Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben zum 1.1.2004 durch RdErl. v.30.9.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1254.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur LANDESHAUSHALTSORDNUNG (VV - LHO) RdErl. d. Finanzministers v. 21 7 1972 -IDS-Tgb.Nr 3061/72¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur LANDESHAUSHALTSORDNUNG (VV - LHO) RdErl. d. Finanzministers v. 21 7 1972 -IDS-Tgb.Nr 3061/72¹)

246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

21.7. n (II


Verwaltungsvorschriften zur LANDESHAUSHALTSORDNUNG (VV - LHO)

RdErl. d. Finanzministers v. 21 7 1972 -IDS-Tgb.Nr 3061/72¹)

l Aufmd der mir durch | 5 Abs 2 und ft 79 Abs 1 der Uadsthtushaltsordnung |LHO) vom 14 Dezember IfM (CV. NW. S. 397 / SCV NW 630t erteilten Er-•tctottainq turn Erlaß von Verwaltungsvorschriften M Undeshauihaltoordnunq gebe ich nach Anhörung

. Oftd - towett «forderlich - im Einvernehmen mit dem UadMKChnunqshof die nachstehend abgedruckten VerUuftqm VerwalruncjsvorscririJten zur Landeshaus-halttordnung bekannt Soweit in den W-LHO Para-graphen ohne Angabe des Gesetzes angeführt sind, beziehen sie «ich auf die LHO. Die W-LHO werden wie folgt zitiert

1.1 innerhalb der VerwaJtunqsvorscruilter. zu demselben Paragraphen „Nr.

11 innerhalb der W-LHO, aber zu einem anderen Paragraphen „Nr.... zu § .." und

U außerhalb der W-LHO „Nr. ...Wzu§.. LHO" oder .W zu |.. LHO" oder „W zur LHO"

J: Wt W tut LHO lind bis auf weiteres unter Beachtung folgenden Einschränkungen und Hinweise anzu-

2.1 Frei

2.2 »Nr.4j4zu144(Nr.4.2WG):

ter Landesrechnungshof nichts Abwei-betttnmt verzichtet er. auf die Übersen-Ahdrucks des Zuwendungsbescheides Zuweadungsvertrages und einer Zweit-

631_19720721_a-1.jpg631_19720721_a-2.jpg

> dtr danach su übersendenden Zuwen-ibeide oder Zuwendungsvertrage ohne j aal die Hdhe des Andeningswertes in JtitBMl nltgtteiH werden.

2.3 »Nr.U zu|70: l

Meint nach Satz l erforderliche Genehmigung «M hiermit für alleam.l. 1.1977 in Gebrauch be-, flndbchen Vordruck« für die an die Kassen des Ltadtt W richtenden Kassenanordnungen er-tett; dl* nachstehenden Beschrankungen zu Nr. M w 170 sind tu beachten. Für die an die Bun-vMkttttn su richtenden Kassenanordnungen •lad fnndaltzlich die vom Bundesminister der vorgeschriebenen Vordruck« zu ..ver-

b bestehen ferner keine Bedenken, für Kastenanordnungen, die Landesdienst-den Kasein dtr Kreise und kreisfreien w efteilcn haben, die Vordrucke verwendet werden, die gegebenenfalls für die bei diesen ITjeesn eingeeeUteu automatisierten Kassenverv (a&rea entwickelt worden sind.

2.4 zu Nummer 2.3 zu f 70: . Voraussetzung für die Verwendung von Laserdruk-

: kern nun Ausfüllen von Vordrucken für Kassenanordnungen oder zum Erstellen von Kassenanordnungen Ist die Urkundeneignung der von dem Gerät erzeugten Drucke. Diese ist von 'der eingesetzten Kombination von Lasetdrucker, Toner und Papiertorte abhängig. Beim Einsatz von Laserdruckern ist

. daher die Urkundeneignung durch das Prüfzeugnis einer für Materialprüfung zuständigen Stelle (z, B. Ttiinrlestnitill fflr Materialforschung und -Prüfung) nachzuweisen. Von dem Einholen eines Prüfzeugnisses kann abgesehen werden, wenn für die jeweils eingesetzte Kombination Von Laserdrucker, Toner und Papiersorte vom Gerätehersteller ein positives . Prüfzeugnis vorgelegt wird. - .

2.5 zu Nr. 2.6 zu §70:

Rechnungen über Lieferungen öder Leistungen werden von den Rechhungsausstellerh -in den .

meisten Fällen zweilach übersandt Die modernen Fakturierungsmethoden lassen oft nur noch schwer einen Unterschied zwischen den Originalrechnungen und den Zweitstücken erkennen. Deshalb sind die Zweitstücke von Rechnungen, die .mit den Originalen.verwech- . seit werden können, unmittelbar nach dem Eingang deutlich als Zweitstücke zu kennzeichnen oder, wenn sie bei der anordnenden Stelle nicht benötigt werden, zu vernichten. Damit soll vermieden werden, daß es versehentlich zu Doppelzahlungen kommt oder Zweitstücke mißbräuchlich zur Begründung weiterer Auszahlungen dienen.

28 su Nr.6.3xui70:

Soweit die Vordrucke für förmliche Zahlungtanordnungen Ziffernfelder für den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag nicht enthalten, sind abweichend von Nr. 6.3 Satz l zu i 70 auch Markbeträge unter 1000 Deutsche Mark in Buchsuten su wiederholen, wenn der Betrag handschriftlich oder mit Schreibmaschine eingesetzt wird. Bei Maschinenschrift kann jedoch von der Wiederholung abgesehen werden, wenn der Betrag durch „x" oder ein entsprechendes Symbol,so begrenzt wird, dafl Ergänzungen i" Betrags'unmoghch sind (..x89x DM 15 Pf" Oi ..x8915DM") .

2 zu Nr. 92 zu f 70:

Das Verfahren für die Erteilung einer Zahlungsanordnung über eine Zahlung, die in einem ein«-'

•gen Betrag von einem Zahlungspflichtigen angenommen oder an einen Empfangsberechtigten geleistet werden soll, jedoch in Teilbeträgen bei mehr als einer Buchungsstelle gebucht werden muß, ist in meinem RdErl. v. 15. 3. 1083 (SMBI. NW. 6302) geregelt.

2.8 zu Nr 19.51 zu § 70:

Wegen der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit von maschinell erstellten Strom-, Gas-, Wassergeld- und Fernmelderechnurtgen verweise ich auf meinen RdErl v 3.12.1970 (SMBI. NW. 6302)

2.9 zu Nr. 22.14 zu $ 70:

Einnahmen und Ausgaben, für die die Erteilung allgemeiner Zahlungsanordnungen zugelassen-worden ist, sind in meinem RdErl. v. 22. U. 1960 (SMBI. NW. 6302) aufgeführt.

2.10 zu Nr. 28 zu S 70:

2.10.1 Bei Zahlungen an Empfänger im. Ausland ist mein. RdErl v. 27 12.1974 (SMBI. NW. 632) zu berichten,

2.10.2 Wegen der Gutschriften auf den Landeszen-tralbank-Girokonten der Kassen verweise ich auf meinen RdErl. v. 29. 8. 1983 (SMBL NW. 632), mit dem meine Vereinbarung mit der Landeszentralbank in Nordrheln-Westfalen -Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank

- vom 1729. 8.1983 über die Behandlung von Oberweisungsträgem (Gutschriften) zugunsten von Girokonten der Kassen des Landet, in denen nicht der Kontoinhaber, sondern ihm kas-senmäflig angeschlossene Behörden oder «ich Dritte als Empfänger bezeichnet sind, veröffentlicht worden ist

2.10 J Zur Frage der Haftung bei Auszahlungen durch Hingabe von Schecks verweise ich auf meinen RdErl v. 12 8.1975 (SMBI. NW. 632).

2.10.4 Der in den W zum Teil IV LHO im Zusammenhang mit Schecks bisher übliche Doppelbegriff „Scheck und Postscheck" soll aufgegeben und durch den Begriff ..Scheck" ersetzt werden,.nachdem die früher bestehenden Unterschiede zwischen Schecks nach dem" Scheckgesetz und Postschecks nach der Postgiroordnung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Begriff „Scheck" sind somit grundsätzlich 'so-

631

') MBl. NW. 1972 S. 1436, geändert durch RdErl. v. 1.10. 1973 (MBl. NW. 1973 S. 1698), 7. 9. 1974 (MBl. NW. 1974 S. 1450), 1. 7. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 1328), 10. 9. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 1622), 3. 11. 1976 (MBl. NW. 1976 S. 2258), 5. 11. 1976 (MBl. NW. 1976 S. 2286), 25. 11. 1976 (MBl. NW. 19ft S. 2524), 10. 2. 1977 (MBl. NW. 1977 S. 210), 1.10.1977 (MBl. NW. 1977 S. 1546), 8.12.1977 (MBl. NW. 1977 S. 1956), 3.10.1979 (MBl. NW. 1979 S. 2274), 27.1.1982 (MBl. NW. 1982 S. 398), 14. 5.1982 (MBl. NW. 1982 S. 1131), 7.11.1983 (MBl. NW. 1983 S. 2296), 27.11.1984 (MBl. NW. 1984 S. 1933), 7. 3.1985 (MBl. NW. 1985 S. 355), 15.10.1985 (MBl. NW. 1985 S. 1525), 26.1.1988 (MBl. NW. 1988 S. 174), 29.1.1988 (MBl. NW. 1988 S. 175), 3.10.1988 (MBl. NW. 1988 S. 1434), 11.4.1989 (MBl. NW. 1989 S. 446), 8.8.1989 (MBl. NW. 1989 S. 1159), 11.12.1989 (MBl. NW. 1980 S. 101), 25. 5.1990 (MBl. NW. 1990 S. 803), her. S. 1256,2.5.1991 (MBl. NW. 1991 S. 766), 7.11.1991 (MBl. NW. 1991 S. 1821), 22. 1. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 518), 5. 4. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 791), 12. 9. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 1270), 17. 11. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 1517), 30.11.1994 (MBl. NW. 1994 S. 1512), 2.1.1996 (MBl. NW. 1996 S. 251), 8.10.1997 (MBl. NW. 1997 S. 1226), 19. 3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 872), 9. 7.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 974).

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wohl Schecks nach dem Scheckgesetz als auch Schecks nach der Postgiroordnung gemeint

2.11 zu Nr 30 J zu 170.

Die Fälle, m denen die Auszahlung von Betrafen im, Lastschrifteinzugsverkehr zugelassen worden ist. sind in meinem RdErl v 14. 3. 1973 (SMBI. NW. 632) aufgeführt

2.12 zu Nr. 31.1 und Nr 31.2 zu § 70:

An den t. Z. bestehenden Kontoverbindungen der Kassen ändert sich nichts

111 zu Nr. 60 zu §70:

Wegen der erforderlichen Mitteilung an die Landeszentralbank-Zweiganstalten über die Teilnahme am Verstärkungsaufträgsverfahren verweise ich auf meinen RdErl v l 3 1973 (SMBI NW, 632).

114 zu Nr. 60 und Nr. 61 zu §70:

Wegen des Verfahrens der Heranziehung von Kaiscnbestandsverstärkungen und der Ablieferung entbehrlicher Guthaben durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte und die Finanzkassen verweise ich auf den Hinweis zu Nr. 1.2 zu 179.

US »Nr. 7.1 der Anlage l zu §70:

Zu Nr. 7.1 Satz 2 der Anlage l zu § 70 verweise ich auf meinen RdErl. v. 4. 3. 1971 (SMBI. NW. . 632), mit dem ineine Vereinbarung mit der Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen -Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank -über den Einzug von Schecks und Lastschriften tat Kassen von Landesbehörden veröffentlicht worden ist

2.16 zu Nr. 8.4 zu §71:

Bei der Sollstelhing sind die Angaben nach Nr. 8.41 und. Nr; 8.44 zu § 71 nur dann einzutragen. wenn das. eingesetzte Buchführungsverfahren diese Eintragungen ermöglicht

217 zu Nr 8.50 zu §71:

2.17.1 Zur Überwachung der Abrechnung von Abschlagauszahlungen sind die Abschlagsauszahlungen und Schlußzahlungen im Titelbuch so übersichtlich nachzuweisen.(z. B. durch zusätzliche nachrichtliche Buchung in einer besonderen Spalte des Titelbuches, durch Buchung in besonderen Personen- oder Öbjektkonten. bei der Buchung in magnetischen oder sonstigen visuell' nicht lesbaren Speichern durch entsprechende Kennzeichen), daß der .Zusammenhang zwischen einer Schlußzahlung und der durch sie abgerechneten Abschlagsauszahlungen erkennbar bleibt

2.17.2 Die bis zum. Jahresabschluß nicht abgerechne-: ten Abschlagsauszahlungen sind am Anfang des neuen Haushaltsjahres bei den gleichen Buchungsstellen - gegebenenfalls summarisch -vorzutragen. Die Abrechnung summarisch vorgetragener Abschlagsauszahlungen ist anhand einer zusätzlichen Ausfertigung der nach Nr. 6.1 zu § 80 zu erstellenden Nachweisung zu überwachen. .

2.17.3 Für Abschlagsauszahlungen und Schlußzahlungen, die nach den für die Bauverwahur.g geltenden besonderen Bestimmungen bei der anordnenden Stelle in besondere Listen eingetragen werden, gilt Nr. 8.5« zu § 71 nicht

2.18 zu Nr. 8.9 und Nr. 93 zu §71:

Auf die Sollstelhing der einmaligen Auszahlungen wird verzichtet es sei denn, daß das eingesetzte Buchführungsverfahren die Sollstellung der einmaligen Auszahlungen erforderlich macht ;•'_'•

119 zuNr.lOzu§71:

1194 Die Regierungshauptkassen haben aufgrund der ihnen, nach dem Hinweis zu Nr. 12 zu § 79 besonderen Aufgaben unter entAnwendung derNr. 10 zu § 71 die und Ausgaben aus den Einnahme-.

and AusgabeObersichten (Titelübersichten) der " •geordneten Kassen der Kreise und SMdte und die Einnahmen und aus den eigenen Titelbüchern zu-———————L Als Zusammenstellung dient dtr. tuf. Oberkassenschhiß, der vom Rechenzentrum der Finanzverwahunc (RZF).mit Hilfe, des ADV-unterstützten Buchungs- und Abschlußverfahrens erstellt wird. Aus den in der Zusammenstellung . enthaltenen Angaben erstellt das RZF zugleich auch die Abschlußnachweisungen und leitet sie der Landeshauptkasse zu (Nr. 2.13 meines RdErl. v. 17.12.1970 - SMBL NW! 632-).

2192 Die Landeshauptkasse führt ihr Gesamttitelbuch in Form einer von RZF erstellten übersieht, die die kassenmäßigen Ergebnisse nach Kassen und Titeln getrennt sowie die Titel-. Kapitel- und Einzelplansummen enthält

2.20 zu Nr. 15.5 zu §71:

Der Kassenleiter kann sich die Bescheinigung nach Nr. 15.5 zu § 71 vorbehalten.

221 zu Nr 23.7 zu §71:

Werden die Aufgaben des Leiters des Sachgebiets Zahlungsverkehr und des Sachbearbeiters für den baren Zahlungsverkehr dem Hinweis zu Nr. 11 zu § 79 entsprechend von nur einem Beamten oder Angestellten wahrgenommen, so ist die Richtigkeit des Tagesabschlusses im Tages-abschlußbuch außer vom Kassenleiter nur von diesem Beamten oder Angestellten zu bescheinigen.

2.22 zu Nr. 24.1 zu §71:

Wegen der Termine für den MonatsabschluA verweise ich auf meinen RdErl. v, 17. 12. 1970 (SMBI. NW. 632).

223 zuNr.26zu§71:

223.1 Die Abschlußnachweisungen der Landeskassen, die sich zur Erledigung ihrer Buchfüb-rungsaufgaben des ADV-unterstützten Buchungs- und Abschlußverfahrens bedienen. werden vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung in vereinfachter Form erstellt Für die übrigen Landeskassen verbleibt es bis auf weiteres bei der bisherigen Form der AbechhuV nachweisungen. Zur Abstimmung der Abrechnungsbücher übersendet die Landeshauptkasse den mit ihr abrechnenden T.snrteskitsen ragelmäßig Buchungsblätter der 'im Abrechnungsbuch für die einzelnen Kassen eingerichteten Buchungsstellen.

2232 Wegen der Termine und des Verfahrens bei der Vorlage der Abschlußnachweisungen und der • dazugehörenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) .verweise ich auf meinen RdErl. v. 17. 12. 1970 (SMBL NW. 632).

224 zuNr.27zu§71: ;

Bei der Behandlung von Unrichtigkelten, die nach dem Jahresabschluß bei iilner fliianiiasee oder einer mit Kassenauffaben für du Land be-

Kreiskasse

2.25

226

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trauten Stadt- oder Kreiskasse festgestellt werden, tritt die nach dem Hinweis zu Nr. L2» 179 übergeordnete Kasse an die Stelle der l snilse hauptkasse, solange die abergeordnete Keew ihre Bücher noch nicht abgeschlossen hat

zu Nr. 28.1 zu §71:

Soweit die Kasse bisher schon anstelle die Wer-tezeitbuchs und des Wertesachbuchs ein Cuv und Auslieferungsbuch für WertgegeQstände führt verbleibt es dabei.

zu Nr: 3.1 der Anlage zu § 71:

Die Aufbewahrungszeit nach Nr. 11 dtr Anlag» zu § 71 gilt auch für die Recruningsnachweisyn-gen (Anhänge zur Oberrecfanung). dte den Hinweis zu Nr 11 zu $ 80 entsprechend zu erstellen sind. ' .

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227 zu Nr. l zu §79:

Die Bestimmung über die Gliederung mt *te-sen des Landes ist schon jetzt darauf ~~ richtet daß die z. Z. dreistufig Kassen. (Amtskassen - Obt hauptkasse) im Zuge der ——————— Automation der Kassenaufgaben zu einer:__ stufigen Kassenorganisation (Landeskassen -Landeshauptkasse) gestrafft werden, die zu meinem Geschäftsbereich gehört Um der derzeitigen Kassenorganisation gerecht zu werden, gilt folgendes:

227.1 Mit Ausnahme der Landeshauptkasse sind alle bestehenden Kassen des LandesLandeskassen im Sinne der W zu den §§ 70 bis 80. Sie führen ihre bisherige Bezeichnung weiter. An ihrer Zuständigkeit ändert sich nichts. Soweit die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte Kassenaufgaben für das Land wahrnehmen, gelten sie als Landeskassen, die den RdErl. d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 18. 2. 1949 (SMBL NW. 632) zu beachten haben.

2272 Mit Rücksicht auf die z. Z. große Zahl der Landeskassen ist ein unmittelbarer Abrechnungsverkehr zwischen der Landeshauptkasse und sämtlichen Landeskassen nicht durchführbar. Dies gilt auch, soweit die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte Kassenaufgaben für das Land wahrnehmen. Es ist deshalb erforderlich, einigen Landeskassen besondere Aufgaben bei der Geldversorgung, der Abrechnung und der Rechnungslegung zu übertragen, die sie neben den ihnen als Landeskassen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen haben. Bei diesen Landeskassen handelt es sich aus dem Kreis der bisherigen Oberkassen um die Regierungshauptkassen und . die Oberfinanzkassen. Diese Kassen haben bei der Wahrnehmung der ihnen aus der Tätigkeit als Oberkassen bekannten besonderen Aufgaben die auf die Landeshauptkasse abgestellten Verwaltungsvorschriften sinngemäß zu beachten.

228 zu Nr. 12 zu § 79:

Dem Hinweis zu Nr. l zu § 79 entsprechend sind für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet

228.1 die Regierungshauptkassen

den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte, soweit sie Kassenaufgaben für das Land wahrnehmen,

2282 die Oberfinanzkassen , den Finanzkassen.

229 zu Nr. 1.3 zu § 79:

Die für die obersten Landesbehörden zuständige Landeskasse ist mit der Landeshauptkasse vereinigt

2.30 zu Nr. 3 zu §79:

2.30.1 Bis zur Verwirklichung der neuen Kassenorganisation ist es abweichend von Nr. 3 zu § 79 insbesondere Aufgabe der Gerichtskassen •

2.30.11 Beträge nach § l Abs. l Nr. l bis Nr. 7 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) anzunehmen oder zurückzuzahlen sowie die zum Soll gestellten Kostenforderungen zu,erheben,

2.30.12 Ausgaben, deren Barzahlung geboten ist, zu leisten, .

2.30.13 die den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigungen, die Ausgaben für Portokosten (Ankauf von Postwertzeichen und Wertkarten für Freistempler) sowie sonstige Ausgaben, deren unbare Auszahlung durch die Gerichtskasse wegen der Eilbedürftigkeit (z. B. zur Vermeidung • ,einer drohenden Fristversäumnis) erforderlich ist; unbar zu leisten,

2.30.14 mit der Oberjustizkasse abzurechnen,

2.30.15 die von den Zahlstellen und Vollstreckungsbe- CQ1 amten mit den Gerichtskassen abgerechneten DO l Beträge zu buchen,

2.30.16 den Einzelnachweis über die Geldhinterlegungen sowie über Beträge nach § l Abs. l Nr. l bis Nr. 7 JBeitrO zu führen,

2.30.17 Gerichtskostenmarken zu verkaufen und die mit den Gerichtskassen abrechnenden Zahlstellen und Geldannahmestellen (Kostenmarkenverkaufsstellen) mit Gerichtskostenmarken zu beliefern und

2.30.18 die Kassenaufgaben für die Hinterlegungsstellen der Gerichte und die Aufgaben der Vollstrek-kungsbehörde wahrzunehmen, soweit diese den . Gerichtskassen übertragen worden sind.

2.302 Über die in Nr. 3 zu § 79 festgelegten Aufgaben der Landeskasse hinaus ist es Aufgabe der Oberjustizkasse

2.3021 die Gerichtskassen mit Geld zu versorgen und . die von den Gerichtskassen abgerechneten Beträge zu buchen,

2.3022 die bei den Gerichtskassen und den mit diesen abrechnenden Zahlstellen entrichteten Einnahmen und geleisteten Ausgaben im Sachbuch nachzuweisen,

2.3023 die Gerichtskostenmarken zu beschaffen, zu verwalten und die Gerichtskassen mit Gerichtskostenmarken zu beliefern und

2.3024 die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmen, soweit ihr diese übertragen worden sind.

2.31 zu Nr. 3.5 zu § 79:

Die Finanzkassen, die Kassen der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes und die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die entbehrlichen Zahlungsmittel und Guthaben an die in dem Hinweis zu Nr. 1.2 zu § 79 bezeichneten übergeordneten Landeskassen abzuliefern und über die Verwendung der Einnahmen und der Kassenbestandsverstär-kungen mit diesen Kassen abzurechnen.

2.32 zu Nr. 4.6 zu § 79:

' Hierzu verweise ich auf den Hinweis zu Nr. 1.3 zu §79.

2.33 zu Nr. 6.1 zu § 79:

2.33.1 Die Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang der Finanzämter, bei denen Finanzkassen bestehen, bleiben unberührt, soweit sie die Stellung 'der Kassen in den Finanzämtern regeln.

2.332 In meinem Geschäftsbereich bleibt die Zustänr -digkeit für die Bestellung der Kassenleiter und ihrer ständigen Vertreter unverändert. Ebenso bleibt die bisherige Zuständigkeit für die Bestellung der Kassenleiter'und ihrer ständigen Vertreter in anderen Geschäftsbereichen bis zur Verwirklichung der neuen Kassenorganisation unverändert.

2.34' zu Nr. 62 und Nr. 6.3 zu § 79:

In den Landeskassen und in der Landeshauptkasse werden zunächst nur getrennte Sachgebiete für den Zahlungsverkehr und für die Buchführung eingerichtet. Als Sachgebietsleiter sind die Beamten oder ausnahmsweise die Angestellten zu bestellen, die bisher schon die entspre- . chenden Aufgaben wahrgenommen haben. Durch das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Einrichtung der Ländeskassen und der Landeshauptkasse ändert sich an den Tätigkeiten der zu Sachgebietsleitern bestellten Beamten oder Angestellten im wesentlichen nichts. Es ist deshalb bis zur Verwirklichung der vorgesehenen neuen Kassenorganisation auch nicht gerechtfertigt, die Betroffenen allein we-

21.7.72(2)

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gen der Bestellung zum Sachgebietsleiter in eine höhere Besoldungs- oder Vergütungsgruppe einzureihen.

2.35 zu Nr. 11 zu §79:

Soweit die bisherige Organisation einer Kasse es erfordert, bestehen keine Bedenken, die Aufgaben des Sachgebietsleiters Zahlungsverkehr und der Sachbearbeiter für den Zahlüngsver-kehr^von dem bisher mit der Erledigung des baren Zahlungsverkehrs betrauten Beamten oder Angestellten wahrnehmen zu lassen.

2.36 zu Nr. 15 zu § 79:

Die der Kasse obliegenden Aufgaben bei der Einziehung rückständiger Forderungen werden vom Sachgebiet Buchführung wahrgenommen.

2.37 zu Nr. 16.6 zu §79:

Für die nicht zu meinem Geschäftsbereich gehörenden Landeskassen verbleibt es bis zur Verwirklichung der neuen Kassenorganisation bei dem bisherigen Verfahren der Festsetzung von Publikums- und Schalterstunden.

2.38 zu Nr. 18.1 zu § 79:

Bei den Landeskassen, die nicht zu meinem Geschäftsbereich gehören, werden die Kassenauf-sichtsbeamten und ihre Vertreter von den zuständigen Ministern bestellt.

2".39 zu Nr. 2 der Anlage 2 zu § 79:

Die in der Vergangenheit errichteten Zahlstellen bleiben bestehen. Ihr Zuständigkeitsbereich bleibt unverändert.

2.40 zu Nr. 5 der Anlage 2 zu § 79:

Soweit Zahlstellen Konten bei Kreditinstituten unterhalten, ändert sich hieran nichts.

2.41 zu Nr. 9.4 der Anlage 2 zu §79:

Die Gerichtskassen können wegen ihrer besonderen Zuständigkeiten Titelverzeichnisse führen.

2.42 zu Nr. 13 der Anlage 2 zu § 79:

Mit dem Inkrafttreten der ZBest treten alle bisher erlassenen Zahlstellenbestimmungen mit Ausnahme der Bestimmungen über den Zuständigkeitsbereich, die Bezeichnung der zuständigen Kasse, den Anschluß an ein Kreditinstitut und den Einsatz von Buchungsmaschinen außer Kraft

2.43 zu Nr. 15 der Anlage 2 zu § 79:

Die in der Vergangenheit .bewilligten Handvorschüsse bleiben bestehen, soweit der Verwendungszweck fortbesteht.

2.44 zu Nr. 16 der Anlage 2 zu § 79:

Die in der Vergangenheit errichteten Geldannahmestellen bleiben bestehen. Mit Inkrafttreten der ZBest treten etwa erlassene besondere . Dienstanweisungen mit Ausnahme der Bestimmung über den Zuständigkeitsbereich aufler Kraft.

2.45 zu Nr. 1.1 zu §80:

Die Regierungshauptkassen haben unbeschadet der von ihnen zu erstellenden Einzelrechnungen die Ergebnisse ihrer Rechnungsnachweisungen und die Ergebnisse der von den Kassen,der Kreise und kreisfreien Städte aufgestellten Rechnungsnachweisungen in besonderen Rechnungsnachweisungen zusammenzufassen, die den bisherigen Anhängen zur Oberrechnung entsprechen. Für die besonderen Rechnungsnachweisungen, die zur Unterscheidung von den Rechnungsnachweisungen der Landeskassen mit „Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung)" zu bezeichnen sind, gelten Nr. 8 zu '§80 und die die Gesamtrechnung betreffenden Bestimmungen der Nr. 9 bis Nr. 12 zu § 80 entsprechend. Das Nähere bestimmt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof durch den Jahresabschlußerlaß.

2.46 zu Nr. 9 zu §80:

Weitere Unterlagen, die bei der Rechnungslegung als sonstige Rechnungsunterlagen bereitzuhalten sind, habe ich in meinem RdErl. v. 30.3. 1979 (SMBL NW. 6302) zusammengestellt

3 Die W zur LHO ersetzen die entsprechenden, zum bisherigen Haushaltsrecht ergangenen Verwaltung*-, Vorschriften, Rundschreiben und Erlasse, soweit diese durch die W zur LHO entbehrlich werden oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere verlieren mit Inkrafttreten der W zur LHO folgende Bestimmungen (Vorschriften und Runderlasse) ihre Gültigkeit:

3.1 §§ l bis 28, 30 bis 52,55 bis 64.66 bis 75. die Anlagen l, 2, 3 und 4 der Wirtschaftsbestimrnungen für die Reichsbehörden (RWB) sowie die dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen für den Geschäftsbereich der Reichsfinanzverwaltung i. d. F. vom 30. 4. 1937. und die Justiz-Vollzugsbestimmungen zu den RWB i. d. F. vom 1.4.1938; die noch anzuwendenden RWB (§§.29, 53, 54 und 65) sind unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen in der Anlage zu • § 117 aufgeführt,

32 Rechnungslegungsordnung für das Reich (RRO) vom 3. 7.1929 (RMBI. 5. 439) sowie die dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen für den Geschäftsbereich der Reichsabgabenverwaltung (VB RRO) vom 3.4.19.34, mit Ausnahme der VB RRO zu den §§ 67 und 68 RRO, und die Vollzugsbestimmungen für

' . den Geschäftsbereich der Reichsjustizverwaltung (JVB RRO) vom 1. 3. 1938 einschließlich der hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen,

3.3 Reichskassenordnung (RKO) vom 6. 8. 1927 i. d.F. .der Verordnung zur Änderung der Reichskassen-ordnung vom 8. 1. 1931 (RMBI. S. 7) sowie die aufgrund des § 102 RKO oder des § 89 Abs. 2 der Preußischen Kassenordnung (PrKO) vom 14. 11. 1932 i. d. F. vom 30. 6. 1934 (FMB1. S. 86/SMB1. NW. 632) erlassenen besonderen Kassenordnungen, mit Ausnahme der in der Justizkassenordnung . (JKassO) vom 1.4.1971 enthaltenen Bestimmungen über den Einsatz von Buchungsmaschinen 'und di.e Benutzung von Mustern zur JKassO,

34 Nichtbeitreibung kleiner Beträge, im Verwaltungs-. Zwangsverfahren, RdErl. d. FM zugl. i.N.d. MPräs. u. aller StM v. 14. 9.1935, ''.

3.5 Richtlinien für Zuwendungen des Landes NW an außerhalb der Landesverwalrung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach §64a Abs. l RHO, RdErl. d. Finanzministers v. 7. 1. 1956,

3.6 Behandlung von Kleinbeträgen nach § 68 der Reichs-wirtscha/tsbestirnmungen (RWB), RdErl. d. Finanzministers v. 18.8.1959,

3.7 Behandlung von Kleinbeträgen nach § 68 Abs. 2 der Reichswirtschaftsbestunmungen (RWB), RdErl. d. Finanzministers v. 20.2.1962,

3.8 Vereinnahmung von erstatteten Beträgen und von zuviel gezahlten Personalausgaben, RdErl. d. Finanzministers v. 17.4. 1970,

3.9 Zustimmung des Finanzministers nach § 36a Abs. 2 Satz l der Reichshaushaltsordnung (RHO), RdErl. d Finanzmiriisters v. 10. 7. 1961,

3.10 Buchung der Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben aus Anlaß von Titel Verwechslungen und aus Anlaß der Rechnungsprüfung, RdErl. d. Finanzministers v. 16.1.1970,

3.11 Richtlinien für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen an Gemeinden und Gemeindeverbande und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a Abs. l RHO (abgekürzt: „RichÜ. NW. |G«neinclen| zu § 64a Abs. l RHO"), RdFrl. d Innenministers vom 8. 11. 1966,

246. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

21.7.72(3)

3.12 Auszahlungen und rechnungsmäßiger Nachweis , der Besoldungen und Vergütungen beim Übertritt von Beamten und Angestellten von einer Behöide zu einer anderen Behörde, RdErl. d. Finanzministen v. 9.9.1949,

3 13 Auszahlung und Führung des rechnungsmäßigen Nachweises der Besoldung für Beamte und der Vergütungen für Angestellte bei Versetzungen und Abordnungen, hier: Verfahren bei. Abordnungen von Beamten und Angestellten des Bundes, des Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht der Landes- oder der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers vom 11.3. 1959,

3.14 Vorläufige Übergangsregelungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsord-nung (W-LHO), RdErl. d. Finanzministers v. 5.1. 1972,

315 Vereinbarung von Stundung*- und Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Finanzministers v. 12. 2. 1969,

3.16 Anordnungsbefugnis - §5 27 und 30 RWB; hier: Unterschriftsmitteilung an die Kasse, RdErl. d Finanzministers v. 30. 4. 1964,

3.17 Grundsätze über, die Versicherung von landeseigenen Grundstücken und Gebäuden gegen Schäden aller Art, RdErl. d. Finanzministers v. 10. 2. 1949,

3.18 Verwaltung der für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen angesteigerten Grundstücke; hier: Versicherung der auf diesen Grundstücken errichteten Gebäuden gegen Schäden aller Art, RdErl d. Ministers für Wiederaufbau v. 27. 4. 1957 (n v.) - ZB 3/4.744

3.19 Durchführung des § 86 Abs. l RRO, RdErl..d. Innenministers v. 21. 8. 1961, RdErl. d. Ministers für Arbeit; Gesundheit und Soziales v. 29. 1. 1963 und v. 15. 3. 1965, RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 4. 5. 1964, RdErl. d. früheren Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 18. 6.1964, RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 3.12. 1964 und RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 11.5. 1966.

3.20 Befähigung der Beamten des mittleren- Dienstes in der Bes.Gr. A 9 zur Feststellung von Rechnungsbelegen gem. § 80 Abs. 2 Satz l und § 86 Abs. l Satz l RRO, RdErl. d. Landesrechnungshofes v. 2. 4. 1969,

3.21 Behandlung nachgemachten, verfälschten, verdächtigen, beschädigten 'oder abgenutzten Bargeldes, RdErl. d. Finanzministers v. 15. 7. 1952,

3.22 Einzahlungstag, RdErl.

1952 und v. 5. 3. 1962.

a§:

d. Finanzministers v. 1. 9.

mg,

..7.1

sters v. 13. 7. 1957, v. 26. 7. 1958 und v. 18. 5. 1966

3.24 Verwendung von Pastenkugelschreibern und anderen Schreibmitteln im Kassen- und Rechnungswesen, RdErl. d. Finanzministers v. 6. 2. 1959,

3.25 Gesetzliche Zahlungsmittel, RdErl. d. Finanzministers v. 13. 5.1960.

3.26 Förmliche Kassenanweisungen (§ 49 RRO), RdErl. d. Finanzministers v. 5.12.1960.

3.27 Verpacken von Bargeld, RdErl. d. Finanzministers v. 6.1.1965 und v. 5. II. 1965,

3.28 Annahme von Schecks, Postschecks und Postüberweisungsaufträgen, RdErl. d. Finanzministen v. 23. 3.1970,

3.29 Zahlungsbeweis auf Zusammenstellungen nach § 16 Satz 2 RRO (Sammelzahlungsbeweis), RdErl. d. Finanzministers v. 14. 7. 1970.

3.30 Versendung von Zahlscheinen, RdErl. d. Finanzministers v. 29.1.1971,

3.31 Angabe der Bankleitzahl in Kassenanordnungen, RdErl. ct. Finanzministers v. 31. 7. 1973,

3.32 Preußische Kassenordnung (PrKO), RdErl. des Preußischen Finanzministers v. 14. 11. 1932,

3.33 Einrichtung von Buchungsabschnitten gem. § U RRO; Führung von Anschr'eibungs- und Haushalts-überwachungslisten, RdErl. d. Finanzministers u. d. Landesrechnungshofs v. 24. 9. 1951.

3.34 Beanstandungen des Landesrechnungshofs bei der Prüfung der Verwendung von Wohriungsbaumit-teln; hier: Anträge auf Erteilung von Ausnahmege-nehmigungen, RdErl. d. früheren Ministers für Arbeit, Soziales und Wiederaufbau v. 9. 2. 1954 ,

3.35 Unterlagen der förmlichen Kassenanweisung; §§ 58 ff. RRO, RdErü d. Finanzministers v. 10. 5. 1985.

3.3.6 Einrichtung der Titelbücher (Rechnungslegungsbücher), RdErl. d. Finanzministers v. 7. 2. 1950,

3.37 Aufbewahr-ung und Vernichtung von Kassenrechnungen, Kassenbüchern und Belegen bei den Kassen des Landes Nordrhein-Westfalen. RdErl. d. Finanzministers v. 5.10.1957,

3.38 Buchung der Kassenbestandsverstärkungen und Ablieferungen, RdErl. d. Finanzministers v. 1. 3. 1963.

3 39 Bestimmung über die Aufgaben und die Erledigung der Geschäfte der bei den Dienststellen der Kriegsopferversorgung des Landes NW errichtete.Zahlstellen RdErl. d. früheren Arbeits- und Sozialministers v. 21.11.1963,

3.40 Monatliche Abschlußnachweisüng (§ 81. Abs. 3 RKO);.hier: Verzicht auf die Richtigkeitsbescheinigung des Kassenaufsichtsbeamten, RdErl. d. Finanzministers v. 5. 7.1965,

3.41 Handvorschüsse, RdErl. d. Finanzministers v. 13. 12.1965,

3.42 Vorprüfungsordnung für die Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen (VPO), RdErl. d. Finanzministers v. 10.7.1954,

3.43 Justiz-Rechnungsprüfungsbestimmungen

(JRPrBest) v. 11.11.1937 i. d. F. der AV d. Justizministers v. 3.3.1970 (JMB1. NW. S. 61) einschließlich der hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen,

3.44 Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung des Schriftgutes der Rechnungsämter (Vorprüfungsstellen) der Landesverwaltung, RdErl. d. Finanzministers v. 7.10.1968

3.45 Richtlinien über die Führung von Sachrechnünr gen und Bestandsverzeichnissen über landeseigene bewegliche Sachen, RdErl. d. Finanzministers v. 1.6.1965.

4 Soweit in den vorläufig weiteranzuwendenden Vorschriften auf die nach Nr. 3 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden W zur LHO.

631


Anlagen: