MB.NRW 2026 Nr. 288
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen für zusätzliche Plätze
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen für zusätzliche Plätze
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 1. Oktober 2026
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 94) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zur LHO, Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Rahmen
a) des Programms „Investitionsprogramm Zukunft Kita NRW“ des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) des Nordrhein-Westfalen-Plans auf Grundlage des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025 bis 2036 vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1158), das durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
c) des Bundesinvestitionsprogramms 2026 bis 2029 auf Grundlage der Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung mit Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden.
2.2
In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.
2.3
Im Rahmen des Bundesinvestitionsprogramms gemäß Nummer 1.1 Buchstabe c werden im Zeitraum 2026 bis 2029 Investitionsmaßnahmen gefördert, die der Digitalisierung der Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege dienen.
3
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
3.2
Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter der Nummer 4.1 genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter der Nummer 4.2 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nr. 12 VVG zu § 44 LHO weiter.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderung der Kindertageseinrichtungen
Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S.77), das zuletzt durch Artikel 2 das Gesetz vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 525) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.
4.1.1
Gefördert werden Maßnahmen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen.
Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Geeignete Räume können zum Beispiel ein Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum sowie Abstellräume oder -flächen für Kinderwagen und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern sein. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
4.1.2
Gefördert werden Maßnahmen, die dem Erhalt von Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden.
4.1.2.1
Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen. Hierzu gehören zum Beispiel die Verbesserung des Raumprogramms, die Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, die Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten einschließlich Küchenausstattung und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.
4.1.2.2
Gefördert werden Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
4.1.3
Gefördert werden können im Sinne der Nummer 4.1.1 auch Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel der Umbau beziehungsweise die Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke beziehungsweise Spielzeug.
4.2
Förderung der Kindertagespflege
Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.
4.2.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen. Gefördert werden auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln und mit Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel Umbau beziehungsweise Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke.
4.2.2
Gefördert werden investive Maßnahmen zur Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.3.
4.3
Gefördert werden können zudem Maßnahmen im Sinne der Nummer 2.3 zur Digitalisierung beziehungsweise dem digitalen Ausbau der Kindertagseinrichtungen und der Kindertagespflege, insbesondere Investitionen in die digitale Infrastruktur zur Erhebung des sprachlichen Entwicklungsstandes, sowie weitere Maßnahmen, die die Digitalisierung der pädagogischen Arbeit unterstützen. Förderfähig sind auch Maßnahmen, die zur Digitalisierung des Betriebs der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle führen. Die Digitalisierung bei den Trägern sowie der Verwaltung der Trägerstrukturen ist nicht förderfähig.
4.4
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
4.4.1
Eine Maßnahme nach Nummer 1.1.Buchstabe a gilt bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni 2027 nur dann als vorzeitig begonnen, wenn diese vor dem 1. Januar 2023 begonnen worden ist. Bei einer Antragstellung ab dem 1. Juli 2027 gilt diese nur dann als vorzeitig begonnen, wenn diese vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden ist.
4.4.2
Eine Maßnahme nach der Nummer 1.1 Buchstabe b gilt nur dann als vorzeitig begonnen, wenn diese vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden ist.
4.4.3
Eine Maßnahme nach der Nummer 1.1 Buchstabe c gilt nur dann als vorzeitig begonnen, wenn diese vor dem 1. Januar 2026 begonnen worden ist.
4.5
Bei Maßnahmen im Sinne der Nummern 4.1 und 4.2 in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, in die Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, aufgenommen werden sollen, werden je vorgenanntem Kind zwei Plätze im Sinne der Fördersätze gemäß Nummer 5.4 zugrunde gelegt. Sofern die Plätze im Sinne des Satzes 1 nicht von einem Kind mit Behinderungen oder einem von Behinderungen bedrohten Kind belegt werden, sind diese Plätze stattdessen mit zwei Kindern zu belegen und im Rahmen der Zweckbindung nachzuweisen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 und 4.2.2.
5.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 und 4.3.
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlagen
5.4.1
Fördersätze für die Anteilfinanzierung
Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach den Nummern 4.1.1, 4.1.2.1 und 4.1.3 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2 beträgt der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind auf die Höchstbeträge pro Platz nach den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 begrenzt.
5.4.1.1
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt
a) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 41 500 Euro oder
b) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 12 000 Euro.
5.4.1.2
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt
a) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 19 500 Euro oder
b) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 6 100 Euro.
5.4.1.3
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.3: 4 300 Euro.
5.4.1.4
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2: 12 250 Euro.
5.4.2
Fördersätze für die Festbetragsfinanzierung
5.4.2.1
Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 650 Euro pro Kind. Der Höchstbetrag für eine Kindertagespflegestelle nach Nummer 4.2.1 liegt bei 3 250 Euro.
5.4.2.2
Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 4.3 beträgt einmalig 750 Euro pro Gruppe einer Kindertageseinrichtung oder pro Kindertagespflegestelle.
5.4.2.3
Die Bagatellgrenze der Nr. 1.1 Satz 2 Buchstabe a VVG zu § 44 LHO findet keine Anwendung für Zuweisungen nach den Nummern 5.4.2.1 sowie 5.4.2.2.
5.5
Zuwendungen im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b dürfen einen Zuwendungsbetrag von 50 000 Euro nicht unterschreiten.
5.6
Eigenanteil
5.6.1
Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.
5.6.2
Hinsichtlich der Erbringung von Eigenanteilen findet § 4a des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025 bis 2035 Anwendung.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.
6.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke müssen 20 Jahre, Aus- und Umbaumaßnahmen zehn Jahre, im Rahmen von Ausstattungsmaßnahmen hergerichtete Grundstücke und Räume fünf Jahre, Sanierungsmaßnahmen zehn Jahre, Sanierungsmaßnahmen, die dinglich zu sichern sind, 20 Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung genutzt werden.
Soweit die Belegung der seit 2008 im Rahmen der Investitionsprogramme geförderten Plätze nicht nur temporär, sondern absehbar dauerhaft wegfällt, ist eine Umnutzung für folgende Zwecke nicht förderschädlich:
a) Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
b) Nutzung für eine Bildungsinfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 230) in der jeweils geltenden Fassung sowie
c) Durchführung von schulischen Vorkursen zur Förderung der Sprachkompetenz am Lernort Kindertageseinrichtung gemäß § 36 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
6.2
Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen wurde.
6.3
Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Anzahl und den jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten neuen Plätze beziehungsweise die Anzahl der geförderten erhaltenen Plätze sowie der Anzahl der Gruppen, die eine Digitalisierungsförderung erhalten haben, zu bestätigen.
6.4
Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen von Bildwortmarken in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise auf die Förderungen nach Nummer 1.1 hinzuweisen. Die oberste Landesjugendbehörde stellt den Bewilligungsbehörden hierzu entsprechende Dateien, Logos sowie Anforderungen zur Verfügung. Bei Förderungen nach Nummer 1.1 Buchstabe b oder c ist zudem auf das „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise hinzuweisen. Bei Baumaßnahmen nach Nummer 1.1 Buchstabe b oder c hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
6.5
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt.
6.5.1
Für Maßnahmen nach Nummer 1.1 Buchstabe a oder b endet der Bewilligungszeitraum spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036. Bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2042 sind die Maßnahmen abzuschließen und vollständig abzunehmen.
6.5.2
Für Maßnahmen nach Nummer 1.1 Buchstabe c endet der Bewilligungszeitraum spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029. Bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2032 sind die Maßnahmen abzuschließen und vollständig abzunehmen.
6.6
Aus der gewährten Zuwendung nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.
6.7
Im Falle einer Weiterleitung nach Nummer 3.2 ist in den Zuwendungsbescheid ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro als Auflage eine dingliche Sicherung mindestens nach den Vorgaben der Nummer 6.1 aufzunehmen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche Sicherungserklärung seitens der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers erfolgen. Diese Erklärung muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst sein, dass sie die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes vollumfänglich umfasst und gleichwertig zur dinglichen Sicherung ist.
6.8
Zuweisungen, die nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind grundsätzlich zurückzuzahlen.
6.9
Der Zinssatz für die Rückforderung von Zuschüssen nach Nummer 1.1 Buchstabe a und b richtet sich nach § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
6.10
Der Zinssatz für die Rückforderung von Zuschüssen nach Nummer 1.1 Buchstabe c wird durch die oberste Landesjugendbehörde im Erlassweg festgesetzt. Der Zinssatz basiert auf dem vom Bundesministerium der Finanzen durch Rundschreiben bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes.
7
Monitoring und Berichtspflichten
7.1
Die Bewilligungsbehörden legen der obersten Landesjugendbehörde notwendige Berichte und Daten im Rahmen eines Monitorings vor.
7.2
Der obersten Landesjugendbehörde sind zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres bis zum Ablauf des 28. Februar eines jeden Jahres maßnahmenscharfe Angaben in Form eines individuellen Berichtes zu den Maßnahmen der jeweiligen Nummer 1 Buchstabe a, b und c vorzulegen. Die erstmalige Berichtspflicht ist zum Ablauf des 28. Februar 2027 zu erfüllen. Im Rahmen des Berichtes sind mindestens folgende Angaben zu erbringen:
a) Angaben zum Empfänger der Förderung,
b) Angaben über den Ort der Durchführung der Maßnahme,
c) Angaben über den Zeitpunkt des Maßnahmebeginns sowie des Maßnahmeabschlusses inklusive Abnahme aller Leistungen,
d) Angaben zum Bewilligungszeitraum,
e) Kurzbeschreibung über den Inhalt der Maßnahme,
f) Zuordnung zu einem Fördergegenstand gemäß den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3,
g) bei Ausstattungsmaßnahmen eine Angabe über die Art der Ausstattung,
h) bei Digitalisierungsmaßnahmen eine Angabe über die Art der digitalen Investition,
i) Angaben zum Investitionsvolumen insgesamt,
j) Angaben zur Beteiligung am Investitionsvolumen des Bundes, des Landes, der Kommunen sowie Dritter an den Investitionsvolumen,
k) Angaben über die Anzahl der geschaffenen oder erhaltenen Plätze,
l) Angaben über die Anzahl der Einrichtungen, die eine Förderung im Bereich der Digitalisierungsmaßnahmen erhalten haben,
m) Angaben über den Status der Maßnahmen,
n) Angaben über die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung und
o) Angaben, inwieweit Einrichtungen mit Kindern in herausfordernden Lagen berücksichtigt werden.
Als Nachweis für die Zielerreichung für Förderungen nach Nummer 1 Buchstabe b ist der obersten Landesjugendbehörde bis zum Ablauf des 31. März 2044 ein Abschlussbericht durch die Bewilligungsbehörden vorzulegen. Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe c ist der Abschlussbericht bis zum Ablauf des 30. Juni 2036 vorzulegen. Die oberste Landesjugendbehörde kann die Pflichten zum Berichtswesen durch Erlass konkretisieren und gegebenenfalls erweitern.
7.3
Die Bewilligungsbehörden berichten der obersten Landesjugendbehörde wöchentlich über die Entwicklungen der Antragsdaten sowie Bewilligungsdaten über das webbasierte Online-Tool „KiBiz.web“.
8
Verfahren
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „KiBiz.web“.
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der Trägerpluralität für die Maßnahmen nach der Nummer 4.1 der freien, kommunalen und privatgewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.
8.1.2
Die Anträge sind den Bewilligungsbehörden entsprechend den von der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Terminen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörden leiten zu den ebenfalls im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.
8.1.3
Mit dem Antrag sind die folgenden Informationen sowie Unterlagen über das webbasierte Online-Tool „KiBiz.web“ bereitzustellen:
a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
b) Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne, Grundbuchauszug,
c) Kosten- und Finanzierungsplan,
d) ein bereits durch das örtliche Jugendamt geprüftes, organisatorisches Konzept der Einrichtung bei Kindertagespflege,
e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
f) Übersicht über die Anzahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2,
g) Erlaubnis gemäß den §§ 45 oder 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
h) im Falle der Nummer 4.1.2: Bestätigung über Einhaltung von Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz und
i) im Falle der Nummer 4.1.2: Nachweis über drohenden Wegfall von Plätzen.
8.2
Bewilligungsverfahren
8.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.
8.2.2
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.
8.3
Verwendungsnachweisverfahren
8.3.1
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des webbasierten Online-Tools „KiBiz.web“ vorzulegen.
8.3.2
Für Förderungen nach Nummer 1 Buchstabe b ist bei mindestens 5 Prozent der abgeschlossenen Maßnahmen die Überprüfungen der Verwendungsnachweise stichprobenartig vertieft durchzuführen.
8.3.3
Für Förderungen nach Nummer 1 Buchstabe c sind die Überprüfungen der Verwendungsnachweise spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 abzuschließen. Die Bewilligungsbehörden stellen für Förderungen nach Nummer 1 Buchstabe c eine stichprobenartig vertiefte Verwendungsnachweisprüfung sicher.
8.3.4
Abweichend hiervon bedarf es bei Zuweisungen nach Nummer 4.2.1 in Verbindung mit Nummer 5.4.2.1 sowie Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 5.4.2.2 einer Bestätigung über den zweckentsprechenden Einsatz der Zuweisung.
8.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
9
Übergangsregelung
Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Runderlasses bei den Bewilligungsbehörden eingegangen sind, finden weiterhin die Nummern 4.3 und 5 der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung vom 26. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 231, ber. S. 294) in der bis einschließlich zum 14. Oktober 2026 geltenden Fassung Anwendung.
10
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2035 außer Kraft.
11
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 15. Oktober 2026 in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung vom 26. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 231, ber. S. 294), die durch Runderlass vom 20. September 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 113) geändert worden ist, außer Kraft.