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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 547); geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 695

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

Vollzitat

Studierendenwerksgesetz  vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 695) geändert worden ist

Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)

Vom 16. September 2014

(Artikel 4 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)).

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§ 1 Einrichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) Die Studierendenwerke mit Sitz in Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Die Studierendenwerke geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Zuständig ist

1. das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Aachen,

2. das Studierendenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld, die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo und die Hochschule für Musik Detmold,

3. das Studierendenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen und die Folkwang Universität der Künste, Standort Bochum,

4. das Studierendenwerk Bonn für die Universität Bonn und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,

5. das Studierendenwerk Dortmund für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Folkwang Universität der Künste, Standort Dortmund, die Fernuniversität in Hagen und die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,

6. das Studierendenwerk Düsseldorf für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf, die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach sowie die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve,

7. das Studierendenwerk Essen-Duisburg für die Universität Duisburg-Essen, die Folkwang Universität der Künste, Standorte Essen und Duisburg sowie die Fachhochschule Ruhr-West in Mülheim,

8. das Studierendenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Köln, und die Kunsthochschule für Medien Köln,

9. das Studierendenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster,

10. das Studierendenwerk Paderborn für die Universität Paderborn sowie die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,

11. das Studierendenwerk Siegen für die Universität Siegen und

12. das Studierendenwerk Wuppertal für die Universität Wuppertal und die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Wuppertal.

(4) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit den jeweiligen Hochschulen nach Absatz 3 bei Änderungen in der Hochschulorganisation oder, wenn es im Interesse einer besseren Durchführung der Aufgaben der Studierendenwerke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung weitere Studierendenwerke errichten, Studierendenwerke zusammenlegen und die Zuständigkeit der Studierendenwerke nach Absatz 3 ändern sowie bestimmte Aufgaben mehrerer Studierendenwerke einem Studierendenwerk zur Durchführung übertragen. Die Studierendenwerke sind jeweils anzuhören.

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§ 2 Aufgaben

Veröffentlichung

Absatz 3 geändert und Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

(1) Die Studierendenwerke erbringen für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet insbesondere durch:

1. die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,

2. die Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist,

3. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden,

4. Förderung kultureller Interessen der Studierenden durch Bereitstellung ihrer Räume sowie nach Maßgabe ihrer Satzung,

5. Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere bei Heranziehung für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder.

(2) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Studierendenwerken durch Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übertragen. Sie können Ämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sein. Die Studierendenwerke können weitere Aufgaben auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 noch Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Studierendenwerke zusammenwirken und sich Dritter bedienen; mit Einwilligung des Ministeriums können sie sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Bei Maßnahmen nach Satz 1 stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher.

(4) Die Studierendenwerke gestatten den Studierenden der Fernuniversität in Hagen die Benutzung ihrer Einrichtungen.

(5) Die Studierendenwerke sollen ihren Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen Entgelt gestatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung. Soweit die Bediensteten der Hochschulen die Mensen der Studierendenwerke zur Einnahme der Mittagsmahlzeit benutzen, ist die Benutzung von den Studierendenwerken und den genannten Hochschulen, die ihre Personalvertretungen in entsprechender Anwendung von § 72 Absatz 2 Nummer 4 LPVG zu beteiligen haben, vertraglich zu regeln.

(6) Die Rektorate im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks können zur Wahrung ihrer Belange in Forschung und Lehre Stellungnahmen und Empfehlungen an das Studierendenwerk richten. Sie stehen mit dem Studierendenwerk über Entwicklungen im Austausch, die für die Erfüllung seiner Aufgaben von wesentlicher Bedeutung sind.

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§ 3 Organe des Studierendenwerks

Organe des Studierendenwerks sind:

1. der Verwaltungsrat,

2. die Geschäftsführung.

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§ 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Veröffentlichung

Absätze 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. vier Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,

2. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,

3. zwei Bedienstete des Studierendenwerks,

4. drei Personen, die jeweils mindestens eine der Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 erfüllen,

5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule, im Regelfall eine Kanzlerin oder ein Kanzler, im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks.

(2) Die Satzung des Studentenwerks kann vorsehen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine angemessene Vergütung erhalten. Die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Studierendenwerk oder zu den Unternehmen des Studierendenwerks im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 stehen. Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen nicht Mitglied einer der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks sein.

(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Der Gleichstellungsbeauftragten ist durch Einladung Anwesenheit zu ermöglichen.

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§ 5 Bildung des Verwaltungsrates

Veröffentlichung

Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden durch das jeweilige Studierendenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks gewählt. Ist ein Studierendenparlament nicht vorhanden oder dauernd beschlussunfähig, so treten die Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat der jeweiligen Hochschule an seine Stelle. Das Hochschulmitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im jeweiligen Senat der Hochschule gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung eine angemessene Verteilung aller Hochschulmitglieder auf die Hochschulen und auf die Mitgliedergruppen zu regeln. Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Studierendenwerks mehrere Hochschulen, wird das Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 von den Leitungen der beteiligten Hochschulen bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Personalversammlung gewählt.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 werden auf Vorschlag der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates vom Ministerium bestellt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 müssen über Sachverstand verfügen, den sie entweder durch Tätigkeit auf wohnungswirtschaftlichem oder sozialem Gebiet oder in öffentlichen oder sonst nicht vordergründig gewinnorientierten Unternehmen und Einrichtungen erworben haben und der der Aufgabenerfüllung der Studierendenwerke dienlich ist. Die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sollen über vergleichbare Kenntnisse verfügen. Die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, bei denen diese Kenntnisse nicht vorliegen, nehmen an von den Studierendenwerken und dem Ministerium getragenen Schulungen teil, die die in Satz 1 umrissenen Kenntnisse vermitteln. Das Nähere hierzu regelt das Ministerium per Verwaltungsvorschrift auf Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der Studierendenwerke.

(4) Mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Frauen sein. § 11b Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, gilt jeweils entsprechend.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, solange das Mitglied dem Verwaltungsrat nicht länger als zehn Jahre angehört. Amtsperioden, die nicht mit der vollen Dauer absolviert werden, finden bei dieser Zählung keine Berücksichtigung. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Für jedes Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Scheidet ein Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

(6) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine vorsitzende Person. Die sie satzungsmäßig vertretende Person darf nicht Bedienstete des Studierendenwerks gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 sein. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Bedienstete oder Bediensteter des Studierendenwerks, endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

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§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates

Veröffentlichung

Absatz 1 (alt) ersetzt durch die Absätze 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

„(1) Der Verwaltungsrat berät die Geschäftsführung zu strategischen Fragen bei der Aufgabenerfüllung des Studierendenwerks und entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

3. Vorschlag an das Ministerium für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates,

4. Regelung des Dienstverhältnisses der Mitglieder der Geschäftsführung,

5. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung, soweit diese nicht die Leitung und die Führung der Geschäfte des Studierendenwerks betreffen,

6. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht,

7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführung und Feststellung des Jahresabschlusses,

8. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung auf Grund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

9. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 12 Absatz 4 und

10. Entscheidung über wesentliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung.

Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Dabei trägt er besondere Sorge für die Bildung einer angemessenen Rücklage zur Instandhaltung und Neuschaffung der für die Aufgabenerfüllung des Studierendenwerks notwendigen Infrastruktur. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Mitglieder der Geschäftsführung anfordern.

(2) Maßstab seiner Beratungen ist die wirtschaftlich effiziente und langfristig nachhaltige Erfüllung von Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet und der weiteren Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Das Nähere hierzu regelt die Satzung.

(3) Gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsführung wird das Studierendenwerk durch die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person vertreten, die dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden ist.

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§ 7 Verfahrensgrundsätze

Veröffentlichung

Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann vorsehen, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.

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§ 8 Die Geschäftsführung

Veröffentlichung

Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Ministerium bestellt und abberufen. Ihre Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsrat bedürfen der Einwilligung des Ministeriums. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das in der Regel zu befristen ist. Willigt das Ministerium in die Einstellung oder Entlassung ein, so gelten die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.

(2) Der Verwaltungsrat schreibt die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich aus; von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsrat im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten beabsichtigt, dem Ministerium die gegenwärtige Stelleninhaberin oder den gegenwärtigen Stelleninhaber zur erneuten Bestellung vorzuschlagen. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studierendenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.

(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet verfügen.

(4) Die Geschäftsführung besteht nach Maßgabe der Satzung aus einer oder zwei Personen. Eine aus zwei Personen bestehende Geschäftsführung soll geschlechtsparitätisch besetzt werden.

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§ 9 Stellung und Aufgaben der Geschäftsführung

Veröffentlichung

Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

(1) Die Geschäftsführung leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte. Das Studierendenwerk wird durch die Geschäftsführung oder durch in der Satzung bestimmte Mitglieder der Geschäftsführung gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten. Ein Mitglied der Geschäftsführung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Die Geschäftsführung vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluss. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.

(2) Die Geschäftsführung oder ihr in der Satzung bestimmtes Mitglied ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten des Studierendenwerks. Sie oder es stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. 

(3) Hält die Geschäftsführung einen Beschluss oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat sie den Beschluss oder die Maßnahme unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführung die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(4) Die Geschäftsführung setzt die Vollziehung von Beschlüssen des Verwaltungsrates aus, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat hat in diesem Fall über die Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung nicht erzielt, hat die Geschäftsführung die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

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§ 10 Vertreterversammlung

(1) Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung können sich durch eine Vertreterversammlung beraten lassen. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören insbesondere:

1. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Stärkung der Kooperation des Studierendenwerks mit den Hochschulen und den Kommunen seines Einzugsgebiets und

2. Empfehlungen und Stellungnahmen zur strategischen Entwicklung des Studierendenwerks.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus sachkundigen Mitgliedern, die in ihrer einen Hälfte von den Hochschulen und den Kommunen des Einzugsgebiets und in ihrer anderen Hälfte von dem Studierendenwerk benannt werden. Von dem Studierendenwerk mindestens benannt sind die Mitglieder der Geschäftsführung sowie die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Das Nähere insbesondere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Satzung. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

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§ 11 Wirtschaftsführung

Veröffentlichung

Absatz 3 (alt) aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert sowie Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen (§ 12 Absatz 1) die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht decken; es ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs (§ 111 der Landeshaushaltsordnung) bleibt unberührt.

(2) Die Studierendenwerke stellen jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf; sie sind für das Studierendenwerk verbindlich. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres anzuzeigen; Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Wirtschaftsprüfungsbericht enthält auch Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich besonderer wirtschaftlicher Risiken des Studierendenwerks. Je eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts ist der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zuzuleiten.

(4) Der Jahresabschluss ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks und zusätzlich auf dessen Internetseite zu veröffentlichen.

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§ 12 Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans stehen den Studierendenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:

1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

2. staatliche Zuschüsse,

3. Sozialbeiträge der Studierenden,

4. Zuwendungen Dritter.

 

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studierendenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(3) Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studierendenwerke regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

 

(4) Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.

 

(5) Sozialbeiträge nach Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Studierendenwerke auf Grund einer Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von den Hochschulen für die Studierendenwerke kostenlos eingezogen.

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§ 13 Dienst- und Arbeitsverhältnis der Beschäftigten

Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Studierendenwerke sind nach den für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, zu regeln; Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die Studierendenwerke, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. § 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

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§ 14 Aufsicht

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Studierendenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber der Geschäftsführung. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.

 

(3) Erfüllt das Studierendenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studierendenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studierendenwerk der Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studierendenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten des Studierendenwerkes einem anderen übertragen. Einer Fristsetzung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es nicht, wenn das Studierendenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder sein Verwaltungsrat dauernd beschlussunfähig ist.

 

(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Studierendenwerks informieren.

 

(5) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 bis 4 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studierendenwerkes im erforderlichen Umfang ausüben.

 

(6) Das Ministerium kann seine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen übertragen.

 

(7) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für die Studierendenwerke zuständige Ministerium.

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§ 15 Evaluation

Veröffentlichung

§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

Die Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geschaffenen Änderungen zum Zustandekommen, zur Zusammensetzung und zu den Befugnissen des Veraltungsrates wird bis zum 31. Dezember [einsetzen: viertes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] durch die Landesregierung evaluiert. Über das Ergebnis ist dem Landtag Bericht zu erstatten.

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§ 16 Inkrafttreten, Neubildung von Gremien

Veröffentlichung

Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, in Kraft getreten am 16. Oktober 2026.

(1) Die Satzungen der Studierendenwerke sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange das Studierendenwerk keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen des Studierendenwerks notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung des Studierendenwerks entsprechende Regelungen erlassen.

(2) Die Neubildung des Verwaltungsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt nach Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Jahre 2027. Bis dahin durch Rücktritt oder auf andere Weise freiwerdende Sitze werden nur nachbesetzt, soweit ein dafür gewähltes Ersatzmitglied bestimmt wurde. Ist das nicht der Fall, bleibt der Sitz unbesetzt, ohne, dass dies Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats hat.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Finanzminister

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Inneres und Kommunales
Zugleich für den Justizminister

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

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