Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Vom 23. Februar 1961 Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4100 – 660/IV/61 – u. d. Innenministers – II A 2 – 27.14.36 – 15101/61 v. 24. 2. 196l
Historisch:
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Vom 23. Februar 1961 Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4100 – 660/IV/61 – u. d. Innenministers – II A 2 – 27.14.36 – 15101/61 v. 24. 2. 196l
Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT)
Vom 23. Februar 1961
Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4100 –
660/IV/61 –
u. d. Innenministers –
II A 2 – 27.14.36 – 15101/61
v. 24. 2. 196l
Der nachstehend
veröffentlichte bzw. erläuterte Tarifvertrag ist durch den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit
Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November
2006, SMBL. NRW 20310, grundsätzlich ersetzt worden. Die Regelungen gelten aber
nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der
Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.
Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des
Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, vorübergehend bzw.
teilweise fort.
Bundes-Angestelltentarifvertrag
vom 23. Februar 1961
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
§ 2 Sonderregelungen
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Abschnitt II
Arbeitsvertrag
§ 4 Schriftform, Nebenabreden
§ 5 Probezeit
Abschnitt III
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 6 Gelöbnis
§ 7 Ärztliche Untersuchung
§ 8 Allgemeine Pflichten
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Belohnungen und Geschenke
§ 11 Nebentätigkeit
§ 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung
§ 13 Personalakten
§ 14 Haftung
Abschnitt IV
Arbeitszeit
§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 15 a Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
§ 15 b Teilzeitbeschäftigung
§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und vor Festtagen
§ 17 Überstunden
§ 18 Arbeitsversäumnis
Abschnitt V
Beschäftigungszeit, Dienstzeit
§ 19 Beschäftigungszeit
§ 20 Dienstzeit
§ 21 Ausschlussfrist
Abschnitt VI
Eingruppierung
§ 22 Eingruppierung bei der Einstellung
§ 23 Höhergruppierung
§ 23 a Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der
Tarifgemeinschaft Deutscher Länder
§ 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 25 Prüfungserfordernis
Abschnitt VII
Vergütung
§ 26 Bestandteile der Vergütung
§ 27 Grundvergütung
§ 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 25 Jahren
§ 29 Ortszuschlag
§ 30 Gesamtvergütung der unter die Anlage 1 a fallenden Angestellten unter 18
Jahren
§ 31 Kinderzuschlag
§ 32 Örtlicher Sonderzuschlag
§ 33 Zulagen
§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
§ 35 Überstundenvergütung
§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
Abschnitt VIII
Sozialbezüge
§ 37 Krankenbezüge
§ 38 Krankenbezüge bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte
§ 39 Jubiläumszuwendungen
§ 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
§ 41 Sterbegeld
Abschnitt IX
Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld)
§ 42 Reisekostenvergütung
§ 43 Trennungsentschädigung
§ 44 Umzugskostenerstattung
§ 45 Stufeneinteilung
Abschnitt X
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt XII
Urlaub, Arbeitsbefreiung
§ 47 Erholungsurlaub
§ 48 Dauer des Erholungsurlaubs
§ 49 Zusatzurlaub
§ 50 Sonderurlaub
§ 51 Abgeltung
§ 52 Arbeitsbefreiung
Abschnitt XII
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 53 Ordentliche Kündigung
§ 54 Außerordentliche Kündigung
§ 55 Unkündbare Angestellte
§ 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
§ 57 Schriftform der Kündigung
§ 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
§ 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufsunfähigkeit und
Erwerbsunfähigkeit
§ 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
§ 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Abschnitt XIII
Übergangsgeld
§ 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
§ 63 Bemessung des Übergangsgeldes
§ 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
Abschnitt XIV
Besondere
Vorschriften
§ 65 Werkdienstwohnungen
§ 66 Schutzkleidung
§ 67 Dienstkleidung
§ 68 Sachleistungen
§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände
§ 70 Ausschlussfristen
Abschnitt XV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 Übergangsregelungen für die Zahlung von Krankenbezügen
§ 72 Übergangsregelungen
§ 73 Schlussvorschriften
§ 74 In-Kraft-Treten und Laufzeit des Tarifvertrages
Anlage 1 a
Allgemeine Vergütungsordnung
(siehe Anlage 1 – Teil I Allgemeine Vergütungsverordnung
(siehe Anlage 2 – Teil II Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale
(siehe Anlage 3 – Teil III Zusätzliche
Tätigkeitsmerkmale Bund/Tarifgemeinschaft deutscher Länder
-------------
Anlage 1 b
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst
(siehe Anlage 4)
-------------
Anlage 2 a
Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und
Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die
betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen
Anlage 2 b
Sonderregelungen für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die
Sonderregelungen 2 a fallen
Anlage 2 c
Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und
2 b genannten Anstalten und Heimen
Anlage 2 d
Sonderregelungen für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes
entsandt sind
Anlage 2 e I
Sonderregelungen für Angestellte im Bereich des Bundesministers der
Verteidigung
Anlage 2 e II
Sonderregelungen für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und
Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers für Verteidigung beschäftigt
werden
Anlage 2 e III
Sonderregelungen für Angestellte in Lazaretten der Bundeswehr
Anlage 2 f I
Sonderregelungen für Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit
Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr
und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie
Anlage 2 g
Sonderregelungen für Angestellte auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie
Anlage 2 h
Sonderregelungen für Angestellte im Flugsicherungsdienst
Anlage 2 i
Sonderregelungen für Angestellte im Wetterdienst
Anlage 2 k
Sonderregelungen für Angestellte an Theatern und Bühnen
Anlage 2 1
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
Anlage 2 m
Sonderregelungen für Angestellte als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien
(Volksbüchereien) und an staatlichen Büchereistellen
Anlage 2 n
Sonderregelungen für Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im
Aufsichtsdienst tätig sind
Anlage 2 o
Sonderregelungen für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen
Anlage 2 p
Sonderregelungen für Angestellte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und
Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben
Anlage 2 q
Sonderregelungen für Angestellte im forstlichen Außendienst
Anlage 2 r
Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister
Anlage 2 s
Sonderregelungen für Angestellte der Sparkassen
Anlage 2 t
Sonderregelungen für Angestellte in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-,
Elektrizität- und Fernheizwerke)
Anlage 2 u
Sonderregelungen für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben
Anlage 2 v
Sonderregelungen für Angestellte in Flughafenbetrieben
Anlage 2 w
Sonderregelungen für Angestellte im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des
öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehrs
Anlage 2 x
Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
Anlage 2 y
Sonderregelungen für Angestellte als Zeitangestellte, als Angestellte für
Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte
Anlage z 1)
Sonderregelung für Angestellte des Bundesgrenzschutzes und der
Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern
Anlage z 2)
Sonderregelung für Angestellte im Bereich des Bundesamtes für zivilen
Bevölkerungsschutz
(siehe Anlage 5)
-----------------
Anlage 3
Ausbildung- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und
Kassendienst sowie im Sparkassendienst
Anlage 4
Teilnahme von Angestellten an Übungen
(siehe Anlage 6)
-------------------
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits und *
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
-----------------------------------------------
*) Gleichlautende Verträge sind abgeschlossen worden mit
a) Der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. –
Bundesvorstand – diese zugleich handelnd für
– die Gewerkschaft der Polizei,
– die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- den Marburger Bund
und
b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
– den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
– die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
- den Bund Deutscher Kriminalbeamter
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in
Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
------------------------------------------------
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1
Allgemeiner Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens
b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören, sowie der Stadtgemeinde Bremen,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehören,
die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden
Beschäftigung tätig sind (Angestellte).
(2)
Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden
Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte
nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der
Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) aufgeführt ist.
Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Angestellte“ umfasst auch
weibliche Angestellte.
----------------------------------------------
§ 1 Abs. 1 in der ab Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 1 a
Besonderer Geltungsbereich
Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer
a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
b) der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW)
gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT.
§ 2
Sonderregelungen
Für Angestellte
a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen
Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung
stehen,
b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2 a fallen,
c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b
genannten Anstalten und Heimen,
d) die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
e)
I. im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
II. die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden,
III. in Bundeswehrkrankenhäusern,
f) auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf
Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
g) auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie,
h) – entfallen –
i) im Wetterdienst
k) an Theatern und Bühnen,
l I) als Lehrkräfte,
l II) als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA,
m) als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an
staatlichen Büchereistellen,
n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind,
o) in Kernforschungseinrichtungen,
p) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und
Obstbaubetrieben,
q) im forstlichen Außendienst,
r) als Hausmeister,
s) der Sparkassen,
t) in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke),
und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung,
Straßenreinigung),
u) in Nahverkehrsbetrieben,
v) in Flughafenbetrieben,
w) im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und
nichtöffentlichen Verkehrs,
x) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und
als Aushilfsangestellte,
z) des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des
Innern,
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die
Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.
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§ 2 Buchst. t in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung.
§ 2 Buchst. z 1 und z 2 sind am 1. Juli 1964 in Kraft getreten.
§ 2 Buchst. f 1 ist am 1. April 1991 in Kraft getreten.
§ 2 Buchst. e in der ab 1. April 1972 geltenden Fassung.
§ 2 Buchst. z 2) in der ab 1. Oktober 1974 geltenden Fassung.
§ 2 Buchst. 1 I) und 1 II) in der ab 1. März 1987 geltenden Fassung.
§ 2 Buchst. g) in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
-----------------------------------------------
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Angestellte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten,
Hotels, Molkereien, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen – mit Ausnahme
der Steinbrüche der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – und
Ziegeleien,
b) Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im
Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, mit
Ausnahme der deutschen Angestellten im bayerischen Forstdienst, die ihre
Tätigkeit in Österreich verrichten,
c) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend
künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker,
d) Angestellte,
aa) die Arbeiten nach§ 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten
oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer
(§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,
e) ständig Angestellte (Dauerangestellte) auf Grund früherer landesrechtlicher
Bestimmungen in beamtenähnlicher Stellung,
f) Personen, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich oder
überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden,
insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten,
wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und
wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an
Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
h) Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe dieses
Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten,
i) leitende Ärzte (Chefärzte), Kurdirektoren, Werkdirektoren und sonstige
vergleichbare leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen
einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,
k) entfallen,
l) Angestellte in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-, Weinbau- und
Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe; Angestellte in anderen
Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschließlich ihrer
Nebenbetriebe, wenn ein Teil der Vergütung aus Sachbezügen besteht (Deputat),
m) Angestellte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen einschließlich
der Ärzte und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten
Angestellten des Deutschen Wetterdienstes,
n) entfallen,
o) Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen Tätigkeiten in
Nahverkehrsbetrieben, denen eine der Rentenversicherung der Angestellten
unterliegende Tätigkeit übertragen ist, wenn sie für die von ihnen bisher
ausgeübte, der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit nicht
mehr voll leistungsfähig sind,
p) entfallen,
q) entfallen,
r) Angestellte, die
aa) in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen als nicht
vollbeschäftigte amtliche Tierärzte, Fleischkontrolleure, Hilfskräfte im Sinne
des § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – und
Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über
Geflügelfleischkontrolleure,
bb) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stückvergütung als amtliche
Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
und in der Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder
trichinoskopischen Methode,
cc) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stundenvergütung als nicht
vollbeschäftigte
– amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode
und in der Überwachung der Hygiene,
– Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über
Geflügelfleischkontrolleure,
– Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung –
Frisches Fleisch –,
– amtliche Tierärzte in der Aufsicht bei der Geflügelfleischkontrolle,
– Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder
Geflügelfleisch-Zerlegebetrieben in der Fleischuntersuchung oder
Geflügelfleischkontrolle
tätig sind,
s) entfallen,
t) entfallen,
u) entfallen,
v) Angestellte bei der Bundesdruckerei,
w) entfallen,
x) Seelsorger im Bundesgrenzschutz.
Protokollnotiz zu Buchst. c):
Ob der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, ist
im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Protokollnotiz zu Buchst. c):
Dauerangestellte sind nur solche Angestellte, deren gesamtes Arbeitsrecht in
Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist.
Protokollnotiz zu Buchst. h):
Eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung ist eine
monatliche Vergütung, die höher ist als die monatliche Vergütung, die dem
Angestellten beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages nach § 26 in der
Vergütungsgruppe I zustehen würde.
------------------------------------------
Buchst. a in der ab 1. Januar 1974 geltenden Fassung.
Buchst. d in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung.
Buchst. f in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung.
Buchst. g in der ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung.
Buchst. k gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1983.
Buchst. n gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2002.
Buchst. p gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2002.
Buchst. q gestrichen mit Wirkung vom 1. September 1994.
Buchst. r in der ab 1. April 1988 geltenden Fassung.
Buchst. s gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1987.
Buchst. u gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1991.
Buchst. w gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977.
Buchst. x in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung.
---------------------------------------------
ABSCHNITT II
Arbeitsvertrag
§ 4
Schriftform, Nebenabreden
(1)
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine
Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenden Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2)
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine
Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag
vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist;
----------------------------------------
§ 4,§ 5 und § 7 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
----------------------------------------
§ 5
Probezeit
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn,
dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere
Probezeit vereinbart worden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluss
an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag
für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb
eingestellt wird. Hat der Angestellte in der Probezeit an insgesamt mehr als
zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl
von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage
entspricht.
----------------------------------------
§ 4, § 5 und § 7 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
----------------------------------------
ABSCHNITT III
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 6
Gelöbnis
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die
Wahrung der Gesetze zu geloben. DasGelöbnis wird durch Nachsprechen der
folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:
Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren.
Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten mit zu unterzeichnende
Niederschrift zu fertigen.
§ 7
Ärztliche Untersuchung
(1)
Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine
körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis
eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2)
Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder
das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei
von ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich
Gebrauch gemacht werden.
(3)
Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in
gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt sind, sind in regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Angestellte, die mit der Zubereitung von
Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich
untersucht werden.
(4)
Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekannt zu
geben.
----------------------------------------
§ 4, § 5 und § 7 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
----------------------------------------
§ 8
Allgemeine Pflichten
(1)
Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten
zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes
bekennen.
(2)
Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.
Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen,
der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren
Ausführung – ihm erkennbar – den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu
befolgen.
§ 9
Schweigepflicht
(1)
Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes,
deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung
des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)
Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen
Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen
Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen
geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen
Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke
verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bezüglich der sie
persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung
durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(3)
Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge
der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
(4)
Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über
Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu
bewahren.
§ 10
Belohnungen und Geschenke
(1)
Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche
Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2)
Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich
und unaufgefordert mitzuteilen.
§ 11
Nebentätigkeit
Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen sind vergleichbar
die Angestellten der Vergütungsgruppe
den Beamten
der Besoldungsgruppe
X A 1
IX, IX b, Kr. I
A 2
IX a, Kr. II
A 3
VIII
A 5
VII, Kr. III
A 6
VI b, VI a, Kr. IV, Kr. V, Kr. V a A 7
V c, Kr. VI
A 8
V b, V a, Kr. VII, Kr. VIII A 9
IV b, Kr. IX
A 10
IV a, Kr. X, Kr. XI A 11
III, Kr. XII
A 12
II b, II a, II, Kr. XIII A 13
Ib
A 14
Ia
A 15
I A 16
--------------------------------------
§ 11 in der ab 1. August 1989 geltenden Fassung.
--------------------------------------
§ 12
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
(1)
Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des
bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate
abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.
(2)
Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse
mit seiner
Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages
oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die
Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung
nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im
Einvernehmen mit der für das Tarifrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von
der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.
(3)
Während der Probezeit darf der Angestellte ohne seine Zustimmung weder versetzt
noch abgeordnet werden.
--------------------------------------
§ 12 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
--------------------------------------
§ 13
Personalakten
(1)
Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen
Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu
schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu
nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
(2)
Der Angestellte muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die
für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw.
Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
§ 14
Haftung
Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten des
Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
ABSCHNITT IV
Arbeitszeit
§ 15
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich
38 ¿ Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu
legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeiten zu
leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2)
Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in
sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei
Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn
in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei
Stunden täglich fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn
der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im
Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3)
Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich
50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten
erforderlich sind.
(4)
In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig
zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese
Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht
über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige
Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird
(Jahreszeitenausgleich).
(5)
Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.
(6)
In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben
Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern,
muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.
Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage
arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem
Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag
oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten
Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für
jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs.
1) gezahlt.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag
soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende
Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter
Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
zulassen.
(6 a)
Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle
aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als
Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§35 Abs. 3 Unterabs. 2)
vergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im
Kalendermonat an 25 v. H. nicht unterschreiten.
Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe
Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde
aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26)
und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(6 b)
Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der
Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich
in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5
v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3
Unterabs. 2) vergütet.
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die
Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des
Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Angestellte
während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die
Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme,
angesetzt.
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 3 ergebenden Stunden
entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Absatz a Unterabs. 3
entsprechend.
(7)
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden
Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am
Sammelplatz.
(8)
Woche ist der Zeitraum von Montag 0 bis Sonntag 24 Uhr.
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu
leisten ist.
Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr;
entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) und
Samstagen.
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher
Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt
sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf
eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei
Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens
einem Monat vorsieht.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Für die Durchführung so genannter Sabbat-Jahrmodelle kann ein längerer
Ausgleichszeitraum
zugrunde gelegt werden.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Bis zur Vereinbarung der Anlage 5 verbleibt es für die Einführung von
Kurzarbeit bei den gesetzlichen Vorschriften.
Protokollnotiz zu Absatz 7:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er
umfasst z. B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in
dem der Angestellte arbeitet.
----------------------------------------
§ 15 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung.
----------------------------------------
§ 15 a
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
--------------------------------------------
§ 15 a gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2003
--------------------------------------------
§ 15 b
Teilzeitbeschäftigung
(1)
Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die
regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart
werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf
Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2)
Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem
Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden
Vereinbarung zu gelangen.
(3)
Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine
nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte
bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt
berücksichtigt werden.
------------------------------------------
§ 15 b in der ab 1. Mai 1994 geltenden Fassung.
------------------------------------------
§ 16
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
(1)
Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an
Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2)
Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an
dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig
sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese
Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt
werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter
Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
erteilt.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten
Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an
allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und
deren Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr
keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den
Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu
gewähren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder
bei Angestellten, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche
verteilt ist, auf einen für den Angestellten regelmäßig arbeitsfreien Tag.
-------------------------------------------
§ 16 in der ab 1. Juli 1996 geltenden Fassung.
-------------------------------------------
§ 16 a
Nichtdienstplanmäßige Arbeit
(1)
Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen
täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei
Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei
Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren,
die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2)
Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der
dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar
vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei
Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten
dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie
nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Angestellten, die
innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, dass die Arbeitsleistung
außerhalb der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.
Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die
die Freizeit des Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch
nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.
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§ 16 a in der ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung.
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§ 17
Überstunden
(1)
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig
auf die Angestellten zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist,
sind sie spätestens am Vortage anzusagen.
Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten
für die Vergütungsberechnung als Überstunden.
(2)
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am
auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag
einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw.
betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
Muss bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an
mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten,
am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw.
betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und
Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen
Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine
Stunde hinzugerechnet.
(3)
Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden
Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines
Wochenfeiertages, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die
Stunden mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte.
Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4)
Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb
eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden.
Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.
(5)
Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch
entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für die Zeit, in der Überstunden
ausgeglichen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt. Im Übrigen wird für die ausgeglichenen
Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für
Überstunden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht
ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs.
2) gezahlt.
(6)
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung
auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach
Ableistung der Überstunden zu erteilen. Andere über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus geleistete Arbeit dieser Angestellten ist durch die Vergütung (§ 26)
abgegolten.
(7)
Für Angestellte der Vergütungsgruppen I und I a bei obersten Bundesbehörden und
obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt
Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg sind Überstunden durch die
Vergütung (§ 26) abgegolten.
Protokollnotiz zu den Absätzen 6 und 7:
Die Ausnahme für die Angestellten des Landes Berlin gilt nicht für die
Angestellten beim Senator für Bundesangelegenheiten, Dienststelle Bonn, beim
Senator für Finanzen, Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister, und beim
Senator für Wissenschaft und Kunst, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister.
----------------------------------------
§ 17 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.
----------------------------------------
§ 18
Arbeitsversäumnis
(1)
Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der
Angestellte unbeschadet des § 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu
erledigen.
(2)
Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit
fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt
werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben
besteht kein Anspruch auf Bezüge.
------------------------------------
§ 18 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
-------------------------------------
ABSCHNITT V
§ 19
Beschäftigungszeit, Dienstzeit
(1)
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch
wenn sie unterbrochen ist.
Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit
nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass er das Arbeitsverhältnis wegen
eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur
Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung
oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder
die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige
Härte darstellen würde.
(2)
Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer
solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BAT-O
erfasst wird oder einen dieser Tarifverträge oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhaltes anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur
Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als
Beschäftigungszeit angerechnet. Satz 1 findet im Bereich des Bundes sinngemäß
Anwendung bei Übernahme von Einrichtungen der Stationierungsstreitkräfte oder
von geschlossenen Teilen solcher Einrichtungen für die Zeit nach dem 5. Mai
1955.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für
Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt wurden.
(4)
Andere als die vorgenannten Zeiten dürfen bei Bund und Ländern nur durch
Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das
Personalwesen (Tarifrecht) zuständigen obersten Dienstbehörde als
Beschäftigungszeiten angerechnet werden. Bei den Mitgliedern im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände soll die Anrechnung anderer als
der vorgenannten Zeiten als Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der
Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform geführten Betrieb erfolgen.
-------------------------------------------------
§ 19 in der ab 1. Mai 1994 geltenden Fassung.
--------------------------------------------------
§ 20
Dienstzeit
(1)
Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 19) und die nach den Absätzen
2 bis 6 angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht
schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
(2)
Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
beruflich im Beamten-, Angestellten oder Arbeiterverhältnis verbrachten
Tätigkeit
a) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden und
sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehören.
b) bei kommunalen Spitzenverbänden,
c) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwenden.
Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger Tätigkeit
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland in
sinngemäßer Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.
(3)
Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Angestellte
das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus
einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. Dies gilt nicht, wenn
der Angestellte im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer
anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber
des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 übergetreten ist oder wenn er
das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues
oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer
Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige
Härte darstellen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte.
(4)
entfallen.
(5)
Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit
Voraussetzung für die Einstellung war.
(6)
Anzurechnen sind ferner
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr,
Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer
Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst
befreit,
b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit
sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist
sinngemäß anzuwenden,
c) im Bereich des Bundes die Zeiten nach dem 5. Mai 1955, die nach Vollendung
des 18. Lebensjahres ununterbrochen im Dienst der Stationierungsstreitkräfte
abgeleistet worden sind, wenn sich der Angestellte unverzüglich nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften um Einstellung
beim Bund beworben hat und innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses
eingestellt; Abs. 3 Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Protokollnotiz zu Abs. 2 Buchst. a) und
c)
Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung
eines Tarifvertrages wesentlich gleichen Inhalts ist der Einstellungstag des
Angestellten.
---------------------------------------------
§ 20 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
---------------------------------------------
§ 21
Ausschlussfrist
Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den
Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß
erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom
Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht
erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu
stellenden Antrag angemessen zu verlängern.
Eingruppierung
§ 22
Eingruppierung
(1)
Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung
nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2)
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende
Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer
Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese
Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist,
insoweit zusammen zu beurteilen.
Werdenin einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende
Tätigkeit für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person
des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3)
Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich
Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu
einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B.
unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG,
Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer
Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld,
Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne
Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der
Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem
Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren
Vergütungsgruppe.
----------------------------
§ 22 in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung.
----------------------------
§ 23
Eingruppierung in besonderen Fällen
Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen
worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1)
nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer
höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2
Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit
ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf
folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die
zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub,
Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung
auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen
unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten
eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus
anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von
neuem.
Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit
zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe
entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
-----------------------------------------
§ 23 in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung.
-----------------------------------------
§ 23 a *)
Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder
Der Angestellte, der ein in der Anlage 1 a mit dem Hinweiszeichen *
gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der
vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.
Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:
1.
Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der
vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit
auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die
Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte
eingruppiert ist.
2.
In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe, aus
der der Angestellte im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann, an dem
Tage, von dem an er aufgrund dieser Vorschrift in dieser Vergütungsgruppe
eingruppiert ist.
3.
Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber
zurückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei
a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfasst werden,
b) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den
BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
Maßgebend dafür, ob die in Buchstaben a und b genannten Arbeitgeber vom
BAT/BAT-O erfasst werden bzw. einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwenden, ist der Einstellungstag des Angestellten.
4.
Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von
jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner
unschädlich Unterbrechungen wegen
a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz
über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
b) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1, bzw. § 71 Abs. 1.
c) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,
d) Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur
Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,
e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu
zwei Jahren.
Die Zeiten der Unterbrechung, mit Ausnahme
a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX
b) eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995
geltenden Fassung,
c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,
d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 bis zu 26
Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3
bis zu 28 Wochen,
e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet
5.
Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter den Voraussetzungen der Nr.
4 die Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte
a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,
b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt hatte, aber
noch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des
Bewährungsaufstiegs aufrücken kann,
c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des
Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er aber die Tätigkeitsmerkmale
dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach
§ 24 erhalten hat.
6.
Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten
beschäftigt war, werden voll angerechnet.
7.
Erfüllt der Angestellte, der im Wege des Bewährungsaufstiegs in der
Vergütungsgruppe VII eingruppiert worden ist, später ein anderes
Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe, so beginnt die Bewährungszeit in
dieser Vergütungsgruppe oder eine sonstige für eine Höhergruppierung
maßgebliche Zeit zu dem Zeitpunkt, von dem an er aufgrund der ausgeübten
Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. Dieser
Zeitpunkt ist auf Antrag des Angestellten festzuhalten.
8.
Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe im Wege des
Bewährungsaufstiegs, der nach dem 31. Dezember 1965 erworben worden ist oder
vor dem 1. Januar 1966 hätte erworben werden können, wenn der Tarifvertrag über
den Bewährungsaufstieg vom 25. März 1966 bereits vor dem 1. Januar 1966
gegolten hätte, besteht auch für ein neues Arbeitsverhältnis. Dies gilt nicht,
wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr. 3 Satz 2
genannten Arbeitgebern für den Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe VII um länger als drei zusammenhängende Jahre,
b) in die Vergütungsgruppen VI b, IV b und I b um länger als fünf zusammenhängende
Jahre unterbrochen war
------------------------------------------------
*) § 23 a eingefügt durch den Tarifvertrag über den Bewährungsaufstieg für
Angestellte des Bundes und der Länder v. 25. März 1966 (SMBl. NW. 20314); in
Kraft getreten am 1. Januar 1966.
§ 23 a in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
---------------------------
§ 23 b
Fallgruppenaufstieg
A.
Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg
außerhalb des § 23 a (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitenaufstieg) oder die
Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit
einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 23 a Satz 2 Nr. 6 entsprechend.
B.
Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg
(z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer
Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Bewährung,
Tätigkeit usw. vorsehen, werden Zeiten, in denen der Angestellte mit einer
kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet.
--------------------------------------
§ 23 b in der ab 1. Mai 1994 geltenden Fassung.
--------------------------------------
§ 24
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)
Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2
Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner
Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie
mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit
der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen
Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
(2)
Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2
Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner
Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die
Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist
eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden
vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei
mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen
unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer
höherwertigen Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich
unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit
und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
(3)
Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung,
die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe
eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er
eingruppiert ist.
Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag,
c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.
(4)
Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die persönliche
Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der
Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub solange, bis die
Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.
-----------------------------------------
§ 24 in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung.
-----------------------------------------
§ 25
Prüfungserfordernis
Die Ablegung der Ersten Prüfung und der Zweiten Prüfung als Voraussetzung für
die Eingruppierung von Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im
Sparkassendienst in bestimmte Vergütungsgruppen richtet sich im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nach der Anlage 3 zu diesem
Tarifvertrag.
-----------------------------------
§ 25 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.
-----------------------------------
ABSCHNITT VII
Vergütung
§ 26
Bestandteile der Vergütung
(1)
Die Vergütung des Angestellten besteht aus
a) der Grundvergütung,
b) dem Ortszuschlag,
c) dem örtlichen Sonderzuschlag.
(2)
Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung.
(3)
Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages werden in einem
besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.
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§ 26 in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung.
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§ 27
Grundvergütung
A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a
fallen
(1)
Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem
Ortszuschlag.
(2)
Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens am Ende des
Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die
Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem späteren
Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die
sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte
der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31.
Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der
Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum
Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden
Lebensalterstufe. Für Angestellte der Vergütungsgruppen I a bis II b gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31.
Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
(3)
Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem
die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der
verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6)
entspricht. Abweichend hiervon erhält der Angestellte bei der Höhergruppierung
aus der Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die
Vergütungsgruppe II oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die
Grundvergütung. die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in
die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre.
Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit
ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die
Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(4)
Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der
Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter
(Absatz 2 oder Absatz 6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der
Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum
Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden
Lebensaltersstufe.
(5)
Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(6)
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im
öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder
Berufssoldat eingestellt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der
Angestellte ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhältnisse im öffentlichen
Dienst gestanden hat; Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluss an ein
Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst eingestellt, erhält er mindestens
die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe die für die zuletzt bezogene
Grundvergütung maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres
Angestelltenverhältnis die Vorschriften dieses Abschnitts angewendet worden
wären.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz 2
festzusetzen, wenn dies günstiger ist als nach Satz 1.
(7)
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist
oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die
Grundvergütung, die sich für ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 ergeben
würde, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des
Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz
1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes
Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die
Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
berücksichtigt wird.
(8) Anstelle der Grundvergütung
aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader
Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit
ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung
aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages
zur nächsthöheren Lebensaltersstufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in
der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit
zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit
ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von
zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz
2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur
nächsthöheren Lebensaltersstufe
1.
Öffentlicher Dienst ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die
den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
2.
Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer Anschluss liegen vor, wenn zwischen
den Rechtsverhältnissen im Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere Werktage – mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das
Angestelltenverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist
jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in den zwischen diesen
Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder
die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b
fallen
(1)
Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr vollendet,
erhält er die Anfangsvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei
Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte
Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(2)
Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem
die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(3)
Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat,
erhält die Grundvergütung der nächst niedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu
erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner
Anstellungsgruppe beschäftigt gewesen wäre, mindestens jedoch die
Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf
das dieser Tarifvertrag oder der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet worden
ist, eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe,
die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom
bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1
zustehende Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluss an eine
bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages ausgeübte Tätigkeit eingestellt
wird, erhält die Grundvergütung, die er zu erhalten hatte, wenn sein
Arbeitsverhältnis bereits bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden
Tätigkeit begründet worden wäre;
Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe,
die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend war,
mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung,
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist
oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die
Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 3 ergeben würde, wenn das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der
Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie
für die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der
Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.
(4)
Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe
befand.
(5)
In den Fällen der Absätze 2 bis 4 erhält der Angestellte erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr
vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe
seiner Vergütungsgruppe.
(6)
Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem
Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(7) Anstelle der Grundvergütung
aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit gerader Zahl erreicht,
wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit gerader Zahl
vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der
bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren
Stufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in
der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit
zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader
Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten
die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden
Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Kein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen
im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein
arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Angestelltenverhältnis oder das
andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der
Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten
Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an
einen anderen Ort benötigt hat.
C. Vorweggewährung von
Lebensaltersstufen/Stufen
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem
Angestellten im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach
Abschnitt A oder B zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergütung eine
um bis zu höchstens vier – in der Regel nicht mehr als zwei –
Lebensaltersstufen/Stufen höhere Grundvergütung vorweg gewährt werden; die
Endgrundvergütung darf nicht überschritten werden. Die Grundvergütung einer
höheren Lebensaltersstufe/Stufe erhält der Angestellte erst, wenn ihm nach
Abschnitt A oder B die Grundvergütung einer höheren als der vorweg gewährten
Lebensaltersstufe/Stufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Bei einer
Höhergruppierung ist für die Festsetzung der Grundvergütung die Vorweggewährung
von Lebensaltersstufen/Stufen unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet die
Grundvergütung nach der Höhergruppierung den bisherigen Betrag, ist als
Vorweggewährung die Grundvergütung der Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die
mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird.
Grundsätze für die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht
zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt.
------------------
§ 27 Abschn. A in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
§ 27 Abschn. B in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
§ 27 Abschn. C in der ab 1. Dezember 1990 geltenden Fassung.
-------------------
§ 28
Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
Angestellte, die das 18 Lebensjahr, jedoch nicht das in § 27 Abschn. A Abs. 1
bzw. Abschn. B Abs. 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum
Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1). § 27
Abschn. A Abs. 5 bzw. Abschn. B Abs. 6 gilt entsprechend.
---------------------------------
§ 28 in der ab 1. Mai 1995 geltenden Fassung.
----------------------------------
§ 29
Ortszuschlag
A. Grundlage des Ortszuschlages
(1)
Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die
Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe,
die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
(2)
Es gehören zur
Tarifklasse die Vergütungsgruppen
I b I bis II b bzw. II
Kr. XIII
I c III bis V a / b
Kr. XII bis Kr. VII
II V c bis X
Kr. VI bis Kr. I.
B. Stufen des Ortszuschlages
(1)
Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie
Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2)
Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für
nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre
Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder
sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der
aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die bei einem Kind
einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des
Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1
und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse 1 c übersteigen. Als in die
Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestellte es auf seine
Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere Angestellte im
öffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte nach § 40Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder
aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen
der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die
gemeinsam bewohnte Wohnung Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende
Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den
Angestellten maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig
gewährt.
(3)
Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2,
denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder
§ 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4)
Angestellte der Stufe l, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag
der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der
Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt
entsprechend.
(5)
Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder
Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt
und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der
folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen
oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des
Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages
der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur
Hälfte, dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld
bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine
Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten
mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6)
Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst
steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den
Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das
Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre;
dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der
Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes,
eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld, gleich. Auf
das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die
Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebendenReihenfolge der Kinder ergibt. § 34
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung,
wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere
Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(7)
Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im
Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch
selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,
Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3
erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund
oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort
bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die
Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen
Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts
oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge
oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen
anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften
oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im
Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der
für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige
Mitgliedverband.
(8)
Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in
Gemeinschaftsunterkünften wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1
zustehen würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld
nach dem EStG oder nach dem BKGG zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen, erhalten sie
zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der
Anzahl der Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
Protokollnotizen:
1.
Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit
dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften
zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
2.
entfallen
3.
entfallen
4.
Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4
in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2
zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und das am 31. Dezember 1985 bestehende
Arbeitsverhältnis fortbesteht.
C. Änderung des Ortszuschlages
(1)
Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt
wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.
(2)
Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in
den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt
für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen
haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von
Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen
des Ortszuschlages.
-----------------------------------------
§ 29 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
-----------------------------------------
§ 30
Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren
Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von
der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der
gleichen Vergütungsgruppe 85 v. H. als Gesamtvergütung.
--------------------------------
§ 30 in der ab 1. Mai 1995 geltenden Fassung.
--------------------------------
§ 31 entfallen
§32
--------------------------------
§ 32 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1987.
--------------------------------
§ 33
Zulagen
(1)
Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine
Zulage,
a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch
Reisekostenvergütung noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dem
entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den gleichen Voraussetzungen
und Umständen eine Zulage zu gewähren ist,
b) wenn dementsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst
eine Entschädigung zu gewähren ist,
c) wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders
gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür
kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.
In den Fällen der Buchstaben a) und b) erhält der Angestellte die gleiche
Zulage (Entschädigung) wie der entsprechende Beamte; bei der Berechnung der
Krankenbezüge, der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die Zulage
(Entschädigung) nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden
Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.
(2)
Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewährt wird,
können Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen
arbeiten (z. B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen, großen
mit außergewöhnlichem Zeitaufwand zu überwindenden Entfernungen der Baustelle
von der Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage bis zu 51,13
Euro monatlich erhalten (Baustellenzulage).
(3)
Mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Zulage weggefallen sind, ist die Zahlung dieser Zulage einzustellen.
(4) entfallen.
(5) entfallen.
(6)
Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Buchst c) eine Arbeit als
besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist und in welcher
Höhe die Zulage nach Absatz 1 Buchst c) zu gewähren ist, wird zwischen dem
Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände und den vertragsschließenden Gewerkschaften jeweils
gesondert vereinbart. In den Vereinbarungen können auch Bestimmungen über eine
Pauschalierung getroffen werden.
(7)
Zulagen anderer Art, die bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Grund örtlicher oder
betrieblicher Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gewährt werden, werden von
den vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
---------------------------------------
§ 33 in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung.
---------------------------------------
§ 33 a
Wechselschicht- und Schichtzulagen
(1)
Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt
ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht und der dabei in je
fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine
Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich.
(2)
Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten
hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von
höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder,
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen
leistet,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
aa) 18 Stunden
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst, 1 a 61,36 Euro,
b) Unterabsatzes 1 Buchst. 1 b
aa) Doppelbuchst. aa 46,02 Euro
bb) Doppelbuchst. bb 35,79 Euro
monatlich.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal,
b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine
Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten,
d) Angestellte, die Auslandsbezüge nach Nr. 7 SR 2 d erhalten,
e) Angestellte, die unter die Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und
Schichtzulage für Angestellte im Bereich des Landes Berlin und im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 1. Juli 1981 in der jeweils
geltenden Fassung fallen.
Protokollnotiz in Absatz 2 Satz 1
Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der
spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im
Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.
Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls
dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage
wöchentlich zugrunde gelegt werden.
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§ 33 a eingefügt mit Wirkung vom 1. April 1991.
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§ 34
Vergütung Nichtvollbeschäftigter
(1)
Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für
entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem
Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Arbeitsstunden, die der Angestellte darüber hinaus leistet, können durch
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. Soweit ein
Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Angestellte für jede zusätzliche
Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten; § 17 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung ist die
Vergütung des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten durch das
4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 und
die Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten
zu teilen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen,
soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind.
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§ 34 in der ab 1. Mai 1994 geltenden Fassung.
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§ 35
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1)
Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie
betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
X bis V c, Kr. I bis Kr. VI 25 v. H.
V a und V b, Kr. VII und Kr. VIII 20 v. H.
IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII 15 v. H.
b) für Arbeit an Sonntagen 25
v. H.
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
– ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
– bei Freizeitausgleich 35
v. H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,
– ohne Freizeitausgleich
150 v. H.,
– bei Freizeitausgleich
50 v. H.,
d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach
12 Uhr an dem Tage vor dem
aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v. H.
bb) erster Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v. H.
der Stundenvergütung.
e) für Nachtarbeit
1,28 Euro
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit
von 13 Uhr bis 20 Uhr
0,64 Euro
(2)
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst b bis d
und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst e und f wird nicht gezahlt neben
Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung
enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit
und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für
die Zeit innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteter Arbeit
einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge
nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben
unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt für
Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und
für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen
worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.
(3)
Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag
festgelegt. Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1
Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.
(4)
Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung
nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich der
VKA auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung, pauschaliert werden.
(5)
Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Angestellte der
Vergütungsgruppen Vb bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen
an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden –
ggf. als Ausgleichszulage – erhalten; Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2
Buchst. e beträgt bei diesen Angestellten 0,38 Euro je Stunde. Für Angestellte
der Vergütungsgruppen X bis Vc, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten,
gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag
jeweils 0,38 Euro je Stunde beträgt.
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§ 35 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 36
Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
(1)
Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines
jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten
eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu
überweisen, dass der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der
Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende
Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als
Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die
Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich
nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs.
3 Unterabs. 1 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1dieses
Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 47 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und
der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in
Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses
Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge im
Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs.1 zustehen. Für Monate, für
die weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge im Sinne des
§ 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen, stehen auch keine Bezüge
nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate bleiben bei der
Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses
Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.
Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst sich der Teil der
Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der
Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder Vergütung (§ 26) noch
Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs.
3 Unterabs. 1 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten
noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu
bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu
überweisen.
Im Sinne der Unterabsätze 3 und 4 steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5,
c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;
nimmt der Angestellte die Arbeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des
Unterabsatzes 2 wie ein neu eingestellter Angestellter behandelt.
(2)
Besteht der Anspruch auf Vergütung (§ 26) und auf in Monatsbeträge festgelegte
Zulagen auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines
Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht
geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Vergütung (§
26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde
entfallenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden
Anteils sind die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15
Abs. l, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) zu teilen.
(3)
Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung (§ 26) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)
Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus
denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.
Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder
Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5)
§ 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.
(6)
Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen – bei
Bund und Ländern mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde – ganz oder
teilweise abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die
Bezüge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende Bezüge eingezogen werden
können und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die die zuviel
gezahlten Bezüge übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld entsprechend.
(7)
Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden
Vorschussrichtlinien gewährt werden.
Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten kann, wenn sich die
Rentenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuss auf
die Rente gewährt werden.
(8)
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist
abzurunden.
Protokollnotizen:
1.
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände kann der
Arbeitgeber bei der Anwendung des Absatzes 1 Unterabs. 2 statt des Vorvormonats
den Vormonat zugrunde legen.
3.
Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur
im Monat Dezember eines Jahres beginnen, die Zuwendung sollte bereits im
Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.
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§ 36 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
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Abschnitt XIII
Sozialbezüge
§ 37
Krankenbezüge
(1)
Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er
Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Angestellten,
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs einer
Schwangerschaft eintritt.
(2)
Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der
Urlaubsvergütung die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Wird
der Angestellte infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig,
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach
Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht
dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das
Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der
den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in dem Unterabsätzen 1 oder 2
genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne
dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als
aus den im Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende
des Arbeitsverhältnisses.
(3)
Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Angestellte für
den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus
der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem
Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,
a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld
nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
(4)
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche,
von mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der 26. Woche,
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine
Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird
der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit
bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.
(5)
Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1 oder
2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr
längstens für die Dauer von 13Wochen,
von mehr als drei Jahren
längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr
innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet
es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus
Absatz 2 ergebende Anspruch.
(6)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die
Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
(7)
Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an
der Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinnedes § 20 SGB VI
in Verbindung mit § 8 SGB IX aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen
Tarifvertrag den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die
Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB 1
bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im
Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der
Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft
verspätet mitgeteilt.
(8)
Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der
Nettourlaubsvergütung gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die
gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2).
(9)
Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch der
Angestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist.
Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen,
die dem Angestellten als Pflichtversicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung zustünden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz zu Absatz 6:
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der
Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs
Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Angestellten
günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
-------------------
§ 37 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 37 a
Anzeige- und Nachweispflichten
(1)
In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs.
1 und 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie
deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen
Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu
verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung
vorzulegen.
Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist
er darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren
voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der
schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung
entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Angestellte,
wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Angestellter in das Inland
zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich
anzuzeigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern,
solange der Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der Angestellte die
Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(2)
In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 ist der
Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der
Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme
unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger
nach § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne
des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
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§ 37 a in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
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§ 38
Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1)
Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den
Arbeitgeber über, als dieser dem Angestellten Krankenbezüge und sonstige Bezüge
gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur
Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur
Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der
Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2)
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3)
Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Angestellten
geltend gemacht werden.
(4)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger
Bezüge zu verweigern, wenn der Angestellte den Übergang eines
Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es
sei denn, dass der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
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§ 38 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
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§ 39
Jubiläumszuwendungen
(1)
Die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer
Dienstzeit (§ 20)
von 25Jahren 306,78 Euro,
von 40 Jahren 409,03 Euro,
von 50 Jahren 511,29 Euro.
Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die
bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem
Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in
einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor
einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3 liegen.
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem
Umfang berücksichtigt. Ist bereits aus Anlass einer nach anderen Bestimmungen
berechneten Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf
die Jubiläumszuwendung nach Satz 1 anzurechnen.
(2)
Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs.
2, für den der Arbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine
Dienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung
für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.
(3)
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände beträgt die
Jubiläumszuwendung
beim 25jährigen Arbeitsjubiläum 306,78
Euro,
beim 40jährigen Arbeitsjubiläum 409,03
Euro,
beim 50jährigen Arbeitsjubiläum 511,29
Euro.
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem
Umfang berücksichtigt.
Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich vereinbart.
-----------------------------------
§ 39 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
-----------------------------------
§ 40
Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden
Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften
(Bund) sind nicht beihilfefähig.
Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den
Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der
arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit steht.
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§ 40 in der ab 1. September 1994 geltenden Fassung.
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§ 41
Sterbegeld
(1)
Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 beurlaubt
gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 59
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Angestellten
Sterbegeld.
(2)
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes nicht vorhanden, ist Sterbegeld
auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie
Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder
überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3)
Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für
weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.
Hat der Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen keine
Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71) mehr erhalten oder hat die Angestellte zur Zeit
ihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als
Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats
sowie für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(4)
Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus
gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(5)
Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt den
Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte
nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus
gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(6)
Wer den Tod des Angestellten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch
auf das Sterbegeld.
(7)
Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz
1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenen Versorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.
-----------------------------------
§ 41 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
------------------------------------
ABSCHNITT IX
Reisekostenvergütung Umzugskostenvergütung
Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
§ 42
Reisekostenvergütung
(1)
Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschädigung),
c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in
dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen,
und
e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem
dienstlichen oder betrieblichen Anlass
sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen
entsprechend anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
(3)
Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind
diese maßgebend.
-----------------------------------------
§ 42 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
-----------------------------------------
§ 43
Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
Der Angestellte, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er
nicht dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu arbeiten hat, eine Dienstreise
ausführt, erhält für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen
Geschäftsort oder zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten Weg
eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde die
Hälfte der Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1), höchstens jedoch das
Vierfache der Stundenvergütung. Für die Berechnung der Reisedauer sind die für
die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften des
Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden. Soweit Betriebe in privater Rechtsform
nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend.
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§ 43 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
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§ 44
Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
(1)
Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld) sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
§ 11 Satz 2 gilt entsprechend.
2.
Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
3.
Die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als
dem bisherigen Wohnort (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz oder die
entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder) darf nur bei
Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung eines
dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren
besetzen soll, zugesagt werden.
Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten Angestellten ohne eigene Wohnung
im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden
Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder nach Ablauf eines Monats auch
bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, der nicht auf die Dauer
von mindestens zwei Jahren besetzt werden soll.
4.
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden
Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den
Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. l, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn.
3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der
Umzugskostengesetze der Länder zugesagt worden war, so hat der Angestellte die
Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach den entsprechenden Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder zugesagte Umzugskostenvergütung,
a) wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar
anschließt
aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
bb) mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die
den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,
b) wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Angestellten
endet.
5.
In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der
Umzugskostengesetze der Länder kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn
das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von dem Angestellten zu vertretenden
Grunde endet. Dies gilt auch für einen ausgeschiedenen Angestellten, wenn das
Arbeitsverhältnis nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grunde geendet hat
oder der Angestellte wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer
entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
(2)
Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind
diese maßgebend.
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§ 44 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 45
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§ 45 gestrichen durch RdErl. v. 18. 8. 1969 (MBl. NW. 1989 S. 1562).
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ABSCHNITT X
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum
Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
eines besonderen Tarifvertrages.
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§ 46 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.
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ABSCHNITT XI
Urlaub, Arbeitsbefreiung
§ 47
Erholungsurlaub
(1)
Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der
Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in
Monatsbeträgen festgelegt sind, weiter gezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht
in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2
durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil
der Urlaubsvergütung berücksichtigt.
Der Aufschlag beträgt 108 v. H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht
in den Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz
2 Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen (ausgenommen die
Überstundenpauschvergütung nach Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlages nach § 35 Abs.
1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden der Bezüge nach § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 3 sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres.
Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen
Kalenderjahres oder erst in dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als
Berechnungszeitraum für den Aufschlag an die Stelle des vorangegangenen
Kalenderjahres die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate,
in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis bei
Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der
danach berechnete Aufschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.
Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (§ 34)
oder die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) – mit Ausnahme allgemeiner Veränderungen der
Arbeitszeit –, sind Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der Änderung
der Arbeitszeitund vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate.
Unterabsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Vergütungserhöhungen
eingetreten, erhöht sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80 v. H. des von
den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes der
allgemeinen Vergütungserhöhung.
(3)
Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen
nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht werden, es
sei denn, dass der Angestellte vorher ausscheidet.
(4) entfallen
(5)
Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren Beschäftigungsverhältnis für
Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverhältnis fallen,
wird auf den Urlaub angerechnet.
(6)
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf
Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muss jedoch ein
Urlaubsteil so bemessen sein, dass der Angestellte mindestens für zwei volle
Wochen von der Arbeit befreit ist.
Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an,
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen
der Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 37 a
Abs. 1 gilt entsprechend. Der Angestellte hat sich nach planmäßigem Ablauf
seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt
des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Angestellte dies im Anschluss an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 37 Abs. 1 Unterabs.
2 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.
(7)
Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er
bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis
zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein
innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf
Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des
Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach
Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September
anzutreten.
Läuft die Wartezeit (Absatz 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist
der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der
nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
(8)
Angestellte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,
verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der
Erwerbstätigkeit.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1.
Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 und des Unterabsatzes 2
gehören nicht Leistungen, die aufgrund des § 42 und der Sonderregelungen hierzu
gezahlt werden.
2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 betragt bei der Verteilung der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 3/65
bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26, des Monatsdurchschnitts aus der Summe
der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen
(ausgenommen die Überstundenpauschvergütungen nach Nr. 5 SR 2 s), des
Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden,
der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Vergütungen für
Bereitschaftsdienst und der Vergütungen für Rufbereitschaft, die für das
vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben. Ist die durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage
verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. Maßgebend ist
die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung
des Monatsdurchschnitts bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt, für die
dem Angestellten weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge (§ 37
bzw. § 71) zugestanden haben. Außerdem bleibt bei der Berechnung des
Monatsdurchschnitts die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonats
des Bestehens des Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt.
Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Berechnungszeitraum die vor dem
Beginn des Urlaubs liegenden abgerechneten vollen Kalendermonate, treten diese
an die Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres. Maßgebend
ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. zu
Beginn des Zeitraums, von dem an die Arbeitszeit geändert worden ist.
3. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in Unterabsatz 2 genannten Bezüge. Solange die
Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des
Aufschlags nicht zu berücksichtigen. Steht die Monatspauschale nicht mehr zu,
sind für die bisher pauschalierten Bezüge Berechnungszeitraum für den Aufschlag
die nach Wegfall der Monatspauschale und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden
vollen Kalendermonate.
4. Bei Anwendung der Unterabsätze 3 und 4 stehen dem Beginn des Urlaubs gleich
a) entfallen
b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 37 bzw. § 71 Krankenbezüge zu zahlen sind,
c) entfallen
d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte zu bemessen ist.
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§ 47 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
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§ 48
Dauer des Erholungsurlaubs
(1)
Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist
(Fünftagewoche), beträgt
|
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr |
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr |
nach vollendeten 40. Lebensjahr |
Arbeitstage |
|||
I und I a |
26 |
30 |
30 |
I b bis X |
26 |
29 |
30 |
(2) entfallen.
(3)
Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit
Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen
Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 oder eines Ruhens des
Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die
Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke
der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 50 Abs. 3 Satz 2
vorliegt.
(4)
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig
oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hatte, mit Ausnahme der
auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein
Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem
Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an
dem die Arbeitsschicht begonnen hat.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines
etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden
Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politisch
Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz
1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den
entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften
für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend
geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben
würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für
das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 ein
Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt
unberücksichtigt.
(5)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt
der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet
der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder durch
Erreichung der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt
der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten
Hälfte,
rund zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.
(5 a)
Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger
Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen.
(5 b)
Bruchteile von Urlaubstagen werden bei mehreren Bruchteilen nach ihrer
Zusammenrechnung einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.
(6)
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe
des Urlaubsjahres vollendet wird.
(7)
Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich
der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung
während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der Einstellung
eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Angestellten während des
Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt.
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§ 48 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 48 a
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
(1)
A. Für den Bereich des Bundes und für
den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt
ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und dabei in einem
Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40Arbeitsstunden in
der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält
Zusatzurlaub.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2)
nur deshalb
nicht vorliegen, weil derSchichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit
am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.
B. Für den Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Angestellte, der ständig Wechselschicht (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu
leisten hat, sowie der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8
Unterabs. 7) zu leisten hat, der nur deshalb nicht ständiger
Wechselschichtangestellter ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der
Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.
(2)
Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung
im Kalenderjahr
|
|
|
|
||
|
|
|
§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch
seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen
Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit
Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei
einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4)
Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt,
erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
800 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5)
Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der
Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat,
erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6)
Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu)
in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. c verlängert ist.
(7)
Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier – in den Fallen des
Absatzes 5 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(8)
Bei nicht vollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in den Absätzen 3 und
4 geforderten Arbeitsstundenentsprechend dem Verhältnis der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die vereinbarte
Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung
des § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 und Unterabs. 5 zu ermitteln.
(9)
Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im
vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf
Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden
Urlaubsjahres.
(10)
Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie Tage angerechnet,
die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit
oder wegen Arbeit an Theatern und Bühnen zustehen.
(11)
Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden
Dauer vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders
gestaltet, gelten die Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht
Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
Protokollnotiz zu Absatz 2
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der
Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.
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§ 48 a in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.
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§ 49
Zusatzurlaub
(1)
Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und der
Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Bestimmungen für einen Zusatzurlaub
der in § 48 a geregelten Art.
(2)
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen Regelungen und nach
sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im
Urlaubsjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im
Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.
Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach Vorschriften für
politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 48 a und den
entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt § 48 Abs. 3 bis 5 b entsprechend.
Protokollnotiz:
Solange der Zusatzurlaub für die Beamten nach Werktagen bemessen ist, gelten
die Werktage als Arbeitstage im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1. Ergibt sich
danach ein Zusatzurlaub von mehr als fünf Arbeitstagen, werden je sechs
Arbeitstage um einen Arbeitstag vermindert.
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§ 49 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 50
Sonderurlaub
(1)
Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt
werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert
werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu
stellen.
(2)
Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1
Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
gestatten.
(3)
Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als
Beschäftigungszeit nach § 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht,
wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder
betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Protokollnotiz:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine
Arbeitsverpflichtung besteht.
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§ 50 Abs. 1 in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung.
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§ 51
Urlaubsabgeltung
(1)
Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch
noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich
möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der
Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist
der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch
Auflösungsvertrag (§ 58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet
oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen
kommt.
Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens
außerordentlich gekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis
unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch
abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung
des § 48 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen würde.
(2)
Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der
Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten
zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er
ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der
Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
Protokollnotiz:
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluss in
ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a übertritt und dieser sich
verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.
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§ 5l in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung.
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§ 52
Arbeitsbefreiung
(1)
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der
Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend
genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden
Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines 2 Arbeitstage,
Kindes oder Elternteils
c) Umzug aus dienstlichem 1 Arbeitstag,
oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
d) 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum 1
Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, so weit er in demselben 1
Arbeitstag im Kalenderjahr,
Haushalt lebt,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch bis
zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
nicht vollendet hat, wenn im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V
besteht oder bestanden hat,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
deshalb die Betreuung seines Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen
Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt
5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, erforderliche
nachgewiesene
wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, Abwesenheitszeit einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der
Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die
fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die
Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeiträgen festgelegten
Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
(4)
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände,
der Landesbezirksvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der
Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender
Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter
Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeiträgen festgelegten
Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessen entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder
ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der
in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt
werden.
Protokollnotizen:
1.
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2.
Zu den „begründeten Fällen“ im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 können auch
solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf
Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(5)
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach
dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeiträgen festgelegten
Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessenentgegenstehen.
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§ 52 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 52 a
Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
(1)
Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen
betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z. B. Mangel an Rohstoffen oder
Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten
die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die
ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs
aufeinander folgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge
behördlicher Maßnahmen. Die Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der
Angestellte ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur
Arbeit gemeldet hat, es sei denn, dass der Arbeitgeber auf das Erscheinen des
Angestellten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der
Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes,
innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
(2)
Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungen
oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege
zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen
werden kann, werden die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für
zwei aufeinander folgende Kalendertage fortgezahlt.
Protokollnotiz:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
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§ 52 a eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2002.
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Abschnitt XII
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 53
Ordentliche Kündigung
(1)
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für
Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsschutzfrist zwei Wochen zum
Monatsschluss.
(2)
Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 8 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3)
Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I
berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des
vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.
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§ 53 in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung.
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§ 54
Außerordentliche Kündigung
(1)
Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus
einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2)
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil
auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
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§ 54 in der ab 1. August 1969 geltenden Fassung.
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§ 55
Unkündbare Angestellte
(1)
Dem unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) kann aus in seiner Person oder in
seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.
(2)
Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die
einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den
Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine
Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen
nachweisbar nicht möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine
Vergütungsgruppe kündigen.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ferner zum Zwecke der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn der Angestellte
dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er
eingestellt ist und die die Voraussetzung für seine
Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe bilden, und ihm andere Arbeiten,
die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, nicht
übertragen werden können. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die
Leistungsminderung
a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB
VII herbeigeführt worden ist, ohne dass der Angestellte vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat, oder
b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der
körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit
(§ 19) von 20 Jahren beruht und der Angestellte das fünfundfünfzigste
Lebensjahr vollendet hat.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines
Kalendervierteljahres.
Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm
angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsmäßig aufgelöst (§ 58).
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§ 55 in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung.
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§ 56
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit.
Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger
ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder
infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erlitten hat, in
seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er
deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er
eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der
neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der
allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die
er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt
bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger
ununterbrochener Beschäftigung.
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§ 56 in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung.
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§ 57
Schriftform der Kündigung
Kündigungen – auch außerordentliche – bedürfen der Schriftform.
Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem
Kündigungsschreiben angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
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§ 57 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 58
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet
werden (Auflösungsvertrag).
§ 59
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1)
Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der
Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine
außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den
Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der
Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von
der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des
Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid
des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit
allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3
maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die
befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an
dem das Arbeitsverhältnis endet.
Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er
Altersrente nach § 236 oder § 236 a SGV VI oder ist er nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des
Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem
Angestellten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(2)
Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine
Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so
endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn
geltenden Kündigungsfrist (§ 53 Abs. 2), des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs.
3) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines
Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellung des
Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den
Angestellten. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides,
beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Absatz
1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3)
Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur
teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen
geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit
dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der
Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine
Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
Liegt bei einem Angestellten, der schwer behindert im Sinne des SGB IX ist, in
dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des
Integrationsamtes.
(5)
Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Angestellte, der bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits
unkündbar war, auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt
werden, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.
Protokollnotiz zu Absatz 1 und 2
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für den in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten, dessen verminderte
Erwerbsfähigkeit nach Absatz 1 Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes
festgestellt worden ist, wenn er von einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine befristete
Rente erhält.
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§ 59 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 60
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Angestellte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(2)
Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat,
ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften
dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch
keine niedrigere Vergütung vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe, die
der Tätigkeit des Angestellten entspricht. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit
mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im
Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart ist.
Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der
Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von diesem Tarifvertrag
erfassten Arbeitgebers oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts, die diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet, in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben,
so soll der Angestellte, wenn er noch voll leistungsfähig ist, bis zum Eintritt
der Voraussetzungen, im Allgemeinen aber nicht über drei Jahre hinaus,
weiterbeschäftigt werden.
(3)
Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Angestellte, die nach
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.
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§ 60 in der ab 1. August 1994 geltenden Fassung.
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§ 61
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1)
Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines
vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis
umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken
muss.
(2)
Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des
Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.
(3)
Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung
auszuhändigen.
Abschnitt XIII
Übergangsgeld
§ 62
Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
(1)
Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einem Jahr
bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2)
Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Angestelltedas Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Angestellte gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) beendet ist,
d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes
erhält,
e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom
Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen
verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger
Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder
vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser
Leistungen gesichert ist,
i) der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung
erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer
Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder
beigesteuert hat.
(3)
Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst b) und c) wird Übergangsgeld gewährt,
wenn
1.
der Angestellte wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
c) einer in Ausrüstung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich
herabsetzt,
2.
die Angestellte außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat.
(4)
Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen
ist (§ 64 Abs. 1) in ein neues mit Einkommen verbundenes
Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle
nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht
ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis
angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.
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§ 62 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
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§ 63
Bemessung des Übergangsgeldes
(1)
Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem Ausscheiden
zustehenden Vergütung (§ 26) bemessen. Steht an diesem Tage keine Vergütung zu,
so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemessen, die dem Angestellten bei
voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.
(2)
Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden
vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in
einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinander gereihten
Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag oder vom BAT-O
erfassten Arbeitgebern oder bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des
öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwenden, zurückgelegt sind, ein Viertel der
letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache
dieser Monatsvergütung. Als Beschäftigungsverhältnis gelten hierbei auch
Zeiten, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 als Beschäftigungszeit angerechnet worden
sind.
(3)
Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Absatz 2 genannten Arbeitgebern
in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten Zeiten
ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt
wurden. Dabei bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e) im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O vor dem 1. Januar 1991
unberücksichtigt.
Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den
Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage – mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – umfassende Zeitraum, in dem ein
Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn
der Angestellte in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden
gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines
Umzugs an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4)
Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so
bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes
unberücksichtigt.
(5)
Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen,
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen
Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 62
Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines
ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Angestellte, der
nicht unter § 62 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu
Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit als die genannten
Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben. Das
gleiche gilt für laufende Bezüge oder Renten aus einer Versorgung durch den
Arbeitgeber oder aus einer Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber oder
ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen anderen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder
teilweise beigesteuert hat.
Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende
Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die
entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren
Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden an Leben oder an Körper oder
Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) entfallen,
h) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) der nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nrn. 1
bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld aufgrund
eines Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Als Ausbildungszeit nach Absatz 3 Satz 2 Buchst. d) gilt nicht die Zeit der
Tätigkeit eines Assistenzarztes, die auf die Weiterbildung zum Facharzt
angerechnet werden kann.
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§ 63 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 64
Auszahlung des Übergangsgeldes
(1)
Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 36 Abs. 1) gezahlt,
erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die Auszahlung
unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der
Zahlung hat der Angestellte anzugeben, ob und welche laufende Bezüge nach § 63
Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere
Beschäftigung angetreten hat.
(2)
Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen
gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt
werden.
(3)
Beim Tode des Angestellten wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten
oder die Kinder, für die dem Angestellten Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4
BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach
Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber
zum Erlöschen.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 29 Abschn. B gilt entsprechend.
-------------------------------------
§ 64 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
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Abschnitt XIV
Besondere Vorschriften
§ 65
Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die
Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) gelten die
Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) in der
jeweiligen Fassung.
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§ 65 in der ab 1. März 1971 geltenden Fassung.
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§ 66
Schutzkleidung
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom
Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt
Eigentum des Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke
anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen an
Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden
und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen
werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.
§ 67
Dienstkleidung
Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des
Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils
geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur
besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer
Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
§ 68
Sachleistungen
Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch Nutzung von
Dienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessener
Betrag zu entrichten. Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemessene
Entschädigung zu gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert.
§ 69
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände
Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen
Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die
Vorschriften anzuwenden, die
a) im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des
Landes,
b) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die
Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
§ 69 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 70
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts
anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs
aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen
unwirksam zu machen.
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§ 70 in der ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung.
------------------------------------------
ABSCHNITT XV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71
Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden
haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt
anstelle des § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes:
(1)
Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er
Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Spezialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Angestellten,
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren
Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt.
(2)
Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des
Satzes 1 werden die nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die
Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder
die Berufskrankheit anerkennt.
In den Fällen des Absatzes1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2
angerechnet. Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen
gezahlt,
a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld
nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge aufgrund
eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich
eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung
mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber
oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder
teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte
Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1
dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den
Arbeitgeber über, § 53 SGB I bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der
Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den
Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses
Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte
hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet
mitgeteilt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit
und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1
Satz l, behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a
den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche
gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber
zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zu einer außerordentlichen
Kündigung berechtigt.
(3)
Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten
zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 erhält der Angestellte abweichend von
Unterabsatz 1 für die Dauer der Maßnahme als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3, 8 und 9; der
Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs Wochen
(Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1)bleibt unberührt.
(4)
Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren
Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt, wie
wenn der Angestellte die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
(5)
Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er
aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge
insgesamt nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt.
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor
Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf
von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben
Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn
dies für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
(6)
Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 beantragen. Der Antrag kann nicht
widerrufen werden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen
Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten
hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt
hatte.
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§ 71 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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§ 72
Übergangsregelungen
A.
Für die Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt
worden sind, gilt Folgendes:
I.
Zu § 19:
Für die Bereiche des Bundes und des Landes Berlin gilt Folgendes:
1.
Als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 gilt auch die Überführung von
Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2.
Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne
dass eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist,
gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1
a) für Angestellte des Bundes
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten
Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund
deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen
hat,
b) für Angestellte des Landes Berlin
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren
nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben,
soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder
überwiegend übernommen hat.
3.
Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu
informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
c) Zeiteneiner Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe
übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe
wird insbesondere vermutet, wenn der Angestellte
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder
hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer
vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere
Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichbaren
Funktion tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden
Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung war.
Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.
Von der Berücksichtigung als- Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind auch die
Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt
worden sind.
II.
Zu § 20:
1.
Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 und 3 werden als Dienstzeit auch berücksichtigt
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren
nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren
Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber, der unter den BAT-O
fällt, ganz oder überwiegend übernommen hat, und Zeiten einer Tätigkeit bei der
Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.
2.
Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des
Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den
Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie
der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
3.
Die Anrechnung von Zeiten, die nach § 20 Abs. 4in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, bleibt unberührt.
4.
Die Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, die nach Ziffer I Nr. 3 oder einer
entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.
III.
Zu § 27 Abschn. A für die Bereiche des
Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 nach Ziffer I als
Beschäftigungszeit oder nach Ziffer II als Dienstzeit berücksichtigt, gilt
1.
als Tag der Einstellung (§ 27 Abschn. A Abs. 2) der Beginn der ununterbrochenen
Beschäftigungszeit,
2.
als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 27 Abschn. A Abs. 6) die
berücksichtigte Dienstzeit.
B.
Für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet
zurückgelegten Zeiten bei der Anwendung der Anlagen 1 a und 1 b gilt Folgendes:
Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer
Berufsausübung usw. gefordert werden, werden diejenigen nach § 19 und Abschnitt
A Ziff. I als Beschäftigungszeit und diejenigen nach § 20 – soweit sie nicht
gleichzeitig Beschäftigungszeit sind – und Abschnitt A Ziff. II als Dienstzeit
anerkannten Zeiten so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wären, wenn
Abschnitt VI und die Anlagen 1 a und 1 b im Beitrittsgebiet gegolten hätten.
Soweit Tätigkeitsmerkmale die Anrechnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages zurückgelegter Zeiten zulassen, werden solche Zeiten
berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu berücksichtigen wären, wenn sie im
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.
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§ 72 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung.
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§ 73
Schlussvorschriften
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§ 73 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1991.
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§ 74
In-Kraft-Treten und Laufzeit des Tarifvertrages
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1961 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der §§ 22 bis 24 und der Sonderregelungen
hierzu unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 ohne Einhaltung einer Frist
jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können schriftlich gekündigt werden
a) die §§ 15, 15 a, 16, 16 a und 17 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer
Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, § 15 Abs. 1 Satz 2
frühestens zum 28. Februar 1998,
b) der § 35 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
c) der § 48 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
d) die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2005.
Abweichend von Unterabsatz 2 und unabhängig von Unterabsatz 1 kann § 35 Abs. 1
Satz 2 Buchst. e und f hinsichtlich der Beträge jederzeit schriftlich gekündigt
werden.
Unabhängig von Unterabsatz 1 können die Anlagen 1 a und 1 b, auch jede für
sich, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Die §§ 22 bis 24 und die Sonderregelungen hierzu können ohne Einhaltung einer
Frist jederzeit jedoch nur insgesamt schriftlich gekündigt werden. Die
Nachwirkung (§ 4 * Abs. 5 TVG) dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die
Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder
in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen
gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.
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§ 74 Abs. 2 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag sowie zu Änderungstarifverträgen
mit anderen
Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NW. veröffentlicht) wird jeweils in Teil
II MBl. NW. bekanntgegeben.
Anlagen: