemacht wird, auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt werden. Geschieht das, muß der Oberstadt-/ Oberkreisdirektor jedoch im Falle der Anfechtung des Widerrufs einen Verwaltungsrechtsstreit führen, dem er bei bloßer Rückmeldung nach § 13 a Abs. 2 WPflG enthoben ist.

22.8.1.3 Entpflichtung

Auch bedarf es für den Wegfall der Wehrdienstausnahme neben der Rückmeldung nach § 13 a Abs. 2 WPflG nicht der Entbindung des Helfers von der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz. Eine.solche Entpflichtung ist das Gegenstück zur Verpflichtung und wird von der Organisation (bei Regieeinheiten: vom Ober-stadt-/Oberkreisdirektor) vorgenommen -BVerwG, Urt. v. 3.8.1977 a. a. O.

Unter welchen Voraussetzungen sich eine Organisation oder ein Helfer einseitig aus einer solcherart eingegangenen Bindung vorzeitig lösen . kann, ist - soweit hier bekannt - bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden; das VG Minden neigt in seinem Urteil vom 11. 4. 1978 - 4 K-1650/77 - zu der Auffassung, daß sich dieses nach Organisationsrecht richte.

22.9 Reguläre Beendigung der Freistellung vom Wehrdienst

Ist, wie in aller Regel, die Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für unbestimmte Zeit eingegangen (... „mindestens 10 Jahre") und hat der Helfer 10 Jahre lang mitgewirkt, endet die

7.10.83 (3)

160.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1984 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

510

Freistellung vom Wehrdienst mit der Einstellung der Mitwirkung des Helfers oder dem Wirksamwerden einer auf Beendigung der Verpflichtung gerichteten Willenserklärung des Helfers (oder der Organisation). Nach solcher Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Helfer wieder zum Wehrdienst herangezogen werden, jedoch nicht mehr zum Grundwehrdienst (wegen Vollendung des 28. Lebensjahres, § 5 Abs. l WPflG), sondern, vom Verteidigungsfall abgesehen, nur zu Wehrübungen. Ein Helfer, der im Anschluß an eine 10jährige Verpflichtungszeit weiter im Katastrophenschutz mitwirkt bleibt für die Dauer seiner weiteren Mitwirkung vom Wehrdienst freigestellt. Es ist bisher für diesen Personenkreis keine Einschränkung (Verminderung) der Mitwirkung im Katastrophenschutz vorgesehen.

3 Freistellung nach § 13 a Abs. l WPflG

3.1 Personeller Geltungsbereich

§ 13 a Abs. l WPflG bildet insbesondere die Grundlage für die Freistellung von Helfern des • Zivilschutzes (ausgenommen Katastrophenschutz) vom Wehrdienst

Helfer nach § 13 a Abs. l WPflG werden derzeit im Warndienst und im Hilfszug des DRK (vgl. 22.1.3) eingesetzt

3.1.1 Warndienst

Mit der Freistellung von Helfern des Warndienstes sind Behörden des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht befaßt. Eine Freistellung der Sirenenwarte vom Wehrdienst ist wegen deren geringen Inanspruchnahme nicht gerechtfertigt.

3.12 Schutzraumbetriebsdienst

Der Bundesminister des Innern hat darum gebeten, von der Freistellung von Helfern des Schutzraumbetriebsdienstes abzusehen, da die Überlegungen, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Schutzraumbetriebsdienst eingerichtet werden sowie welche personelle Ausstattung er möglicherweise erhalten soll, noch nicht abgeschlossen seien. Die Wirksamkeit bereits erfolgter, Freistellungen bleibt unberührt.

32 Zustimmung zur Verpflichtung

Die OberstadWOberkreisdirektoren werden gebeten, bei Helfern des Zivilschutzes (ausgenommen Warndienst) die Zustimmung zur mindestens zehnjährigen Verpflichtung zu erteilen und die Anzeigen an das zuständige Kreiswehrersatzamt zu erstatten (§ 13 a Abs. 2 WPflG). Die, Aufteilung der Höchstzahlen (Freistellungsplätze) für die Freistellung von Helfern des Zivilschutzes (ausgenommen Katastrophenschutz und Warndienst) vom Wehrdienst auf die Regierungspräsidenten ergibt sich aus der Aufstellung in Anhang 9 Anhang 9. Eine weitere Aufteilung auf die Ober-stadWOberkreisdirektoren erfolgt in Anbetracht der geringen Zahl der Freistellungsplätze nicht. Die ÖberstadWOberkreisdirektoren beantragen in jedem Einzelfall einen Freistellungsplatz bei den Regierungspräsidenten. Die „Vereinbarung" gilt auch für Helfer des Zivilschutzes. Bei der Errechnung der Prozentsätze zu § l Abs. 4 der „Vereinbarung" sind die Zahlen der Helfer des Katastrophen- und sonstigen Zivilschutzes (außer Warndienst) zusammenzurechnen.

Auf die Ausführungen über Anzeigen, Formblätter und Meldungen in Nr. 22.4 nehme ich Bezug.

ist in § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 September 1983 (BGB1. I S. 1221) geregelt

2 Zustimmung zur Verpflichtung

Für die Freistellung anerkannter Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst besteht für die Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Kontingentierung von Freistellungsplätzen.

Die OberstadWOberkreisdirektoren werden gebeten, die Zustimmung auch für die vom Zivildienst freigestellten Helfer des Katastrophenschutzes und Zivilschutzes zu erteilen.

Die in § 14 Abs. 2 ZDG vorgesehenen Anzeigen senden die Oberstadt-/Oberkreisdirektoren unmittelbar an das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Stra-ße 2-6, Postfach 520120, 5000 Köln 51. § l Abs. 3 a der „Vereinbarung" (Anhang 1) und die Ausführungen im Abschnitt „zu § l Abs. 3 a", Satz 1-3 der „Bekanntmachung" sollen analog auf Zivildienstpflichtige Anwendung finden.

Demnach ist die Zustimmung zu einer Verpflichtungserklärung nach § 14 Abs. l ZDG nicht für anerkannte Kriegsdienstverweigerer zu erteilen, die bereits vor Eingang der Verpflichtungserklärung beim Oberstadt-/ Oberkreisdirektor einen Einberufungsbescheid erhalten haben oder denen die bevorstehende Einberufung schriftlich angekündigt worden ist. Dagegen sollte davon abgesehen werden, in den in der „Bekanntmachung" zu § l Abs. 3 a", Satz-A genannten Fällen eine entsprechende Ankündigung an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten, da dieses nicht bereit ist Einberufungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über die Zustimmung zur Verpflichtungserklärung zurückzustellen.

3 Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Verpflichtungszeit im Katastrophenschutz und sonstigen Zivilschutz

Sofern ein Helfer während seiner Zugehörigkeit zum Zivilschutz als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, bleibt die eingegangene Verpflichtung zur Mitwirkung im Zivilschutz und die Zustimmung des Ober-stadWOberkreisdirektors hierzu weiterhin rechtsgültig. Lediglich die Rechtsgrundlage für die Abgabe der Verpflichtungserklärung ändert sich; an Stelle des § 8 Abs. 2 KatSG/§ 13 a Abs. l WPflG tritt § 14 ZDG. Der Helfer ist somit von seinen Verpflichtungen im Zivil-diehst befreit. Außerdem kann über den freigewordenen Freistellungsplatz anderweitig verfügt werden (vgl. I 22.3.4).

II Freistellung vom Zivildienst

1. Allgemeines

Die Freistellung anerkannter Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 10 Jahre als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben,


Anlagen: