MB.NRW 2026 Nr. 314
Richtlinie über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes und den Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen nach § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Sachschadenersatzrichtlinie - SErs-RL NRW)
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern (Az. 21.42.09.05-000029)
und des Ministeriums der Finanzen (Az. P 1001-525/2022-18324)
Vom 4. November 2026
1
Grundsatz
§ 82 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBG NRW, gewährt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz von Sachschäden, wenn Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt, zerstört worden oder abhandengekommen sind.
Soweit im Rahmen der Dienstunfallfürsorge durch einen Dienstunfall im Sinne des § 36 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2026 (GV. NRW. S. 310, 339, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBeamtVG NRW, neben einem Körperschaden auch ein Sachschaden verursacht worden ist, richtet sich der Sachschadenersatz gemäß § 38 LBeamtVG NRW ebenfalls nach den Grundsätzen des § 82 Absatz 1 Satz 1 und 3 LBG NRW.
Grundsätzlich gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, dass der Dienstherr Beamtinnen und Beamten jeglichen Sachschaden voll ersetzt, der an den von diesen im Dienst mitgeführten privaten Gegenständen eintritt. Welche privaten Gegenstände im Dienst mitgeführt werden, unterliegt grundsätzlich der freien Entscheidung der Beschäftigten. Insbesondere durch das Mitführen besonders wertvoller Gegenstände könnte der Dienstherr aber ohne sein Zutun mit unangemessenen Haftungsrisiken belastet werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sollen daher die unterschiedlichen Interessenlagen und die hierauf bezogenen Risikozuweisungen nach den nachfolgenden Grundsätzen abgewogen werden.
2
Geltungsbereich
2.1
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Die nachfolgenden Regelungen gelten unmittelbar für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen.
2.2
Entsprechende Anwendung
2.2.1
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die nachfolgenden Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht, soweit durch ein Unfallereignis im Rahmen eines Arbeitsunfalls mit einem Körperschaden Hilfsmittel im Sinne des § 8 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, und des § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, jeweils in der jeweils geltenden Fassung beschädigt oder verlorengegangen sind und die gesetzliche Unfallkasse vorrangig zuständig ist. Entsprechendes gilt für Sachschäden bei Hilfeleistungen.
2.2.2
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Einer Ehrenbeamtin oder einem Ehrenbeamten kann gemäß § 83 LBeamtVG NRW im Falle eines Dienstunfalls ebenfalls ein Sachschadenersatz nach dieser Richtlinie bewilligt werden.
2.2.3
Personal- und Richtervertretung, Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, Mitglieder des Landespersonalausschusses und Gleichstellungsbeauftragte
Die Vorschriften dieser Richtlinie finden im Rahmen des § 82 Absatz 2 LBG NRW und des § 42 Abs. 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. 1974 S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LPVG NRW, auch Anwendung, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter (vgl. § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2026 (GV. NRW. S. 682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten nach dem Personal- oder Richtervertretungsrecht einen Sachschaden erlitten hat. Gleiches gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Gemäß § 96 Absatz 3 LBG NRW gilt § 82 Absatz 1 LBG NRW entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses einen Schaden in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss erleidet. Da Gleichstellungsbeauftragte in Behörden Teil der Verwaltung sind, gelten für sie die allgemeinen Regelungen der Beamtinnen und Beamten.
2.3
Andere nordrhein-westfälische Dienstherren
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Richtlinie entsprechend anzuwenden.
2.4
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Für Ersatzleistungen von Sachschäden, die Beamtinnen oder Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erlitten haben, findet der Runderlass „Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden“ vom 3. Februar 1987 (MBl. NRW. S. 483), der durch Runderlass vom 18. Januar 2002 (MBl. NRW. S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung und trifft abschließende Regelungen.
Der Schadensausgleich in den besonderen Fällen des § 52 LBeamtVG NRW geht als Spezialregelung ebenfalls vor.
Der Anspruch auf Sachschadenersatz geht etwaigen Ansprüchen nach der Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2026 (GV. NRW. S. 222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor. Sind dennoch Beihilfen gewährt worden, vermindert sich der Sachschadenersatz um die Beihilfe. Zur Vermeidung von Doppelleistungen ist sicherzustellen, dass die Beihilfestelle von Leistungen für orthopädische oder andere Hilfsmittel nach dieser Richtlinie in geeigneter Weise unterrichtet wird.
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Schadensereignis, Dienstbezug
3.1
Ein Sachschaden im Sinne des § 82 Absatz 1 LBG NRW ist die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen von Kleidungsstücken, sonstigen mitgeführten Gegenständen sowie Fahrzeugen. Ob die Gegenstände im Eigentum der Beamtin oder des Beamten stehen, ist unerheblich. Es muss sich um Gegenstände handeln, die notwendigerweise beziehungsweise im üblichen Rahmen in den Dienst eingebracht wurden und dort entsprechend belassen werden (BVerwG vom 22.09.1993 – 2 C 32.91-, Hess VGH vom 19.06.1996 – 1 UE 2627/92-). Hierzu zählen auch Gegenstände, deren Mitnahme zum Dienst aus privaten Gründen allgemein üblich ist. Maßstab ist, ob eine Beamtin oder ein Beamter mit vergleichbarer Dienststellung, vergleichbaren Dienstaufgaben und in vergleichbarem dienstlichen Gesamtrahmen einen solchen Gegenstand typischerweise im Dienst mitführt. Ein Ersatz ist für private Gegenstände ausgeschlossen, die die Beamtin oder der Beamte anstelle dienstlich zur Verfügung stehender Gegenstände nutzt, es sei denn, der Dienstherr hat die Benutzung veranlasst oder ausdrücklich gestattet.
3.2
Der maßgebliche Sachschaden muss durch eine äußere Einwirkung in Ausübung des Dienstes eingetreten sein. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und der Dienstverrichtung der Beamtin oder des Beamten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang durch eine besonders enge ursächliche Verknüpfung besteht. Ein Schadensereignis geschieht in Ausübung des Dienstes, wenn es sich während einer dienstlichen Tätigkeit, insbesondere im Dienstgebäude, auf Dienstreisen oder sonst im Rahmen formeller und materieller Dienstbezogenheit ereignet. Verhaltensweisen, die unter keinem Gesichtspunkt mit der Dienstausübung in einen Zusammenhang gebracht werden können, können es rechtfertigen, den Ausgleich eines Sachschadens abzulehnen, selbst wenn sich dieser während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat. Hier ist insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den offenkundigen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind.
3.3
Im Anwendungsbereich des Dienstunfallrechts nach § 38 LBeamtVG NRW muss der Sachschaden zudem durch einen Dienstunfall verursacht worden sein. Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
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Wegeunfall
Das Zurücklegen des Weges zur und von der Dienststelle (Wegeunfall) gehört nach § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 LBG NRW nicht zum Dienst im Sinne des Sachschadenersatzes. Daher besteht insoweit kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, selbst wenn dienstliche Gegenstände transportiert werden.
Ein Sachschadenersatz ist bei Wegeunfällen nur im Rahmen des Dienstunfallschutzes vorgesehen. Gemäß § 36 LBeamtVG NRW gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle als Dienst. Der Verweis auf § 82 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW ist in § 38 LBeamtVG NRW ausdrücklich ausgenommen. An die Stelle der „geschützten Tätigkeit“ in Ausübung oder infolge des Dienstes tritt das Zurücklegen des geschützten Weges, der in innerem Zusammenhang mit dem Dienst steht. Bei diesem wird durch eine wesentlich mit dem Zurücklegen des Weges verbundene Gefahr ein Dienstunfall verursacht. Diese Gleichstellung mit dem Dienst dient der Erweiterung der Unfallfürsorge auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich verbeamtete Personen aussetzen, um ihren Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammen zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie können aber auch von der verbeamteten Person nicht beeinflusst werden. Wegen dieses Charakters ist eine restriktive Auslegung geboten. Unfälle in einer privaten Risikosphäre zum Beispiel in der privaten Garage oder privaten Parkhäusern sind keine geschützten Wegeunfälle. Ersatz für den Diebstahl, die Beschädigung oder Zerstörung von Fahrzeugen nach deren Abstellen auf einer Straße, einem Parkplatz oder einem anderen dafür vorgesehenen Platz an der regelmäßigen Dienststelle wird nicht geleistet. Falls der Dienstherr Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, ist er durch seine Fürsorgepflicht gehalten, für einen verkehrssicheren Zustand entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht zu sorgen. Durch Missachten dieser Verpflichtung begründete Ansprüche bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
5
Antragstellung
Anträge sind unter eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeuginnen oder Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter Nachweis des entstandenen Sachschadens und des Umfangs des Schadens innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 82 Absatz 1 Saltz 3 LGB NRW beziehungsweise bei Dienstunfällen i. V. m. § 38 und § 54 Absatz 1 Satz 2 LBeamtVG NRW von drei Monaten ab dem Schadensereignis beziehungsweise ab Kenntnis vom Schadensereignis zu stellen. Zuständig ist die dienstvorgesetzte Stelle. Falls die zuständige Stelle ein Formblatt zur Verfügung stellt, soll dieses für die Antragstellung verwendet werden.
6
Leistungsausschluss
6.1
Sachschadenersatz ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ist der Schaden auf leicht fahrlässiges Verhalten der Beamtin oder des Beamten zurückzuführen, ist in der Regel keine Minderung des Sachschadenersatzes vorzunehmen.
6.2
Ersatz ist nur zu leisten, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise, zum Beispiel durch einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Dritten oder durch die eigene Versicherung, ersetzt werden kann. Ist ein Ersatzanspruch erkennbar nicht realisierbar oder würde die Beamtin oder der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, kann Ersatz geleistet werden, ohne dass der Anspruch gerichtlich anhängig zu machen ist. Ersatzansprüche gegen Dritte sind an das Land Nordrhein-Westfalen abzutreten.
6.3
Sind Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, die im Eigentum eines Dritten stehen, kann eine Erstattung nur geleistet werden, wenn dem Dritten oder sonstigen Berechtigten nachweislich Ersatz geleistet wurde.
7
Geringfügigkeitsgrenze
Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 25 € nicht übersteigt.
8
Ersatzfähigkeit
8.1
Erstattungsfähig sind tatsächlich entstandene und notwendige Reinigungs- oder Reparaturkosten. Ist eine Reinigung oder Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, so ist bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, unter angemessener Berücksichtigung von Wertminderungen durch Verwendung und Abnutzung Entschädigung zu leisten; dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Bei hochwertigen, jedoch noch im Rahmen des Üblichen liegenden Sachen sind bei der Ersatzleistung vergleichbare Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen.
8.2
Als Wertminderung durch Verwendung und Abnutzung können bei Kleidungsstücken folgende Abschläge vom Kaufpreis angesetzt werden:
a) 10 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als drei Monate vergangen sind,
b) 25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
c) 50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind oder
d) 75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als 24 Monate vergangen sind.
Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.
8.3
Bei robusten Materialen, zum Beispiel Mänteln, Lederjacken oder Taschen, können folgende Abschläge vom Kaufpreis vorgenommen werden:
a) 15 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
b) 25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu zwölf Monate vergangen sind,
c) 50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 24 Monate vergangen sind oder
d) 75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 48 Monate vergangen sind.
Nach Ablauf von vier Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.
8.4
Bei der Schadensberechnung, vor allem bei besonders wertvollen Gegenständen, kann der Wert funktionsgleicher Gegenstände mittlerer Art und Güte wie folgt angesetzt werden:
a) Mantel 300 €,
b) Anzug 290 €,
c) Jacke/Sakko/Blazer 180 €,
d) Hose, Rock 90 €,
e) Kleid 90 €,
f) Pullover/Strickjacke 70 €,
g) Herrenhemd/Damenbluse 60 €,
h) Schuhe/Stiefel 90 €,
i) Tasche 90 €,
j) Mobiltelefon 300 €,
k) Uhr 150 €,
l) Brillengestell 150 €.
8.5
Bei Brillengläsern ist die Erstattung auf die Wiederbeschaffungskosten für solche Gläser beschränkt, die den Gläsern der beschädigten Brille entsprechen. Von der Krankenversicherung oder einer Brillenversicherung gewährte oder zu gewährende Leistungen sind bei der Bemessung der Ersatzleistung zu berücksichtigen. Neben der Rechnung für die beschädigte und die neue Brille ist die Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenversicherung oder der Brillenversicherung oder von Krankenkasse und Brillenversicherung erforderlich. Bei der Gewährung von Sachschadenersatz handelt es sich um eine „Kann-Leistung“ des Dienstherrn. Ersatz darf nur geleistet werden, sofern keine anderweitige Erstattungsmöglichkeit gegeben ist. Sachschadenersatz nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu Leistungen der Kranken- oder Brillenversicherung. Er wird nur für den Schadensteil gewährt, der nach diesen Leistungen – oder den bei unterbliebener Antragstellung fiktiv zustehenden Leistungen – verbleibt.
8.6
Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nur erstattet, wenn die Dienststelle diese veranlasst hat.
8.7
Sind durch Erste-Hilfe-Leistungen besondere Kosten entstanden, zum Beispiel für die Herbeiholung einer Ärztin oder eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstige Beförderungsmittel, für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben, werden diese erstattet, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind.
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Besonderheiten für den Ersatz von Sachschäden an privaten Fahrzeugen
9.1
Fahrzeugschäden im Rahmen von Dienstreisen
Der Ersatz für die Beschädigung, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs beschränkt sich im Einzelfall auf höchstens 300 Euro. § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128) geändert worden ist, bestimmt, dass mit der Wegstreckenentschädigung die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten sind.
Nach dem Runderlass „Rahmenverträge über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen“ vom 21. Oktober 2019 (MBl. NRW S. 618) besteht die Möglichkeit, eine Dienstreise-Vollkaskoversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust privater Kraftfahrzeuge bei der Benutzung zu Dienstfahrten abzuschließen. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenereignis 300 €. Bis zur Höhe dieser Selbstbeteiligung kann für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug der Beamtin oder des Beamten, die sich bei einer Dienstreise ereignet haben, Ersatz geleistet werden.
Der Ersatz für die Beschädigung eines Fahrrads oder anderen Fahrzeugs, das nicht Kraftfahrzeug im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 63) geändert worden ist, ist, beschränkt sich ebenfalls auf höchstens 300 Euro.
Die Ersatzleistung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen ein während der Dienstreise abgestelltes Fahrzeug beschädigt worden ist, wenn sich der Grund zum Verlassen des privaten Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes, zum Beispiel des Abstellens des Kraftfahrzeugs und Verrichtens des Dienstgeschäftes oder Unterbrechung des Dienstes zur Einnahme einer Mahlzeit während der Mittagspause oder des Abstellens des Fahrzeugs an der Unterkunft, in der die verbeamtete Person während der Dienstreise untergebracht ist (siehe VGHBW 29.12.1995 – 4S 641/94), ergeben haben.
Für Schäden in Form des Verlustes von Schadensfreiheitsrabatten wird kein Ersatz geleistet. Entsprechende Risiken sind durch Gewährung der Wegstreckenentschädigung abgegolten.
9.2
Fahrzeugschäden im Rahmen von Wegeunfällen
Bei Sachschäden, die durch einen Wegeunfall im Sinne der Nummer 4 entstanden sind, gilt die Höchstgrenze der Nummer 9.1 entsprechend. Der Ersatz kann nur gewährt werden, wenn für die Benutzung des Fahrzeugs schwerwiegende Gründe vorliegen. Die örtlichen Verhältnisse der selbst gewählten Wohnung, insbesondere fehlende oder ungenügende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeugs, sind keine schwerwiegenden Gründe in diesem Sinne.
Schwerwiegende Gründe können sich insbesondere ergeben aus
a) der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes, zum Beispiel an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle,
b) den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten, zum Beispiel außergewöhnliche Gehbehinderung,
c) der Tatsache, dass die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen umfangreiches Dienstgepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportieren muss, wobei die Umstände auch bei Anlegen eines strengen Maßstabs die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen müssen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.