Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II C 2 – 2280 v. 14.1.1999
Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II C 2 – 2280 v. 14.1.1999
Leitlinien
des Landes Nordrhein-Westfalen
für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion
mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease
und für die Sanierung infizierter Rinderbestände
(BVD-Leitlinien)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft - II C 2 – 2280
v. 14.1.1999
Vorbemerkungen
Da nach den heutigen
Erkenntnissen in über 90% der Rinderbestände in Deutschland BVD-spezifische Antikörper
nachgewiesen werden und 1 bis 2% der Rinderpopulation persistent infizierte
Tiere (PI-Tiere) sind, kann die Sanierung der Rinderbestände nur schrittweise
erfolgen. Das nächste Ziel muss daher sein, durch Auffinden und Ausmerzen der
PI-Tiere in Verbindung mit der Impfung fetale Infektionen zu verhindern, um so
BVDV-unverdächtige Bestände zu schaffen.
Ermittlung der Bestandssituation
Um den Rinderhaltern die
Entscheidung über den Einstieg in das Sanierungsverfahren zu erleichtern, wird
zur Ermittlung der Bestandssituation ein stufenweises Vorgehen empfohlen. Zur
Einschätzung über den Status eines Bestandes ist die blutserologische Beprobung
mittels des sog. Jungtierfensters möglich. Das Jungtierfenster hat sich als
eine sehr zuverlässige und insbesondere auch preisgünstige Methode zur
Einschätzung der BVD-Herdensituation erwiesen. Für die Statusanerkennung eines
Betriebes kann es nicht genutzt werden, da umfassende serologische und/oder
virologische Untersuchungen (alle Tiere bis zum Alter von 36 Monaten) in jedem
Fall erforderlich werden.
Orientierungsuntersuchung
Nach den bisherigen Erfahrungen
wird über das sog. Jungtierfenster relativ sicher die Anwesenheit von PI-Tieren
angezeigt. So kann nach neueren Untersuchungen bei einem Anteil von über 70 %
serologisch positiven Tieren im "Jungtierfenster" die Anwesenheit von
PI-Tieren nicht mehr ausgeschlossen werden. Es sind daher von 9 bis 24 Monate
alten Rindern eines Bestandes stichprobenweise mindestens 10 Blutproben aus
verschiedenen Stallabteilungen zu entnehmen und serologisch auf BVD-spezifische
Antikörper zu untersuchen. Getrennte Betriebseinheiten sind separat zu
beproben. Gemäß Nummer 2.1 der Bundesleitlinien sind diese Untersuchungen aber
nur sinnvoll, wenn nicht virologische Hinweise auf eine BVDV-Infektion
vorliegen oder der Bestand ungeimpft ist.
Nach Kenntnis des serologischen
Status kann sich der Tierhalter entscheiden, ob er sich dem Schutz- bzw.
Sanierungsverfahren anschließt. In diesem Falle verpflichtet er sich durch
Unterschreiben der Verpflichtungserklärung (Anlage 1), die Bedingungen
des Verfahrens korrekt einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung wird in zwei
Exemplaren erstellt. Ein Exemplar behält der Tierhalter, das zweite wird im
zuständigen Veterinäramt aufbewahrt. Scheidet der Tierhalter aus dem Verfahren
aus oder kommt er nach den Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes den
eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, können ihm
vom zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes- und
Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster und von der Tierseuchenkasse die
bis dahin angefallenen vom Land und der Tierseuchenkasse getragenen Kosten
auferlegt werden.
Der Tierhalter ist für eine
korrekte Einhaltung der im Rahmen seiner Verpflichtungserklärung (Anlage 1)
notwendig werdenden Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Er beauftragt einen
betreuenden Tierarzt mit den jeweils notwendigen Probenentnahmen und der
Durchführung ggf. notwendig werdender Impfungen. Bestandsmilchproben können
auch im Rahmen der Milchleistungskontrolle durch Beauftragte entnommen werden.
Ist im Rahmen anderer Untersuchungsverfahren (Leukose / Brucellose / BHV1) eine
Blutprobe zu entnehmen, so kann diese Probe gleichzeitig für die Untersuchung
auf BVDV-Antigen bzw. Antikörper verwendet werden.
Die für die Milch- und
Blutprobenentnahmen notwendigen Gefäße werden auf Anforderung durch das
zuständige Staatliche Veterinäruntersuchungsamt / Chemische Landes- und
Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Münster zur Verfügung gestellt. Sofern
anstelle der Blutproben Einzelmilchproben entnommen werden, sind diese getrennt
zum zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes- und
Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster einzusenden und können dort zusammen
(gepoolt) untersucht werden.
Bestandsmaßnahmen
Beim Nachweis von serologisch
positiven Tieren hat der Halter alle 4 bis zu 36 Monate alten Rinder des
Bestandes durch eine Blutuntersuchung gemäß Nummer 2.3 der Bundesleitlinien auf
BVDV-Antigen untersuchen zu lassen. Kühe, von denen sich aktuell keine
Nachkommen mehr im Bestand befinden, wie auch Muttertiere von PI-Tieren sind
ebenfalls auf BVDV-Antigen untersuchen zu lassen.
Entfernung von PI-Tieren
Im Falle Antigen-positiver
Befunde ist die Viruspersistenz durch eine Wiederholungsuntersuchung der
betreffenden Rinder nach frühestens 3 Wochen zu bestätigen. Virusträger sind
umgehend auszumerzen. In den ersten 12 Monaten nach Entfernung der Virusträger
sind alle nachgeborenen Kälber auf BVDV-Antigen zu untersuchen.
Nach Entfernung der Virusträger
sollten zur Verhinderung neuerlicher fetaler Infektionen die weiblichen Tiere
geimpft werden. Die Impfung hat nach den Angaben der Impfstoffhersteller zu
erfolgen. Zur Durchführung der Impfung wird auf Anlage 2 verwiesen.
Einstufung als BVDV-unverdächtiger Bestand
Werden bei der Untersuchung auf
BVDV-Antigen keine Virusträger festgestellt, kann der Bestand als
BVDV-unverdächtig eingestuft werden. Der Halter sollte sodann von einer in der Anlage
2 aufgeführten Impfvarianten Gebrauch machen. Die entsprechende Einstufung
hat mit einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1
bzw. Anlage 2 der Bundesleitlinien zu erfolgen.
Einstufung als BVDV-freier Bestand
Ein Bestand kann als BVDV-frei
eingestuft werden, wenn alle Untersuchungen gemäß Nummer 3 der Bundesleitlinien
ein negatives Ergebnis erbracht haben. Die entsprechende Einstufung hat mit
einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage
2 der Bundesleitlinien zu erfolgen.
Kosten für die Durchführung der Maßnahmen
a) Zu Ziffer 2
(Jungtierfenster):
Die tierärztlichen Gebühren für die Probenentnahmen trägt der Tierhalter;
die im zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes-
und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster anfallenden Kosten für die
Untersuchungen werden vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel getragen. Die Kosten der Diagnostika tragen das Land
Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und
die Tierseuchenkasse je zur Hälfte.
b) Zu Ziffer 2
(BVDV-Antigen-Bestandsuntersuchung):
Die tierärztlichen Gebühren für die Probenentnahmen trägt der Tierhalter;
die im zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes-
und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster anfallenden Kosten für die
Untersuchungen werden vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel getragen. Die Kosten der Diagnostika tragen das Land
Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und
die Tierseuchenkasse je zur Hälfte.
c) Zu Ziffer 3 (Entfernung der
Virusträger):
Die Tierseuchenkasse gewährt dem Tierhalter eine Beihilfe von 80 v.H. des
gemeinen Wertes abzüglich des Schlachterlöses.
d) Aufrechterhaltung als
BVDV-freier und BVDV-unverdächtiger Bestand:
Die tierärztlichen Gebühren für die Probenentnahmen trägt der Tierhalter;
die im zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt / Chemischen Landes-
und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster anfallenden Kosten für die
Untersuchungen werden vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel getragen. Die Kosten der Diagnostika tragen das Land
Nordrhein-Westfalen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und
die Tierseuchenkasse je zur Hälfte.
e) Durchführung der Impfung:
Der Tierhalter trägt die Gebühr für die Durchführung und die Bestandsgebühr
sowie die Kosten des Impfstoffes.
Widerruf des Status als BVDV-freier oder BVDV-unverdächtiger Bestand
Liegen die Voraussetzungen des
Status als BVDV-freier oder BVDV-unverdächtiger Bestand nicht mehr vor oder
wird amtstierärztlich festgestellt, dass der Tierbesitzer die obliegenden
Verpflichtungen nach diesen Leitlinien nicht eingehalten hat, so widerruft der
für den Bestand zuständige Amtstierarzt die Anerkennung nach dem Muster der Anlage
3 dieser Leitlinie.
Befundmitteilungen
Durchschriften der Ergebnisse der
Blut- bzw. Milchuntersuchungen erhalten der Tierhalter, der betreuende Tierarzt
sowie das zuständige Veterinäramt.
In-Kraft-Treten
Diese Leitlinien treten mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlagen: