MB.NRW 2026 Nr. 170
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen“)
(Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen“)
Runderlass
der Staatskanzlei im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Vom 1. Juli 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt aus Mitteln des Landesprogramms „Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen“ nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 732) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.
1.2
Zuwendungszweck ist die Herstellung einer an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichteten Sportstätteninfrastruktur und deren Nutzung für den Sport. Hierzu ist neben der Modernisierung und der energetischen Sanierung, die Herstellung von zeitgemäßen und barrierefreien Sportstätten und Sportanlagen notwendig. Eine intakte und zeitgemäße Sportstätteninfrastruktur fördert die Sportausübung und dient damit insbesondere der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsprävention. Darüber hinaus wird im besonderen Maße bürgerschaftliches Engagement für eine nachhaltige und offene Gesellschaft aktiviert.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr trifft die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie konkreter und zeitlich befristeter Förderaufrufe.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen die insbesondere zur Modernisierung, zur Instandsetzung, zur Sanierung, zur Ausstattung, zur Weiterentwicklung, zum Umbau und Ersatzneubau sowie zum Neubau von Sportstätten, Schwimmbädern und Sportanlagen einschließlich der sportfachlich notwendigen Infrastruktur dienen. Zu berücksichtigen sind dabei die energetische Ertüchtigung, die digitale Modernisierung, die Entwicklung von Maßnahmen zur Begegnung von Einsamkeit, die Herstellung von Barrierefreiheit, die Schaffung von Geschlechtergerechtigkeit sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport.
Der Erwerb von Sportstätten ist von der Förderung ausgeschlossen.
3
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind
a) gemeinnützige, rechtsfähige Sportorganisationen,
b) Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen und
c) sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
gemäß Nummer 3 Buchstabe a
a) die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme im Rahmen eines mit der regional zuständigen Dachorganisation des organisierten Sports abgestimmten Gesamtkonzeptes nachweisen kann und
b) Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der Sportstätte ist oder noch ein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht für die Sportstätte besitzt.
Für Zuwendungen, die aus Mitteln des Sondervermögens nach dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1158) bereitgestellt werden, beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 50 000 Euro.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Form der Zuwendung:
Zuschuss/ Zuweisung
5.3
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Förderquote
Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchstabe a beträgt die Förderung der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich
a) bei einer Förderhöhe von 10 000 Euro bis 100 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 90 Prozent,
b) bei einer Förderhöhe von mehr als 100 000 Euro bis 1 Million Euro 50 Prozent bis höchstens 85 Prozent und
c) bei einer Förderhöhe von mehr als 1 Million Euro 50 Prozent bis höchstens 80 Prozent.
Bei einer Förderhöhe bis 100 000 Euro kann die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 6.1.1 nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde eine Förderung von bis zu 100 Prozent bewilligen, wenn der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger die Erfüllung des im Landesinteresse stehenden Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchstabe b und c gelten dabei die Regelungen gemäß § 29 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1202) sowie der VV zu § 44 LHO beziehungsweise der VVG zu § 44 LHO.
5.4.2
Mindestförderhöhe
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mindestens 10 000 Euro (Mindestförderhöhe) betragen.
5.5
Bürgerschaftliches Engagement
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte und im direkten Zusammenhang mit dem geförderten Investitionsvorhaben stehende Arbeitsleistungen sowie Begleit- und Folgemaßnahmen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:
a) pro geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro und
b) bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, mit 35 Euro je Stunde.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Über die geleisteten Stunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die den Namen sowie das Datum, die Dauer und die Art der Leistung des ehrenamtlich Tätigen beinhalten. Dieser Nachweis ist von der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen und von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.
5.6
Spenden und Eigenanteil
Spenden und andere Beiträge Dritter wie Sachmittel und Dienstleistungen werden in voller Höhe als Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers berücksichtigt.
5.7
Kommunaler Eigenanteil
Mittel des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) können als kommunaler Eigenanteil eingesetzt werden.
5.8
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 200 bis 749 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu zählen grundsätzlich auch Investitionsausgaben, die aus folgenden Gründen notwendig sind:
a) der energetischen und baulichen Effizienz zur Erreichung einer ökologischen Nachhaltigkeit,
b) der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich gegebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum Beispiel für Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen,
c) der Verwirklichung von Geschlechtergerechtigkeit,
d) der digitalen Modernisierung oder
e) der Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abziehbare Vorsteuer.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsverfahren
6.1.1
Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die NRW.BANK.
6.1.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuwendungsanträge sind an die Bewilligungsbehörde zu richten.
6.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3 Buchstabe a erfolgt
a) bei Zuwendungen bis 100 000 Euro in Höhe von 80 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
b) bei Zuwendungen von mehr als 100 000 Euro bis 1 Million Euro in Höhe von 30 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 50 Prozent auf Antrag bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises sowie
c) bei Zuwendungen von mehr als 1 Million Euro in Höhe von 20 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 60 Prozent bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Abweichend hiervon erfolgt die Auszahlung von gewährten Zuwendungen aus dem Sondervermögen gemäß dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 wie folgt:
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können im Förderzeitraum die gewährte Zuwendung jeweils bis zur Höhe abrufen, die zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt werden.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 10 der VVG zu § 44 LHO vorzulegen. Sämtliche Unterlagen und Belege zur Fördermaßnahme sind seitens der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mindestens fünf Jahre lang nach Vorlage des Verwendungsnachweises zur Einsichtnahme aufzubewahren, um auch nach Abschluss der Fördermaßnahme Prüfungen durch die Landesregierung, den Landesrechnungshof oder sonstige zur Prüfung berechtigte Behörden und Einrichtungen zu ermöglichen.
7
Sonstige Bestimmungen für Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3 Buchstabe a
7.1
Dauer der Zweckbindung
Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von zehn Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1.2 genutzt werden. Abweichend hiervon können von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards erforderlich werden. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1 während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.
7.2
Vergaberegelungen
Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, hat die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote anzufragen. Bei Zuwendungen von mehr als 1 Million Euro ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (Banz AT 19.02.2019 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 11. März 2025 (BAnz AT 02.04.2025 B7) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mit mehr als 50 Prozent gefördert werden.
7.3
Dingliche Sicherung
Bei einer Zuwendung von mehr als 1 Million Euro ist bei Bewilligungen für Baumaßnahmen an Einrichtungen auf nicht im kommunalen Eigentum befindlichen Grundstücken gemäß Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern.
Bei im Eigentum der von der öffentlichen Hand stehenden Liegenschaften tritt an die Stelle der dinglichen Sicherung die rechtsverbindliche Erklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers, die die dauerhafte Nutzung des Grundstücks für Zwecke des Sports auch für den Fall zusichert, dass die gemeinnützige Sportorganisation gemäß Nummer 3 Buchstabe a als Betreiber ausfallen sollte.
7.4
Baufachliche Prüfung
Bei einer Zuwendung von mehr als 1 Million Euro ist gemäß Nummer 6 der VV zu § 44 LHO eine baufachliche Prüfung durchzuführen.
7.5
Vereinfachtes Verfahren
In den Fällen der Nummer 5.4.1 wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt, das zusätzliche Erleichterungen für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vorsieht. Zur Umsetzung ist ein eigens für dieses Verfahren vorgesehener Zuwendungsbescheid vorgesehen.
Die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, und der Baufachlichen Nebenbestimmungen, Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO, im Folgenden NBest-Bau, im vereinfachten Verfahren ist ausgeschlossen. Die Einschränkungen gemäß Nummer 7.6 dieser Richtlinie sind deshalb hier unbeachtlich.
Sämtliche Unterlagen und Belege zur Fördermaßnahme sind seitens der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mindestens fünf Jahre lang nach Vorlage des Verwendungsnachweises zur Einsichtnahme aufzubewahren, um auch nach Abschluss der Fördermaßnahme Prüfungen durch die Landesregierung, den Landesrechnungshof oder sonstige zur Prüfung berechtigte Behörden und Einrichtungen zu ermöglichen
7.6
Sonstiges
Die Nummern 1.4, 3, 5.4, 5.5 und 6.1 Satz 2 ANBest-P und die NBest-Bau werden ausgeschlossen.
8
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Mai 2031 außer Kraft.
9
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.