MB.NRW 2025 Nr. 229
Änderung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der beamteten Personen des Ministeriums des Innern und dessen Geschäftsbereich
Runderlass
des Ministeriums des Innern
24-21.42.02.14
Vom 19. Dezember 2025
1
Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der beamteten Personen des Ministeriums des Innern und dessen Geschäftsbereich vom 26. August 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 96) werden wie folgt geändert:
1. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe k wird die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m) beamtete Personen, die am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate im statusrechtlichen Amt nach einer Beförderung Dienst geleistet haben.“.
2. Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3
Anlassbeurteilungen
Der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen richtet sich nach dem Beurteilungsanlass. Er soll an das Ende des Vorbeurteilungszeitraumes anschließen. Anlassbeurteilungen sind in die folgende Regelbeurteilung mit einzubeziehen. Es sei denn, dass die beurteilte Person zwischen der Anlassbeurteilung und der Regelbeurteilung befördert wurde (vgl. Ziffer 5.2). Um eine hinreichend verlässliche Beurteilung des Leistungsbildes ermöglichen zu können, darf der Beurteilungszeitraum für eine Anlassbeurteilung nicht weniger als sechs Monate betragen.
Eine Anlassbeurteilung vergleicht die zu beurteilende Person mit den beamteten Personen der Vergleichsgruppe, der sie bei einer Regelbeurteilung zugeordnet worden wäre, wenn sie schon zum Stichtag der Regelbeurteilung Angehörige der Vergleichsgruppe gewesen wäre.
Bei Versetzungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinien gilt die letzte Beurteilung, so dass eine Anlassbeurteilung ausscheidet. Gegebenenfalls ist ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
In den folgenden Fällen kommen Anlassbeurteilungen in Betracht:“.
3. Nach Nummer 4.4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Nachbeurteilung ist frühestens sechs Monate nach einer Beförderung zu fertigen, wenn die beamtete Person nach Nummer 3.2 Buchstabe m nicht an der Regelbeurteilung teilgenommen hat.“.
4. Die Nummern 5 bis 6.1 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 6.1.2 ersetzt:
„5
Aufgabenbeschreibung
5.1
Grundlage der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nummer 6) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden drei bis fünf Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen. Die beamtete Person ist an der Zusammenstellung zu beteiligen.
Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmalen erkennen lassen. Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden. Werturteile über die zu Beurteilende oder Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für notwendig erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse gehören nicht in die Aufgabenbeschreibung.
5.2
Wenn im Beurteilungszeitraum eine Beförderung erfolgt ist, werden die Aufgaben aus dem vorherigen statusrechtlichen Amt ergänzend unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 6 festgestellt.
6
Leistungsbeurteilung- und Befähigungsbeurteilung
6.1
Inhalt der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung
6.1.1
Mit der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung werden die auf dem oder den im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten erbrachten fachlichen Leistungsergebnisse und die Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung wesentlich sind, beurteilt.
6.1.2
Wurde die zu beurteilende Person seit der letzten Beurteilung befördert, wird nur der Zeitraum ab dem Tag nach der Beförderung gemäß 6.1.1 beurteilt. Der Zeitraum bis zum Tag der Beförderung ist anhand der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 6 ergänzend festzustellen. Eine Gesamtnote wird für diesen Zeitraum nicht gebildet.“.
5. Die Nummern 11.3.2.1 bis 11.3.2.2 werden wie folgt gefasst:
„11.3.2.1
Kann die beurteilende Person die Bewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf ihre eigene Anschauung stützen, beispielsweise wegen eines Wechsels des Arbeitsplatzes, einer Abordnung der zu beurteilenden Person oder eines Eintritts in den Ruhestand der zuvor für die Beurteilung zuständigen Person, so hat sie, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für die Bewertung zu erhalten, grundsätzlich Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Hierbei unterstützt bei Bedarf die Personalstelle.
Wurde die zu beurteilende Person seit der letzten Beurteilung befördert, sind für den Zeitraum bis zum Tag der Beförderung anstelle von Beurteilungsbeiträgen, Feststellungen gemäß Muster nach Anlage 6 einzuholen.
Als sachkundige Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Um den Informationstransfer sicher zu stellen, soll rechtzeitig vor dem Ausscheiden der unmittelbar vorgesetzten Person (zum Beispiel Ruhestand oder Verlassen des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern) durch die Personalstelle ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag eingeholt werden.
Wenn eine sachkundige Person Zeiten vor und nach einer Beförderung beurteilen kann, sind sowohl ein Beurteilungsbeitrag gemäß Muster nach Anlage 5, als auch eine Feststellung gemäß Muster nach Anlage 6 einzuholen.
Auf Beurteilungsbeiträge und Feststellungen für Zeiten vor einer Beförderung kann verzichtet werden, wenn der jeweils relevante Zeitraum weniger als zwei Monate umfasst.
Ist eine frühere vorgesetzte Person, die für die zu beurteilende Person in dem Beurteilungszeitraum zuständig war, in den Ruhestand getreten und hat keinen Beurteilungsbeitrag oder Feststellungen für Zeiten vor einer Beförderung abgegeben, so ist auch von dieser ein Beurteilungsbeitrag oder eine Feststellung für Zeiten vor einer Beförderung einzuholen.
Sofern ein Beurteilungsbeitrag oder eine Feststellung für Zeiten vor einer Beförderung nicht beigebracht werden kann, ist die Leistung der zu beurteilenden Person durch andere Erkenntnisquellen (zum Beispiel anhand schriftlicher Arbeiten der zu beurteilenden Person) zu bewerten.
11.3.2.2
Die Informationen der Beurteilungsbeiträge und Feststellungen für Zeiten vor einer Beförderung müssen sich auf Leistungen und Befähigung der zu beurteilenden Person sowie auf die ihr in dem maßgeblichen Zeitraum übertragenen Aufgaben erstrecken.
Beurteilungsbeiträge sollen zu Dokumentations- und Beweiszwecken schriftlich anhand der Anlage 5 erfolgen. Die Heranziehung von Beurteilungsbeiträgen ist im Beurteilungsformular zu dokumentieren.
Wurde die zu beurteilende Person seit der letzten Beurteilung befördert, beginnt der maßgebliche Zeitraum am Tag nach der Beförderung. Zeiten vor der Beförderung sollen zu Dokumentations- und Beweiszwecken gesondert schriftlich anhand der Anlage 6 festgestellt werden. Der Zeitraum fließt nicht in die Bildung der Gesamtnote ein.“.
6. In Nummer 11.5.3 Satz 1 wird die Angabe „Die die“ durch die Angabe „Die“ ersetzt.
7. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
8. Die Anlage 6 aus dem Anhang zu diesem Runderlass wird angefügt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 229