Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II C 2 – 2280 v. 14.1.1999

 

Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II C 2 – 2280 v. 14.1.1999

Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen
für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion
mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease
und für die Sanierung infizierter Rinderbestände
(BVD-Leitlinien)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft - II C 2 – 2280
v. 14.1.1999

Aufgrund der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Leitlinien für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände vom 26. Januar 1998 (BAnz. S. 1474) haben Rinderhalter die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ihren Bestand zu sanieren und je nach Untersuchungsergebnis als BVDV-freien oder BVDV-unverdächtigen Bestand einstufen zu lassen.

1
Vorbemerkungen

Da nach den heutigen Erkenntnissen in über 90% der Rinderbestände in Deutschland BVD-spezifische Antikörper nachgewiesen werden und 1 bis 2% der Rinderpopulation persistent infizierte Tiere (PI-Tiere) sind, kann die Sanierung der Rinderbestände nur schrittweise erfolgen. Das nächste Ziel muss daher sein, durch Auffinden und Ausmerzen der PI-Tiere in Verbindung mit der Impfung fetale Infektionen zu verhindern, um so BVDV-unverdächtige Bestände zu schaffen.

2
Ermittlung der Bestandssituation

Um den Rinderhaltern die Entscheidung über den Einstieg in das Sanierungsverfahren zu erleichtern, wird zur Ermittlung der Bestandssituation ein stufenweises Vorgehen empfohlen. Zur Einschätzung über den Status eines Bestandes ist die blutserologische Beprobung mittels des sog. Jungtierfensters möglich. Das Jungtierfenster hat sich als eine sehr zuverlässige und insbesondere auch preisgünstige Methode zur Einschätzung der BVD-Herdensituation erwiesen. Für die Statusanerkennung eines Betriebes kann es nicht genutzt werden, da umfassende serologische und/oder virologische Untersuchungen (alle Tiere bis zum Alter von 36 Monaten) in jedem Fall erforderlich werden.

2.1
Orientierungsuntersuchung

Nach den bisherigen Erfahrungen wird über das sog. Jungtierfenster relativ sicher die Anwesenheit von PI-Tieren angezeigt. So kann nach neueren Untersuchungen bei einem Anteil von über 70 % serologisch positiven Tieren im "Jungtierfenster" die Anwesenheit von PI-Tieren nicht mehr ausgeschlossen werden. Es sind daher von 9 bis 24 Monate alten Rindern eines Bestandes stichprobenweise mindestens 10 Blutproben aus verschiedenen Stallabteilungen zu entnehmen und serologisch auf BVD-spezifische Antikörper zu untersuchen. Getrennte Betriebseinheiten sind separat zu beproben. Gemäß Nummer 2.1 der Bundesleitlinien sind diese Untersuchungen aber nur sinnvoll, wenn nicht virologische Hinweise auf eine BVDV-Infektion vorliegen oder der Bestand ungeimpft ist.

Nach Kenntnis des serologischen Status kann sich der Tierhalter entscheiden, ob er sich dem Schutz- bzw. Sanierungsverfahren anschließt. In diesem Falle verpflichtet er sich durch Unterschreiben der Verpflichtungserklärung (Anlage 1), die Bedingungen des Verfahrens korrekt einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar behält der Tierhalter, das zweite wird im zuständigen Veterinäramt aufbewahrt. Scheidet der Tierhalter aus dem Verfahren aus oder kommt er nach den Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes den eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, können ihm vom zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster und von der Tierseuchenkasse die bis dahin angefallenen vom Land und der Tierseuchenkasse getragenen Kosten auferlegt werden.

Der Tierhalter ist für eine korrekte Einhaltung der im Rahmen seiner Verpflichtungserklärung (Anlage 1) notwendig werdenden Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Er beauftragt einen betreuenden Tierarzt mit den jeweils notwendigen Probenentnahmen und der Durchführung ggf. notwendig werdender Impfungen. Bestandsmilchproben können auch im Rahmen der Milchleistungskontrolle durch Beauftragte entnommen werden. Ist im Rahmen anderer Untersuchungsverfahren (Leukose / Brucellose / BHV1) eine Blutprobe zu entnehmen, so kann diese Probe gleichzeitig für die Untersuchung auf BVDV-Antigen bzw. Antikörper verwendet werden.

Die für die Milch- und Blutprobenentnahmen notwendigen Gefäße werden auf Anforderung durch das zuständige Staatliche Veterinäruntersuchungsamt / Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Münster zur Verfügung gestellt. Sofern anstelle der Blutproben Einzelmilchproben entnommen werden, sind diese getrennt zum zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster einzusenden und können dort zusammen (gepoolt) untersucht werden.

2.2
Bestandsmaßnahmen

Beim Nachweis von serologisch positiven Tieren hat der Halter alle 4 bis zu 36 Monate alten Rinder des Bestandes durch eine Blutuntersuchung gemäß Nummer 2.3 der Bundesleitlinien auf BVDV-Antigen untersuchen zu lassen. Kühe, von denen sich aktuell keine Nachkommen mehr im Bestand befinden, wie auch Muttertiere von PI-Tieren sind ebenfalls auf BVDV-Antigen untersuchen zu lassen.

3
Entfernung von PI-Tieren

Im Falle Antigen-positiver Befunde ist die Viruspersistenz durch eine Wiederholungsuntersuchung der betreffenden Rinder nach frühestens 3 Wochen zu bestätigen. Virusträger sind umgehend auszumerzen. In den ersten 12 Monaten nach Entfernung der Virusträger sind alle nachgeborenen Kälber auf BVDV-Antigen zu untersuchen.

Nach Entfernung der Virusträger sollten zur Verhinderung neuerlicher fetaler Infektionen die weiblichen Tiere geimpft werden. Die Impfung hat nach den Angaben der Impfstoffhersteller zu erfolgen. Zur Durchführung der Impfung wird auf Anlage 2 verwiesen.

4
Einstufung als BVDV-unverdächtiger Bestand

Werden bei der Untersuchung auf BVDV-Antigen keine Virusträger festgestellt, kann der Bestand als BVDV-unverdächtig eingestuft werden. Der Halter sollte sodann von einer in der Anlage 2 aufgeführten Impfvarianten Gebrauch machen. Die entsprechende Einstufung hat mit einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 der Bundesleitlinien zu erfolgen.

5
Einstufung als BVDV-freier Bestand

Ein Bestand kann als BVDV-frei eingestuft werden, wenn alle Untersuchungen gemäß Nummer 3 der Bundesleitlinien ein negatives Ergebnis erbracht haben. Die entsprechende Einstufung hat mit einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 der Bundesleitlinien zu erfolgen.

6
Kosten für die Durchführung der Maßnahmen

a) Zu Ziffer 2 (Jungtierfenster):
Die tierärztlichen Gebühren für die Probenentnahmen trägt der Tierhalter; die im zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster anfallenden Kosten für die Untersuchungen werden vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getragen. Die Kosten der Diagnostika tragen das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und die Tierseuchenkasse je zur Hälfte.

b) Zu Ziffer 2 (BVDV-Antigen-Bestandsuntersuchung):
Die tierärztlichen Gebühren für die Probenentnahmen trägt der Tierhalter; die im zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster anfallenden Kosten für die Untersuchungen werden vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getragen. Die Kosten der Diagnostika tragen das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und die Tierseuchenkasse je zur Hälfte.

c) Zu Ziffer 3 (Entfernung der Virusträger):
Die Tierseuchenkasse gewährt dem Tierhalter eine Beihilfe von 80 v.H. des gemeinen Wertes abzüglich des Schlachterlöses.

d) Aufrechterhaltung als BVDV-freier und BVDV-unverdächtiger Bestand:
Die tierärztlichen Gebühren für die Probenentnahmen trägt der Tierhalter; die im zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster anfallenden Kosten für die Untersuchungen werden vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getragen. Die Kosten der Diagnostika tragen das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und die Tierseuchenkasse je zur Hälfte.

e) Durchführung der Impfung:
Der Tierhalter trägt die Gebühr für die Durchführung und die Bestandsgebühr sowie die Kosten des Impfstoffes.

7
Widerruf des Status als BVDV-freier oder BVDV-unverdächtiger Bestand

Liegen die Voraussetzungen des Status als BVDV-freier oder BVDV-unverdächtiger Bestand nicht mehr vor oder wird amtstierärztlich festgestellt, dass der Tierbesitzer die obliegenden Verpflichtungen nach diesen Leitlinien nicht eingehalten hat, so widerruft der für den Bestand zuständige Amtstierarzt die Anerkennung nach dem Muster der Anlage 3 dieser Leitlinie.

8
Befundmitteilungen

Durchschriften der Ergebnisse der Blut- bzw. Milchuntersuchungen erhalten der Tierhalter, der betreuende Tierarzt sowie das zuständige Veterinäramt.

9
In-Kraft-Treten

Diese Leitlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

MBl. NRW. 1999 S. 209


Anlagen: